Aktualisiert 24/11/2024
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Artikel 44 - Beurteilung des Stressszenario-Risikomaßes

Artikel 44

Beurteilung des Stressszenario-Risikomaßes

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Bestimmung extremer Szenarios künftiger Schocks einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob die unter diesem Buchstaben genannten internen Grundsätze allen folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die internen Grundsätze entsprechen Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397.

b)

Die internen Grundsätze erfordern die Erstellung eines aktuellen Bestandsverzeichnisses, das für jeden nicht modellierbaren Risikofaktor Folgendes enthält:

i)

eine Beschreibung des Risikofaktors;

ii)

die Angabe des Liquiditätshorizonts, der dem Risikofaktor gemäß Artikel 325bd Absatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet wurde;

iii)

die Angabe, ob das Institut das extreme Szenario künftiger Schocks nach der direkten Methode oder der schrittweisen Methode gemäß Artikel 2, Artikel 3, Artikel 5 bzw. Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 berechnet oder ein vorgeschriebenes extremes Szenario künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der genannten Delegierten Verordnung bestimmt;

iv)

bei Anwendung der schrittweisen Methode die Angabe, ob bei der Kalibrierung der Schocks nach unten und oben die historische Methode, die Asymmetrical-Sigma-Methode oder die Fallback-Methode zur Anwendung kommt;

v)

für Risikofaktoren, für die das Institut entschieden hat, ein vorgeschriebenes extremes Szenario künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 festzulegen, die Gründe für diese Entscheidung;

vi)

die Angabe, ob der Risikofaktor zu einer Unterklasse gehört und wenn ja, zu welcher.

c)

Die internen Grundsätze enthalten die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Kriterien zur Festlegung, wann für einen nicht modellierbaren Risikofaktor oder eine nicht modellierbare standardisierte Unterklasse die direkte Methode oder die schrittweise Methode gemäß Artikel 2, Artikel 3, Artikel 5 bzw. Artikel 6 der genannten Delegierten Verordnung angewandt wird.

d)

In den internen Grundsätzen sind die Kriterien zur Ermittlung von Geschäftstagen und Nichtgeschäftstagen in einer Weise festgelegt, die bei der Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der genannten Verordnung kohärent ist.

e)

Die internen Richtlinien enthalten die Kriterien zur Ermittlung von Risikofaktoren, für die das Institut das Stressszenario-Risikomaß durch Anwendung eines vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 bestimmt.

f)

Die internen Grundsätze enthalten die Vorschrift, dass das Institut ein Scheitern der Preisberechnung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397, die Ursache für dieses Scheitern und die gemäß dem genannten Artikel ergriffenen Abhilfemaßnahmen aufzeichnet.

g)

In den internen Strategien sind die Häufigkeit der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 vorgesehenen Aktualisierung der Stressphase für die Bestimmung des extremen Szenarios künftiger Schocks sowie die sonstigen möglichen Kriterien festgelegt, die eine Aktualisierung dieser Stressphase auslösen.

(2)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der genannten Verordnung unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Wendet das Institut die direkte Methode gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 in Bezug auf nicht modellierbare Risikofaktoren an,

i)

prüfen sie, ob die Prozesse des Instituts den Kriterien gemäß Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397, wie sie in den in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Grundsätzen festgelegt sind, entsprechen;

ii)

prüfen sie, ob das Institut nach Maßgabe des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 Änderungen des Ansatzes zur Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes dokumentiert und begründet;

iii)

prüfen sie, ob es in Bezug auf den in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Zeitraum von 20 Geschäftstagen wesentliche Unterschiede zwischen dem anhand der direkten Methode ermittelten Stressszenario-Risikomaß und dem anhand der schrittweisen Methode ermittelten Stressszenario-Risikomaß gibt und gegebenenfalls was die Gründe für diese Unterschiede sind.

b)

Wendet das Institut die direkte Methode gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 in Bezug auf nicht modellierbare standardisierte Unterklassen an,

i)

prüfen sie, ob die Prozesse des Instituts den Kriterien gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i der genannten Delegierten Verordnung, wie sie in den in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Grundsätzen festgelegt sind, entsprechen;

ii)

prüfen sie, ob das Institut nach Maßgabe des Artikels 4 Buchstabe a Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 Änderungen des Ansatzes zur Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes dokumentiert und begründet;

iii)

prüfen sie, ob es in Bezug auf den in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Zeitraum von 20 Geschäftstagen wesentliche Unterschiede zwischen dem anhand der direkten Methode ermittelten Stressszenario-Risikomaß und dem anhand der schrittweisen Methode ermittelten Stressszenario-Risikomaß gibt und gegebenenfalls, was die Gründe für diese Unterschiede sind.

