Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 25 - Beurteilung der Risikofaktoren des Aktienkursrisikos

Artikel 25

Beurteilung der Risikofaktoren des Aktienkursrisikos

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein Institut die Anforderung des Artikels 325bh Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Modellierung des Aktienkursrisikos erfüllt, nehmen die zuständigen Behörden die nachstehenden Handlungen vor:

a)

Sie fordern das Institut auf, eine Liste aller Aktienadressen und Aktienindizes, gegenüber denen das Portfolio des Instituts eine Sensitivität aufweist, sowie der Risikofaktoren vorzulegen, die zur Modellierung des verbundenen Risikos verwendet werden.

b)

Sie fordern das Institut auf, eine Analyse der Sensitivität seines Portfolios gegenüber allen unter Buchstabe a genannten Aktienadressen und Aktienindizes vorzulegen.

c)

Sie prüfen, ob in den Fällen, in denen das Risiko einer Aktienadresse als Summe eines systematischen Risikofaktors gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 und eines idiosynkratischen Risikofaktors modelliert wird, die durch Anwendung von Schocks auf diese Faktoren erzeugte Volatilität die für diese Aktienadresse beobachtete Volatilität widerspiegelt.

d)

Sie prüfen, ob das Basisrisiko zwischen zwei verschiedenen Aktienadressen entweder durch direkte Modellierung der beiden Aktienadressen oder durch einen Risikofaktor des Basisrisikos erfasst wird.

e)

Sie beurteilen, ob das Risiko von Änderungen der Eigenkapitalkurven gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß erfasst wird.

f)

Sie beurteilen, ob das Vega-Risiko im Zusammenhang mit dem Aktienkursrisiko nach Maßgabe des Artikels 30 der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß erfasst wird.

Für die Zwecke des Buchstabens c können die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Volatilität der auf die Aktienadresse des Emittenten angewandten Schocks, wie sie sich aus den systematischen und idiosynkratischen Risikofaktoren ergeben, mit der für diese Aktienadresse beobachteten Volatilität vergleichen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden von dem Institut verlangen, dass es die unter diesem Buchstaben genannten Angaben nur für die wichtigsten Aktienadressen und -indizes vorlegt, und die Beurteilung gemäß dem genannten Absatz anhand dieser Angaben vornehmen.