Artikel 72
Freiwillige Darlehen zwischen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
(1)
Der Ausschuss beschließt, für den Fonds freiwillige Darlehen bei Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zu beantragen, falls
a)
die nach Artikel 70 erhobenen Beträge nicht ausreichen, um die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds für Abwicklungsmaßnahmen entstandenen Verluste, Kosten und sonstigen Aufwendungen zu decken;
b)
die in Artikel 71 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und
c)
die in Artikel 73 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.
(2)
Die genannten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entscheiden über einen solchen Antrag gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2014/59/EU. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 106 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU
(3)
Der Ausschuss kann beschließen, anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nicht teilnehmender Mitgliedstaaten Darlehen zu gewähren, wenn ein entsprechender Antrag gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2014/59/EU gestellt wird. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 106 Absätze 4, 5 und 6der Richtlinie 2014/59/EU.