Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 30 - Beurteilung der impliziten Volatilitätsflächen

Artikel 30

Beurteilung der impliziten Volatilitätsflächen

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen des Artikels 325bh Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Erfassung des Vega-Risikos für eine gegebene Risikofaktorgruppe erfüllt, nehmen die zuständigen Behörden die nachstehenden Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, eine Liste aller Volatilitätsflächen vorzulegen, gegenüber denen das Portfolio des Instituts eine Sensitivität aufweist.

b)

Sie fordern das Institut auf, eine Analyse der Sensitivität seines Portfolios gegenüber allen unter Buchstabe a genannten Flächen vorzulegen.

c)

Sie prüfen anhand der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen, ob das wesentliche Basisrisiko zwischen zwei gegebenen Flächen entweder implizit dadurch erfasst wird, dass zwei Flächen direkt modelliert werden, oder dadurch, dass eine Basisfläche modelliert wird, die die Differenz zwischen diesen beiden Kurven darstellt.

d)

Sie prüfen in Bezug auf Volatilitätsflächen, deren Punkte Risikofaktoren gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 sind, ob

i)

in den internen Grundsätzen des Instituts Kriterien für die Entscheidung über die Anzahl der Risikofaktoren festgelegt sind, die für die Modellierung einer Fläche zu verwenden sind, und ob diese Kriterien auf der Liquidität und der Wesentlichkeit der Risikopositionen gegenüber dieser Fläche beruhen;

ii)

die unter Ziffer i genannten Kriterien durch eine Analyse ergänzt werden, aus der hervorgeht, dass die Zahl der verwendeten Risikofaktoren eine umfassende Darstellung der Risiken in der gesamten Fläche ermöglicht;

e)

In Bezug auf Flächen, die mithilfe von Funktionsparametern gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 modelliert werden, prüfen sie, ob die internen Grundsätze des Instituts eine Analyse umfassen, aus der hervorgeht, dass die Anwendung von Schocks auf die Funktionsparameter eine umfassende Darstellung der Risiken in der gesamten Fläche ermöglicht.

f)

Sie beurteilen, ob die vom Institut zur Erstellung einer Fläche verwendeten Interpolations- und Extrapolationsmethoden solide sind, und, wenn ein Teil der Fläche durch Extrapolation ihrer beiden äußeren Punkte abgeleitet wird, prüfen sie, ob die am Markt für den extrapolierten Teil der Fläche beobachtete Renditevolatilität nicht wesentlich von der Volatilität abweicht, die sich aus der Extrapolation ergibt.

Für die Zwecke des Buchstabens a gibt das Institut für jede der unter diesem Buchstaben genannten Flächen an, ob die Fläche in ihrer Gesamtheit direkt oder als Summe aus einer Grundfläche und einer Basisfläche modelliert wird.

Für die Zwecke des Buchstabens d Ziffer ii können die zuständigen Behörden ihre Beurteilung gegebenenfalls durch Anwendung der in Absatz 2 dargelegten Beurteilungsmethode ergänzen.

Für die Zwecke des Buchstabens e können die zuständigen Behörden ihre Beurteilung gegebenenfalls durch Anwendung der in Absatz 3 dargelegten Beurteilungsmethode ergänzen.

Für die Zwecke des Buchstabens f können die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethoden gemäß den Absätzen 2 und 3 anwenden, wobei bei der Anwendung von Buchstabe b dieser Absätze ein Punkt in der durch Extrapolation ermittelten Fläche ausgewählt wird.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d Ziffer ii können die zuständigen Behörden

a)

von dem Institut verlangen, Szenarios künftiger Schocks auf die Risikofaktoren der Fläche anzuwenden, wie sie im internen Risikomessmodell festgelegt sind;

b)

von dem Institut verlangen, die Volatilität eines Punktes in der Fläche abzuleiten, der kein Risikofaktor ist;

c)

von dem Institut verlangen, die beobachtete Volatilität des unter Buchstabe b genannten Punktes in der Fläche zu ermitteln;

d)

die ermittelte Volatilität gemäß Buchstabe b mit der beobachteten Volatilität gemäß Buchstabe c vergleichen.

Bei der Beurteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii stützen sich die zuständigen Behörden sowohl auf den in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zeitraum als auch auf den Zeitraum mit Finanzstress gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden

a)

von dem Institut verlangen, Szenarios künftiger Schocks auf die Funktionsparameter anzuwenden, wie sie im internen Risikomessmodell festgelegt sind;

b)

von dem Institut verlangen, die Volatilität eines Punktes in der Fläche abzuleiten;

c)

von dem Institut verlangen, die beobachtete Volatilität des unter Buchstabe b genannten Punktes in der Fläche zu ermitteln;

d)

die ermittelte Volatilität gemäß Buchstabe b mit der beobachteten Volatilität gemäß Buchstabe c vergleichen.

Bei der Beurteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe e stützen sich die zuständigen Behörden sowohl auf den in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zeitraum als auch auf den Zeitraum mit Finanzstress gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung.