Aktualisiert 24/11/2024
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Artikel 21 - Beurteilung des internen Risikomessmodells in Bezug auf die zusätzlichen Rückvergleiche

Artikel 21

Beurteilung des internen Risikomessmodells in Bezug auf die zusätzlichen Rückvergleiche

(1)   Bei der Beurteilung, ob das interne Modell des Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Rückvergleiche gemäß Artikel 325bj Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, prüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut im Rahmen dieser Rückvergleiche

a)

die in Absatz 2 genannten Rückvergleiche oder andere interne Rückvergleiche vornimmt, die es dem Institut ermöglichen, den Beitrag modellierbarer und nicht modellierbarer Risikofaktoren zu den Ergebnissen der Rückvergleiche zu ermitteln;

b)

auf direkten Rückvergleichen beruhende Ansätze für den Expected Shortfall auf seine Portfolios anwendet.

Für die Zwecke des Buchstabens b prüfen die zuständigen Behörden, wie das Institut die Wahl der angewandten auf direkten Rückvergleichen beruhenden Methode für den Expected Shortfall begründet, und sie analysieren, ob diese Methode konzeptionell solide ist.

Das Institut kann die in Unterabsatz 1 genannten Rückvergleiche als Element zur Aufdeckung und Überwachung potenzieller Mängel bei der Berechnung des Expected Shortfall verwenden. Erteilt eine zuständige Behörde die Erlaubnis zur Verwendung des auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko gemäß Artikel 325az, so ersetzen diese Rückvergleiche nicht die Ergebnisse der aufsichtlichen Rückvergleiche gemäß Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß Artikel 325bg der genannten Verordnung.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a kann das Institut ein Rückvergleichsprogramm durchführen, bei dem die folgenden Grundsätze angewandt werden:

a)

Eine Überschreitung liegt vor, wenn die Eintagesänderung von HPL MRF oder

b)

APL MRF die Maßzahl des Risikopotenzials gemäß Artikel 325bf Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet.

c)

HPLMRF und APL MRF werden wie folgt berechnet:

Formula

Formula

Dabei gilt:

HPL = hypothetische Änderungen des Portfoliowerts;

APL = tatsächliche Änderungen des Portfoliowerts;

RTPL = risikotheoretische Änderungen des Werts des Portfolios des Instituts;

RTPL MRF = risikotheoretische Änderungen des Werts des Portfolios des Instituts, wobei nur Änderungen der modellierbaren Risikofaktoren berücksichtigt werden.

d)

Das Institut ermittelt potenzielle Schwachstellen in seinem Risikomessmodell, indem die Zahl der gemäß Buchstabe a ermittelten Überschreitungen der letzten 250 Geschäftstage bestimmt und die Höhe der ermittelten Überschreitungen mit den in Artikel 325bf Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerten verglichen wird.