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Erwägungsgründe

VERORDNUNG (EU) Nr. 806/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Juli 2014

zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat in den letzten Jahrzehnten Fortschritte bei der Schaffung eines Binnenmarkts für Bankdienstleistungen erzielt. Ein stärker integrierter Binnenmarkt für Bankdienstleistungen ist für die Förderung des Wirtschaftswachstums in der Union und einer angemessenen Finanzierung der Realwirtschaft von entscheidender Bedeutung. Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat jedoch gezeigt, dass die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts in diesem Bereich bedroht ist und das Risiko einer finanziellen Fragmentierung wächst. Dies gibt in einem Binnenmarkt, in dem Banken die Möglichkeit haben sollten, nennenswerte grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuüben, Anlass zu erheblicher Sorge. Die Liquidität an den Interbankenmärkten hat abgenommen und grenzüberschreitende Banktätigkeiten werden aus Furcht vor Ansteckung sowie aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Bankensysteme anderer Länder und in die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Banken zu stützen, zurückgefahren.

(2)

Die zwischen den nationalen Abwicklungsvorschriften sowie den entsprechenden Verwaltungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede sowie die Tatsache, dass es kein einheitliches Beschlussfassungsverfahren für die Abwicklung in der Bankenunion gibt, tragen zu diesem mangelnden Vertrauen und zur Instabilität des Marktes bei, da hinsichtlich der möglichen Folgen des Ausfalls einer Bank keine Vorhersagbarkeit gewährleistet ist.

(3)

Insbesondere die unterschiedlichen Anreize und Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Behandlung von Gläubigern von in Abwicklung befindlichen Banken und hinsichtlich des Bail-out ausfallender Banken mit Geld der Steuerzahler wirken sich auf die Einschätzung des Kreditrisikos, der finanziellen Solidität und der Solvenz ihrer Banken aus und bewirken ungleiche Wettbewerbsbedingungen. Dies schwächt das Vertrauen der Allgemeinheit in den Bankensektor und behindert die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt, denn die Finanzierungskosten wären geringer, wenn zwischen den Vorgehensweisen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht derartige Unterschiede bestünden.

(4)

Die zwischen den nationalen Abwicklungsvorschriften und den entsprechenden Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede können dazu führen, dass Banken und Kunden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Kreditwürdigkeit, allein aufgrund des Ortes ihrer Niederlassung höhere Kreditkosten entstehen. Zudem sehen sich die Kunden von Banken in einigen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer eigenen Kreditwürdigkeit höheren Kreditzinsen gegenüber als Kunden von Banken in anderen Mitgliedstaaten.

(5)

Der Europäische Rat gelangte am 18. Oktober 2012 zu dem Schluss, dass „die Wirtschafts- und Währungsunion […] angesichts der grundlegenden Herausforderungen, vor denen sie derzeit steht, gestärkt werden [muss], um das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen sowie Stabilität und anhaltenden Wohlstand zu sichern“, und dass „die Entwicklung hin zu einer vertieften Wirtschafts- und Währungsunion […] auf dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der EU aufbauen und von Offenheit und Transparenz gegenüber den Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung nicht verwenden, und von der Wahrung der Integrität des Binnenmarkts geprägt sein“ sollte. Hierfür wird eine Bankenunion geschaffen, die sich auf ein umfassendes und detailliertes einheitliches Regelwerk für Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt als Ganzes stützt. Die Entwicklung in Richtung einer Bankenunion ist von Offenheit und Transparenz gegenüber nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und von der Wahrung der Integrität des Binnenmarkts geprägt.

(6)

Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor aufgefordert, „auf der Grundlage von Artikel 50 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union … einen oder mehrere Legislativvorschläge zu einem EU-Rahmen für das Krisenmanagement, einem EU-Finanzstabilisierungsfonds […] und einer Abwicklungsstelle zu unterbreiten“, und in seiner Entschließung vom 20. November 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ betont, „dass das Aufbrechen der negativen Rückkopplungen zwischen Staaten, Banken und der Realwirtschaft für ein reibungsloses Funktionieren der WWU entscheidend ist“ und „dass zusätzliche und weitreichende Maßnahmen dringend erforderlich sind, um die Krise im Bankensektor zu lösen“, und dass „die Verwirklichung einer voll funktionsfähigen europäischen Bankenunion“ geboten ist, was allerdings „nicht das weitere reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen und den freien Kapitalverkehr behindern“ sollte.

(7)

Als erster Schritt zur Schaffung einer Bankenunion hat der durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (4) eingerichtete einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) sicherzustellen, dass die Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten kohärent und wirkungsam umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich für eine Beteiligung am einheitlichen Aufsichtsmechanismus entscheiden (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten“) ebenso angewandt wird und dass bei der Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute höchste Standards Anwendung finden.

