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Artikel 23 - Beurteilung der Risikoabdeckung des internen Risikomessmodells

Artikel 23

Beurteilung der Risikoabdeckung des internen Risikomessmodells

(1)   Bei der Beurteilung, ob das Institut Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung einhält, in das interne Risikomessmodell mindestens die Risikofaktoren einzubeziehen, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem alternativen Standardansatz verwendet werden, prüft die zuständige Behörde, ob

a)

das Institut dokumentiert, ob in den Standardansätzen Risikofaktoren verwendet werden, die nicht im internen Risikomessmodell enthalten sind;

b)

das Institut allen der folgenden Aspekte Bedeutung beimisst:

i)

ob es Währungen gibt, für die das allgemeine Zinsrisiko, einschließlich des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos, nicht modelliert wird;

ii)

ob es Kreditspreads von Emittenten gibt, die nicht modelliert werden;

iii)

ob es Eigenkapital-Kassakurse und Eigenkapital-Reposätze gibt, die nicht modelliert werden;

iv)

ob es Waren-Kassakurse gibt, die nicht modelliert werden;

v)

ob es Devisenkassakurse gibt, die nicht modelliert werden;

vi)

ob es Fälle gibt, in denen die implizite Volatilität bei Instrumenten mit Optionalität nicht modelliert wird.

c)

Wenn beim alternativen Standardansatz Risikofaktoren verwendet werden, die im internen Risikomessmodell nicht enthalten sind, nimmt das Institut zusätzlich zur Bereitstellung von Informationen über die Auswirkungen des Ausschlusses dieser Risikofaktoren auf die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung nach Maßgabe des Artikels 325bh Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die folgenden Handlungen vor:

i)

Es begründet in angemessener Weise, warum diese Risikofaktoren nicht in das interne Risikomessmodell einbezogen werden und — falls ein solcher Ausschluss auf das Fehlen repräsentativer Preise für diese Risikofaktoren zurückzuführen ist — warum diese Risikofaktoren bei der Berechnung des in Artikel 325bk der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Stressszenario-Risikomaßes nicht berücksichtigt werden, und dokumentiert diese Begründung.

ii)

Es berechnet und überwacht die Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem Ausschluss dieser Risikofaktoren aus dem internen Risikomessmodell ergeben.

(2)   Bei der Beurteilung, ob das Institut Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung einhält, dass das interne Risikomessmodell einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren Rechnung trägt, führen die zuständigen Behörden die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge durch:

a)

Sie fordern das Institut auf, eine Übersicht über die Faktoren vorzulegen, die bei der Berechnung des Tagesendwerts des Portfolios verwendet werden, gegebenenfalls einschließlich einer Liste von Aggregaten der Faktoren, die bei der Berechnung des Tagesendwerts verwendet werden, die für jedes Aggregat alle folgenden Angaben enthält:

i)

die Anzahl der Faktoren je Aggregat;

ii)

die Risikofaktorgruppe und die Risikofaktor-Untergruppe gemäß Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, denen die aggregierten Faktoren zugeordnet werden können;

iii)

die Brutto- und Netto-Sensitivität des Portfolios des Instituts gegenüber den Faktoren, die Teil des Aggregats sind;

iv)

ob die Faktoren in das interne Risikomessmodell einbezogen sind oder nicht, und,

(1)

sofern sie einbezogen sind, ob jeder Faktor direkt als Risikofaktor im internen Risikomessmodell modelliert wird, ohne dass ein Näherungswert verwendet wird, oder ob andere Methoden verwendet werden;

(2)

sofern sie nicht einbezogen sind, die entsprechenden Gründe dafür.

b)

Auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Übersicht

i)

prüfen sie, ob es keine wesentlichen Faktoren gibt, die nicht modelliert werden, und ob die Gründe für den Ausschluss nicht modellierter Faktoren angemessen sind;

ii)

beurteilen sie, wie das Institut in Bezug auf Faktoren, die nicht direkt als Risikofaktoren in dem unter Buchstabe a Ziffer iv genannten Risikomessmodell modelliert werden, sicherstellt, dass alle wesentlichen Risiken, einschließlich wesentlicher Basisrisiken, erfasst werden.

Für die Zwecke des Buchstabens a aggregieren die Institute die Faktoren so, dass jedes Aggregat dieselben Merkmale in Bezug auf Ziffer ii, Ziffer iv Nummer 1 und Ziffer iv Nummer 2 aufweist.

Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer i wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 3 an und können diese durch die in Absatz 4 genannte Beurteilungsmethode ergänzen.

Für die Beurteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i ermitteln die zuständigen Behörden Handelstische oder hypothetische Portfolios, die von dem Institut für die interne Validierung gemäß Artikel 325bj Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden und deren Werte von Faktoren abhängen, die nicht in das interne Risikomessmodell einbezogen sind. Die zuständigen Behörden prüfen für diese Handelstische, ob die Ergebnisse der Rückvergleiche gemäß Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der eigenen Tests zur Validierung des internen Modells gemäß Artikel 325bj Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Schwachstellen im internen Risikomessmodell hindeuten.

(3)   Für die Beurteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i können die zuständigen Behörden Handelstische oder hypothetische Portfolios ermitteln, die von dem Institut für die interne Validierung gemäß Artikel 325bj Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden und deren Werte von Faktoren abhängen, die nicht in das interne Risikomessmodell einbezogen sind, und die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge durchführen:

a)

Sie können das Institut auffordern, Folgendes zu berechnen:

i)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 berechneten hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs oder des Werts des hypothetischen Portfolios;

ii)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 berechneten hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs oder des Werts des hypothetischen Portfolios, wobei die Faktoren, die nicht als Risikofaktoren im internen Risikomessmodell enthalten sind, unverändert bleiben;

iii)

die gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059 berechneten risikotheoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs oder des Werts des hypothetischen Portfolios.

b)

Sie können das Institut auffordern, Abweichungen bei den gemäß Buchstabe a Ziffern i, ii und iii berechneten Änderungen der Portfoliowerte zu erläutern.