c)

In Bezug auf die Bestimmung der 10-Geschäftstage-Renditenzeitreihe gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397

i)

prüfen sie, ob das Institut nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 nicht mehr als eine Beobachtung für jeden Geschäftstag in die Zeitreihen zur Ermittlung des Stressszenario-Risikomaßes aufnimmt und ob die Zeitreihen nur tatsächliche Marktdaten enthalten;

ii)

prüfen sie, ob die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Kriterien zur Ermittlung von Geschäftstagen und Nichtgeschäftstagen bei der Berechnung der in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten 10-Geschäftstage-Rendite und bei der Verlängerung der Stressphase um bis zu 20 Geschäftstage gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung verwendet werden und ob die Schritte zur Ermittlung der 10-Geschäftstage-Rendite, einschließlich der Bestimmung von D t' gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung, korrekt durchgeführt werden;

iii)

prüfen sie, ob die Zeitreihen nicht modellierbarer Risikofaktoren, die das Institut zuvor gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als modellierbar bewertet hat, nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 die Beobachtungen enthalten, die das Institut für die Kalibrierung der Szenarios künftiger Schocks gemäß Artikel 325bc der genannten Verordnung verwendet hat.

d)

In Bezug auf die Anwendung der Fallback-Methode gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397

i)

prüfen sie, ob das Institut die knappe Datenverfügbarkeit für die nicht modellierbaren Risikofaktoren oder nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen, für die das Institut die Fallback-Methode anwendet, begründen kann;

ii)

prüfen sie, ob die Risikofaktoren, für die der in Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannte Ansatz verwendet werden soll, angemessen ermittelt werden;

iii)

prüfen sie, ob bei der Anwendung der in Artikel 10 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Methode der Ansatz des Instituts zur Auswahl eines Risikofaktors, der den Bedingungen in Absatz 5 des genannten Artikels entspricht, zur Bestimmung von Schocks nach oben bzw. unten führt, die für den Risikofaktor, auf den der Fallback-Ansatz angewandt wird, geeignet sind.

e)

Sie fordern das Institut auf, diejenigen nicht modellierbaren Risikofaktoren oder nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen zu ermitteln, für die der Wert des in den Artikeln 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Nicht-Linearitäts-Koeffizienten entweder gleich κ min oder gleich κ max ist, wie in den genannten Artikeln dargelegt, und prüfen, ob das extreme Szenario künftiger Schocks angemessen ist oder ob das Institut gemäß Artikel 325bk Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet werden sollte, ein vorgeschriebenes extremes Szenario künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 anzuwenden.

f)

In Bezug auf die Bestimmung der Stressphase nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397:

i)

Wird die Stressphase vom Institut durch Maximierung des in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Werts und unter Verwendung von sensitivitätsbasierten Preisbildungsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 4 der genannten Delegierten Verordnung bestimmt, prüfen sie die Robustheit der vom Institut durchgeführten Analyse zum Nachweis, dass Preisänderungen, die nicht von den sensitivitätsbasierten Preisbildungsmethoden erfasst werden, nicht zu einer Veränderung der Stressphase führen.

ii)

Wird die Stressphase für die nicht modellierbaren Risikofaktoren in einer Risikofaktorgruppe vom Institut dadurch bestimmt, dass sie den in Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten zwölfmonatigen Beobachtungszeitraum ermitteln, in dem der partielle Expected Shortfall PES RS, i maximiert ist, prüfen sie die Robustheit der vom Institut durchgeführten Analyse zum Nachweis, dass es sich bei der ermittelten Stressphase um einen Zeitraum mit Finanzstress für die nicht modellierbaren Risikofaktoren handelt;

iii)

Sie prüfen, ob der ihren Anforderungen genügende ununterbrochene Zwölfmonatszeitraum zur Bestimmung der Stressphase gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 spätestens am 1. Januar 2007 beginnt und bei früheren Aktualisierungen der Stressphase die Häufigkeit und die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe g eingehalten wurden.

g)

