Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 11 - Beurteilung der Validierung der internen Risikomessmodelle und der Ergebnisse dieser Validierung

Artikel 11

Beurteilung der Validierung der internen Risikomessmodelle und der Ergebnisse dieser Validierung

(1)   Bei der Beurteilung, ob die internen Risikomessmodelle nach Maßgabe des Artikels 325bj der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen validiert werden, prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

der Validierungsprozess von Mitarbeitern durchgeführt wird, die in keiner Weise an der Entwicklung des internen Modells, das Gegenstand der Validierung ist, beteiligt sind oder waren;

b)

der Validierungsprozess mit ausreichenden Ressourcen, einschließlich erfahrener und qualifizierter Mitarbeiter, durchgeführt wird;

c)

die variable Vergütung der für den Validierungsprozess zuständigen Mitarbeiter und leitenden Mitarbeiter nicht in einer Weise von der Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Risikoüberwachung oder den Handelsgeschäftsbereichen des Instituts abhängt, die ihre Unabhängigkeit behindert oder beeinträchtigt;

d)

alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen, die sich aus dem Validierungsprozess ergeben, in dem in Absatz 2 genannten Validierungsbericht aufgeführt sind und rechtzeitig umgesetzt werden;

e)

ein Entscheidungsfindungsprozess vorhanden ist, durch den sichergestellt wird, dass die Geschäftsleitung des Instituts den aus dem Validierungsprozess resultierenden Ergebnissen und Empfehlungen Rechnung trägt;

f)

der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannte Prüfer regelmäßig die Einhaltung der Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben e und f bewertet.

(2)   Bei der Beurteilung des Ergebnisses des Validierungsprozesses nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, ob die Empfehlungen, Feststellungen und Schlussfolgerungen des Validierungsprozesses in einem Validierungsbericht enthalten sind, in dem Folgendes festgehalten und beschrieben ist:

i)

die Validierungsmethode;

ii)

die durchgeführten Tests;

iii)

der verwendete Referenzdatensatz;

iv)

die jeweiligen Datenbereinigungsprozesse.

b)

Sie prüfen, ob die Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen des Validierungsberichts dem Leitungsorgan des Instituts direkt mitgeteilt und von diesem berücksichtigt werden, bevor das Leitungsorgan ein Modell für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen genehmigt und bevor spätere Änderungen an den Methoden vorgenommen werden.

c)

Sie prüfen, ob die von den Validierungsfunktionen vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen im Validierungsbericht dokumentiert sind und ob ein angemessener Zeitplan für die Behebung der festgestellten Mängel beigefügt ist.

d)

Sie prüfen, ob in den internen Grundsätzen des Instituts ein Eskalationsverfahren für überfällige Abhilfemaßnahmen vorgesehen ist, und vergewissern sich auf der Grundlage von Nachweisen aus der Vergangenheit, ob dieses Verfahren eingehalten wird.

e)

Sie bewerten die Gesamtqualität der Ergebnisse des Validierungsprozesses, indem sie die bei der Beurteilung des internen Modells gemäß dieser Verordnung festgestellten Mängel mit den von der Validierungsstelle im Rahmen des Validierungsprozesses ermittelten Mängeln vergleichen.