Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
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Artikel 74 - Zugriff auf Finanzierungsfazilitäten

Artikel 74

Zugriff auf Finanzierungsfazilitäten

Reichen die gemäß den Artikeln 70 und 71 erhobenen oder zur Verfügung stehenden Beträge nicht aus, um die Verpflichtungen des Fonds zu erfüllen, trifft der Ausschuss für den Fonds vertragliche Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen einschließlich — falls angezeigt — öffentlicher Finanzierungskonstruktionen, damit unmittelbar zusätzliche Finanzmittel für eine Verwendung gemäß Artikel 76 zur Verfügung stehen.