In Bezug auf die Berechnung von Verlusten mit sensitivitätsbasierten Preisbildungsmethoden unter den in Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 festgelegten Bedingungen

i)

bewerten sie die Robustheit der Prozesse und Methoden zur Aufdeckung eines Scheiterns der Preisberechnung, zur Identifizierung der Finanzinstrumente und Warenpositionen, bei denen die Preisberechnung gescheitert ist, zur Ermittlung der Ursachen für das Scheitern und zur Bestimmung ihrer wesentlichen Sensitivitäten;

ii)

prüfen sie, ob nach der Anwendung des extremen Szenarios künftiger Schocks auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor sensitivitätsbasierte Preisbildungsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 nur auf Finanzinstrumente und Warenpositionen angewandt werden, die diesen Risikofaktor tragen und bei denen die Preisberechnung gescheitert ist;

h)

In Bezug auf das vorgeschriebene extreme Szenario künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397:

i)

prüfen sie die Angemessenheit der Methode, die das Institut anwendet, um zu bestimmen, ob der höchstmögliche Verlust, der aufgrund einer Änderung eines nicht modellierbaren Risikofaktors oder einer nicht modellierbaren standardisierten Unterklasse eintreten kann, endlich ist oder nicht.

ii)

Ist der höchstmögliche Verlust in Zusammenhang mit einem nicht modellierbaren Risikofaktor oder einer nicht modellierbaren Unterklasse endlich, prüfen sie, ob das Institut diesen maximalen Verlust genau ermittelt.

iii)

Ist der höchstmögliche Verlust, der aufgrund einer Änderung eines nicht modellierbaren Risikofaktors oder einer nicht modellierbaren standardisierten Unterklasse eintreten kann, nicht endlich, prüfen sie die Verteilungsannahmen und statistischen Annahmen, die in dem expertenbasierten Ansatz gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 zur Verwendung kommen, auf objektiven Daten und robusten Prüfungen beruhen und ob das extreme Szenario künftiger Schocks ausreichend konservativ ist.

iv)

Sie prüfen, ob

(1)

die Informationen in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnis mit den Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe e übereinstimmen;

(2)

die in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bestandsverzeichnis enthaltenen Kriterien zur Ermittlung derjenigen Risikofaktoren, für die das Stressszenario-Risikomaß durch Bestimmung eines vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks gemessen wird, solide sind.

v)

Sie prüfen die Robustheit der Methode und der statistischen Prüfungen, die das Institut zur Ermittlung derjenigen Risikofaktoren anwendet, die ausschließlich idiosynkratische Risiken gemäß Artikel 16 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 widerspiegeln.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer ii prüfen die zuständigen Behörden, ob die vorgelegte Begründung mit den unter Buchstabe a Ziffer i genannten Kriterien übereinstimmt und die entsprechenden Änderungen nicht dadurch bedingt sind, dass eine Methode zu einem niedrigeren Stressszenario-Risikomaß führt als die andere.

Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer ii prüfen die zuständigen Behörden, ob die vorgelegte Begründung mit den unter Buchstabe b Ziffer i genannten Kriterien übereinstimmt und nicht dadurch bedingt ist, dass eine Methode zu einem niedrigeren Stressszenario-Risikomaß führt als die andere.

Für die Zwecke des Buchstabens g Ziffer ii prüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut die Verluste im Zusammenhang mit anderen Finanzinstrumenten und Warenpositionen, die zwar diesen Risikofaktor tragen, für die die Preisberechnung jedoch nicht gescheitert ist, gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 unter Verwendung der im Risikomessmodell verwendeten Preisbildungsmethoden berechnet.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a Ziffer ii bzw. Buchstabe b Ziffer ii können die zuständigen Behörden das Stressszenario-Risikomaß der Risikofaktoren oder standardisierten Unterklassen, für die sich der Ansatz geändert hat, vergleichen und beurteilen, ob die Änderungen systematisch einem niedrigeren Stressszenario-Risikomaß entsprechen.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffer i können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Zeitreihen von Beobachtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 prüfen, ob die tatsächlichen Marktdaten für den Risikofaktor unverändert bleiben, wenn die Beobachtungen in den Zeitreihen über die folgenden Geschäftstage konstant sind. Bei der Erhebung der Stichprobe berücksichtigen die zuständigen Behörden Zeitreihen, die sich durch eine große Menge an Daten auszeichnen, die sich an den folgenden Geschäftstagen nicht ändern.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffer iii können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Risikofaktoren die Beobachtungen der Risikofaktoren, die das Institut zur Berechnung des Expected Shortfall für den Risikofaktor verwendet, als dieser modellierbar war, mit den Beobachtungen der Risikofaktoren vergleichen, die das Institut zur Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes verwendet.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d Ziffer ii können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Risikofaktoren, auf die das Institut den in Artikel 10 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Ansatz anwendet, prüfen, ob diese Risikofaktoren den Bedingungen für die Anwendung dieser Methode entsprechen.

