Artikel 23
Beurteilung der Risikoabdeckung des internen Risikomessmodells
(1) Bei der Beurteilung, ob das Institut Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung einhält, in das interne Risikomessmodell mindestens die Risikofaktoren einzubeziehen, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem alternativen Standardansatz verwendet werden, prüft die zuständige Behörde, ob
a) |
das Institut dokumentiert, ob in den Standardansätzen Risikofaktoren verwendet werden, die nicht im internen Risikomessmodell enthalten sind; |
b) |
das Institut allen der folgenden Aspekte Bedeutung beimisst:
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c) |
Wenn beim alternativen Standardansatz Risikofaktoren verwendet werden, die im internen Risikomessmodell nicht enthalten sind, nimmt das Institut zusätzlich zur Bereitstellung von Informationen über die Auswirkungen des Ausschlusses dieser Risikofaktoren auf die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung nach Maßgabe des Artikels 325bh Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die folgenden Handlungen vor:
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(2) Bei der Beurteilung, ob das Institut Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung einhält, dass das interne Risikomessmodell einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren Rechnung trägt, führen die zuständigen Behörden die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge durch:
a) |
Sie fordern das Institut auf, eine Übersicht über die Faktoren vorzulegen, die bei der Berechnung des Tagesendwerts des Portfolios verwendet werden, gegebenenfalls einschließlich einer Liste von Aggregaten der Faktoren, die bei der Berechnung des Tagesendwerts verwendet werden, die für jedes Aggregat alle folgenden Angaben enthält:
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b) |
Auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Übersicht
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Für die Zwecke des Buchstabens a aggregieren die Institute die Faktoren so, dass jedes Aggregat dieselben Merkmale in Bezug auf Ziffer ii, Ziffer iv Nummer 1 und Ziffer iv Nummer 2 aufweist.
Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer i wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 3 an und können diese durch die in Absatz 4 genannte Beurteilungsmethode ergänzen.
Für die Beurteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i ermitteln die zuständigen Behörden Handelstische oder hypothetische Portfolios, die von dem Institut für die interne Validierung gemäß Artikel 325bj Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden und deren Werte von Faktoren abhängen, die nicht in das interne Risikomessmodell einbezogen sind. Die zuständigen Behörden prüfen für diese Handelstische, ob die Ergebnisse der Rückvergleiche gemäß Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der eigenen Tests zur Validierung des internen Modells gemäß Artikel 325bj Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Schwachstellen im internen Risikomessmodell hindeuten.
(3) Für die Beurteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i können die zuständigen Behörden Handelstische oder hypothetische Portfolios ermitteln, die von dem Institut für die interne Validierung gemäß Artikel 325bj Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden und deren Werte von Faktoren abhängen, die nicht in das interne Risikomessmodell einbezogen sind, und die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge durchführen:
a) |
Sie können das Institut auffordern, Folgendes zu berechnen:
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b) |
Sie können das Institut auffordern, Abweichungen bei den gemäß Buchstabe a Ziffern i, ii und iii berechneten Änderungen der Portfoliowerte zu erläutern. |