Artikel 75
Anlagen
(1)
Der Ausschuss verwaltet den Fonds im Einklang mit dieser Verordnung und mit den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten.
(2)
Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem Brückeninstitut eingegangenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen werden ausschließlich dem Fonds zugeführt.
(3)
Der Ausschuss verfolgt eine vorsichtige und auf Sicherheit bedachte Anlagestrategie, die in den nach Absatz 4 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, und legt die im Fonds gehaltenen Beträge in Schuldverschreibungen der Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlicher Organisationen oder in hochliquiden Vermögenswerten hoher Bonität an, wobei er dem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und anderen einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung Rechnung trägt. Die Anlagen müssen branchenspezifisch, geografisch und anteilmäßig diversifiziert sein. Die Einkünfte aus diesen Anlagen werden dem Fonds zugeführt.
(4)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem in Artikel 93 festgelegten Verfahren delegierte Rechtsakte über die detaillierten Regeln zur Verwaltung des Fonds und über die allgemeinen Grundsätze und Kriterien für seine Anlagestrategie zu erlassen.