(7)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d Ziffer iii können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Risikofaktoren, auf die der in Artikel 10 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannte Ansatz angewandt wird, prüfen, ob die entsprechenden ausgewählten Risikofaktoren den Bedingungen des Absatzes 5 des genannten Artikels entsprechen.

Bei der Prüfung, ob die beiden Risikofaktoren gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 gleicher Art sind und ob sie sich gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung nicht im Hinblick auf Merkmale unterscheiden, die zu einer Unterschätzung der Volatilität führen, prüfen die zuständigen Behörden, ob die Risikofaktoren die gleichen Hauptmerkmale aufweisen und ob der gewählte Risikofaktor mit einem adressenbezogenen spezifischen Risiko behaftet ist, wenn der nicht modellierbare Risikofaktor es ist.

(8)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d Ziffer iii können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Risikofaktoren, auf die die in Artikel 10 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannte Methode angewandt wird,

a)

das Institut auffordern, anstelle der vom Institut gewählten Risikofaktoren alternative geeignete Risikofaktoren zu prüfen, die den in Artikel 10 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Bedingungen entsprechen;

b)

das extreme Szenarios künftiger Schocks, das unter Verwendung der vom Institut gewählten Risikofaktoren ermittelt wurde, und das extreme Szenarios künftiger Schocks, das unter Verwendung der unter Buchstabe a genannten alternativen Risikofaktoren ermittelt wurde, vergleichen;

c)

bewerten, ob die vom Institut ausgewählten Risikofaktoren zu einer systematischen Unterschätzung des extremen Szenarios künftiger Schocks führen.

(9)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe d Ziffer iii können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Risikofaktoren, auf die die in Artikel 10 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannte Methode angewandt wird und für die über einen Zeitraum von einem Jahr mehr als zwölf Beobachtungen vorliegen,

a)

das Institut auffordern, die Volatilität dieser Risikofaktoren über diesen Zeitraum von einem Jahr zu schätzen;

b)

das Institut auffordern, die Volatilität der gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 ausgewählten Risikofaktoren über diesen Zeitraum von einem Jahr für die unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren zu schätzen;

c)

bewerten, ob die Volatilität der vom Institut ausgewählten Risikofaktoren, die sich aus der unter Buchstabe b genannten Schätzung ergeben, systematisch niedriger ist als die Volatilität der Risikofaktoren im Risikomessmodell des Instituts, die sich aus der unter Buchstabe a genannten Schätzung ergibt.

(10)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Risikofaktoren und standardisierten Unterklassen

a)

bewerten, ob der Nicht-Linearitäts-Koeffizient gleich κ min oder κ max ist, da extrem hohe oder extrem niedrige Werte den Zähler oder Nenner des Terms

Formula

, wie bei der Berechnung von κ gemäß den Artikeln 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 verwendet, kennzeichnet;

b)

das Institut auffordern, den Verlust zu erfassen, der sich aus den Änderungen der Risikofaktoren in der Umgebung des extremen Szenarios künftiger Schocks ergibt, und bewerten, ob das Profil der Verlustfunktion in dieser Umgebung besonders konkav oder konvex ist.

Bei dieser Beurteilung wählen die zuständigen Behörden die nicht modellierbaren Risikofaktoren bzw. nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen unter Berücksichtigung ihrer Wesentlichkeit aus.

(11)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe f Ziffer i können die zuständigen Behörden gegebenenfalls und in Fällen, in denen die Verluste, die Änderungen wesentlicher nicht modellierbarer Risikofaktoren bzw. nicht modellierbarer standardisierter Unterklassen entsprechen, in hohem Maße nichtlinear sind

a)

von dem Institut verlangen, die Stressphase durch Maximierung des in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Werts auf der Grundlage eines Satzes nicht modellierbarer Risikofaktoren oder nicht modellierbarer standardisierter Unterklassen derselben Risikofaktorgruppe unter Anwendung der vom Institut im Risikomessmodell verwendeten Preisbildungsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung zu bestimmen;

