Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 4 - Auslagerung

Artikel 4

Auslagerung

(1)   Die zuständigen Behörden prüfen, ob die Auslagerung von Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen im Zusammenhang mit der Konzeption, der Umsetzung und der Validierung interner Modelle durch ein Institut die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Beurteilungsmethode nicht verhindert oder behindert.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

Aufgaben und Zuständigkeiten, die der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung vorbehalten sind, nicht ausgelagert werden;

b)

die Geschäftsleitung und das Leitungsorgan aktiv an der Überwachung aller vom Institut ausgelagerten Aufgaben und am Erwerb von IT-Risikomanagementinstrumenten von Dritten beteiligt sind;

c)

das Institut selbst über ausreichende Kenntnisse der ausgelagerten Aufgaben, Tätigkeiten oder Funktionen sowie der Struktur der von Dritten bezogenen Daten und Methoden verfügt und in der Lage ist, die Qualität der von dem Dritten, an den die Aufgaben ausgelagert werden, geleisteten Arbeit sowie die Ergebnisse dieser Arbeit zu überprüfen;

d)

die Innenrevision und die laufende Überwachung der ausgelagerten Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen durch das Institut durch die Auslagerung nicht eingeschränkt oder behindert werden;

e)

ihnen uneingeschränkter Zugang zu allen relevanten Informationen gewährt wird.

(3)   Die zuständigen Behörden vergewissern sich, dass Dritte, die an der Entwicklung der von dem Institut verwendeten Methoden zur Bewertung des Marktrisikos beteiligt sind, nicht in die anfängliche oder laufende interne Validierung des Modells durch das Institut einbezogen werden.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 überprüfen die zuständigen Behörden die zwischen dem Institut und dem Dritten getroffene Vereinbarung über die Auslagerung. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden auch

a)

die folgenden Personen befragen oder die Vorlage schriftlicher Erklärungen von ihnen verlangen:

i)

Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsleitung des Instituts;

ii)

Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts;

iii)

Mitarbeiter des Dritten, an den die Aufgabe, Tätigkeit oder Funktion ausgelagert wurde;

b)

andere relevante Dokumente des Instituts oder des Dritten prüfen.