Aktualisiert 12/11/2024
In Kraft seit 19/08/2014

Fassung vom: 13/05/2024
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Single Resolution Mechanism Verordnung (SRM-VO)

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Erwägungsgründe
Artikel 8 - Vom Ausschuss erstellte AbwicklungspläneArtikel 9 - AbwicklungspläneArtikel 10 - Bewertung der Abwicklungsfähigkeit Artikel 10a - Befugnis, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen Q&AArtikel 11 - Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute Artikel 12 - Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Q&AArtikel 12a - Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige VerbindlichkeitenArtikel 12b - Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige VerbindlichkeitenArtikel 12c - Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für AbwicklungseinheitenArtikel 12d - Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige VerbindlichkeitenArtikel 12e - Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutende Unions-Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRIArtikel 12f - Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf AbwicklungseinheitenArtikel 12g - Anwendung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handeltArtikel 12h - Ausnahmeregelung in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sindArtikel 12i - Ausnahmen für eine Zentralorganisation und Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sindArtikel 12j - Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige VerbindlichkeitenArtikel 12k - Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung Q&A
Artikel 14 - AbwicklungszieleArtikel 15 - Allgemeine Grundsätze für eine AbwicklungArtikel 16 - Abwicklung von Finanzinstituten und MutterunternehmenArtikel 17 - Rangfolge der Forderungen Artikel 18 - Abwicklungsverfahren L2Q&AArtikel 19 - Staatliche Beihilfen und Unterstützung aus dem FondsArtikel 20 - Bewertung für Abwicklungszwecke Artikel 21 - Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Q&AArtikel 22 - Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente Artikel 23 - AbwicklungskonzeptArtikel 24 - Instrument der Unternehmensveräußerung Artikel 25 - Instrument des Brückeninstituts Artikel 26 - Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten Artikel 27 - Bail-in-Instrument Artikel 28 - Überwachung durch den AusschussArtikel 29 - Durchführung von Beschlüssen gemäß dieser Verordnung Q&A
Artikel 57 - RessourcenArtikel 58 - HaushaltArtikel 59 - Teil I des Haushalts: Verwaltung des AusschussesArtikel 60 - Teil II des Haushalts: der FondsArtikel 61 - Aufstellung und Ausführung des HaushaltsArtikel 62 - Interne Rechnungsprüfung und KontrolleArtikel 63 - Ausführung des Haushalts, Rechnungslegung und EntlastungArtikel 64 - FinanzvorschriftenArtikel 65 - Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses DAArtikel 66 - Betrugsbekämpfung
Artikel 80 - Vorrechte und BefreiungenArtikel 81 - SprachenregelungArtikel 82 - PersonalArtikel 83 - Austausch von PersonalArtikel 84 - Interne AusschüsseArtikel 85 - BeschwerdeausschussArtikel 86 - Klagen vor dem GerichtshofArtikel 87 - Haftung des AusschussesArtikel 88 - Berufsgeheimnis und InformationsaustauschArtikel 89 - DatenschutzArtikel 90 - Zugang zu DokumentenArtikel 91 - Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen InformationenArtikel 92 - Rechnungshof