b)

von dem Institut verlangen, die Stressphase durch Maximierung des in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Werts auf der Grundlage des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Satzes unter Anwendung sensitivitätsbasierter Preisbildungsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 4 der genannten Delegierten Verordnung zu bestimmen;

c)

beurteilen, ob die gemäß den Buchstaben a und b ermittelten Stressphasen wesentlich voneinander abweichen.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Satz nicht modellierbarer Risikofaktoren bzw. nicht modellierbarer standardisierter Unterklassen wird unter Berücksichtigung ihrer Wesentlichkeit und des nichtlinearen Profils des Verlusts bei Änderungen ihrer Werte ausgewählt. Bei der Ermittlung der nicht modellierbaren Risikofaktoren bzw. der nicht modellierbaren standardisierten Unterklassen mit einem nichtlinearen Verlustprofil können die zuständigen Behörden den Wert des gemäß Artikel 17 bzw. Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 berechneten Nicht-Linearitäts-Koeffizienten κ zugrunde legen.

(12)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe f Ziffer ii können die zuständigen Behörden

a)

von dem Institut verlangen, die Stressphase durch Maximierung des in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Werts auf der Grundlage eines Satzes nicht modellierbarer Risikofaktoren oder nicht modellierbarer standardisierter Unterklassen derselben Risikofaktorgruppe unter Anwendung der im Risikomessmodell verwendeten Preisbildungsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung zu bestimmen;

b)

beurteilen, ob die gemäß Buchstabe a bestimmte Stressphase erheblich von der Stressphase abweicht, die das Institut unter Anwendung der in Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Methode ermittelt hat.

(13)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe g können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von Fällen eines Scheiterns der Preisberechnung, denen das Institut möglicherweise ausgesetzt war, prüfen, ob das Institut die in Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i genannten Prozesse und Methoden angewandt hat, und auf dieser Grundlage die Robustheit dieser Prozesse und Methoden beurteilen.

(14)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe h Ziffer iii können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe nicht modellierbarer Risikofaktoren oder nicht modellierbarer standardisierter Unterklassen

a)

von dem Institut verlangen, eine Renditenzeitreihe aus einer von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen statistischen Fat-Tail-Verteilung zu erstellen und das extreme Szenario künftiger Schocks anhand der schrittweisen Methode gemäß Artikel 3 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 in Verbindung mit der historischen Methode gemäß Artikel 8 der genannten Delegierten Verordnung zu berechnen;

b)

die Konservativität des expertenbasierten Ansatzes des Instituts prüfen, indem sie das vorgeschriebene extreme Szenario künftiger Schocks, das sich aus diesem Ansatz ergibt, mit dem gemäß Buchstabe a berechneten extremen Szenario künftiger Schocks vergleichen.

(15)   Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden vom Institut verlangen, die Zeitreihen eines anderen ähnlichen Risikofaktors zu verwenden, anstatt die Zeitreihen anhand einer konservativen Verteilung zu erstellen. Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe h Ziffer iv können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe nicht modellierbarer Risikofaktoren oder nicht modellierbarer standardisierter Unterklassen und zu einem bestimmten Stichtag prüfen, ob

a)

die Risikofaktoren oder standardisierten Unterklassen, für die das Stressszenario-Risikomaß durch Anwendung eines vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 bestimmt wird, den vom Institut für die Anwendung dieser Methode festgelegten Kriterien entsprechen;

b)

die Risikofaktoren oder standardisierten Unterklassen, für die das Stressszenario-Risikomaß nicht durch Anwendung eines vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 bestimmt wird, den vom Institut für die Anwendung dieser Methode festgelegten Kriterien nicht entsprechen;

(16)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe i können die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe nicht modellierbarer Risikofaktoren

a)

prüfen, ob der Risikofaktor nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 3 Buchstabe a und des Artikels 16 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 solcher Art ist, dass er nur idiosynkratische Risiken widerspiegelt, indem sie die Beschreibung des Risikofaktors in der in Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Liste und die für seine Kennzeichnung verwendeten Dateninputs überprüfen;

b)

eine Hypothesenprüfung durchführen, um die Signifikanz der Korrelationskoeffizienten zwischen den in die Stichprobe einbezogenen Risikofaktoren zu bewerten, und die Ergebnisse dieser Hypothesenprüfung mit den Ergebnissen vergleichen, die das Institut bei der Durchführung der statistischen Prüfungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 erzielt hat.