Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 16 - Beurteilung der Angemessenheit des Verfahrens im Zusammenhang mit Verstößen gegen Handelsobergrenzen

Artikel 16

Beurteilung der Angemessenheit des Verfahrens im Zusammenhang mit Verstößen gegen Handelsobergrenzen

(1)   Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Verfahrens für die Genehmigung von Verstößen gegen Handelsobergrenzen gemäß Artikel 104b Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 prüfen die zuständigen Behörden, ob

a)

das Institut über ein klares und dokumentiertes Verfahren für die Genehmigung von Verstößen gegen Handelsobergrenzen durch das Leitungsorgan verfügt;

b)

das Leitungsorgan Bedingungen für die Wesentlichkeit festgelegt hat, nach denen jeder Verstoß gegen Handelsobergrenzen dem Leitungsorgan selbst zu melden ist, unabhängig von der Ebene, auf der die Handelsobergrenzen genehmigt wurden;

c)

die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung jeden Verstoß gegen Handelsobergrenzen dokumentiert und dem zuständigen Ausschuss oder Unterausschuss bzw. dem einzelnen Manager meldet;

d)

der unter Buchstabe c genannte Ausschuss, Unterausschuss oder einzelne Manager Maßnahmen ergreift, wenn gegen Handelsobergrenzen verstoßen wird, oder einen solchen Verstoß dem Leitungsorgan gemäß Buchstabe b meldet;

e)

die unter Buchstabe c genannte Dokumentation das Ausmaß und die Hauptursachen des Verstoßes gegen Handelsobergrenzen enthält, einschließlich

i)

einer Zunahme der Handelspositionen;

ii)

methodischer Änderungen des internen Risikomessmodells;

iii)

Entwicklungen der Marktbedingungen.

(2)   Insbesondere in Fällen, in denen ein Handelstisch häufig gegen Handelsobergrenzen verstoßen hat, prüfen die zuständigen Behörden, ob die Häufigkeit und das Ausmaß der Verstöße gegen Handelsobergrenzen sowie die von der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung und dem Leitungsorgan in Reaktion auf solche Verstöße getroffenen Maßnahmen angemessen sind. Die zuständige Behörde führt eine solche Überprüfung durch.