(8)

Effizientere Abwicklungsmechanismen sind ein unentbehrliches Instrument zur Verhütung von Schäden, die durch Ausfälle von Banken in der Vergangenheit verursacht wurden.

(9)

Solange Abwicklungsvorschriften, praktische Vorgehensweisen und Ausgestaltung der Lastenteilung in nationaler Hand bleiben und die zur Finanzierung einer Abwicklung erforderlichen Mittel auf nationaler Ebene erhoben und verausgabt werden, wird die Fragmentierung des Binnenmarkts fortbestehen. Darüber hinaus haben die nationalen Aufsichtsbehörden ein großes Interesse daran, die potenziellen Auswirkungen von Bankenkrisen auf die Volkswirtschaften ihrer Länder so gering wie möglich zu halten und zu diesem Zweck einseitige Maßnahmen zur Absicherung von Bankgeschäften zu treffen, indem sie beispielsweise gruppeninterne Übertragungen und Ausleihungen beschränken oder für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochterunternehmen potenziell ausfallender Mutterunternehmen höhere Liquiditäts- oder Eigenkapitalanforderungen festlegen. Dies schränkt die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Banken ein, behindert die Wahrnehmung der Grundfreiheiten und verzerrt den Wettbewerb im Binnenmarkt. Strittige Angelegenheiten zwischen Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat werden zwar im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) behandelt, könnten aber dennoch der Effizienz grenzüberschreitender Abwicklungsverfahren abträglich sein.

(10)

Um diese Probleme zu bewältigen, hat es sich als notwendig erwiesen, den Abwicklungsrahmen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) stärker zu integrieren, um die Union zu stärken, die Finanzstabilität wiederherzustellen und die Grundlage für eine wirtschaftliche Erholung zu legen. Die Richtlinie 2014/59/EU ist ein bedeutender Schritt in Richtung auf die Harmonisierung von Vorschriften zur Abwicklung von Banken in der gesamten Union und sieht bei Ausfall grenzübergreifend tätiger Banken eine Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden vor. Jedoch werden mit der genannten Richtlinie Mindestharmonisierungsregeln festgelegt, und sie führt nicht zu einer Zentralisierung des Entscheidungsprozesses im Bereich der Abwicklung. Im Wesentlichen sieht die genannte Richtlinie für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten dieselben Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse vor, belässt den Behörden bei der Anwendung der Instrumente und der Nutzung der nationalen Finanzierungsmechanismen für die Abwicklungsverfahren jedoch einen Ermessensspielraum. Damit wird sichergestellt, dass den Behörden das Instrumentarium an die Hand gegeben wird, welches ihnen eine rechtzeitige und rasche Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Institut ermöglicht, sodass der Fortbestand der kritischen Finanz- und Wirtschaftsfunktionen des Instituts gewährleistet wird und gleichzeitig die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Wirtschaft und das Finanzsystem so gering wie möglich gehalten werden.

Obwohl durch die Richtlinie 2014/59/EU Regulierungs- und Vermittlungsaufgaben auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geschaffene Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“) übertragen wurden, verhindert sie nicht vollständig, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen getrennte und potenziell inkohärente Entscheidungen treffen, die sich auf die Abwicklungskosten insgesamt auswirken können. Da sie zudem nationale Finanzierungsmechanismen vorsieht, schränkt sie die Abhängigkeit der Banken von der Unterstützung aus nationalen Haushaltsmitteln nicht genügend ein und schließt nicht völlig aus, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen verfolgen.

(11)

Für teilnehmende Mitgliedstaaten wird im Zusammenhang mit dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus eine zentrale Abwicklungsbefugnis auf den gemäß dieser Verordnung eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) und auf die nationalen Abwicklungsbehörden übertragen. Die Einrichtung dieses Ausschusses ist Bestandteil des Harmonisierungsprozesses im Bereich der Abwicklung, der gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und den in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Bestimmungen zur Abwicklung abläuft. Die einheitliche Anwendung der Abwicklungsregelung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird dadurch gestärkt, dass sie einer zentralen Instanz wie dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus übertragen wird. Außerdem ist der einheitliche Abwicklungsmechanismus mit dem Harmonisierungsprozess im Bereich der Aufsicht verwoben, der durch die Errichtung der EBA, die Erstellung des einheitlichen Regelwerks zur Beaufsichtigung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und Richtlinie 2013/36/EU des Euopäischen Parlaments und des Rates (8)) sowie — in den teilnehmenden Mitgliedstaaten — die Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erfolgt, dem die Anwendung der Aufsichtsregeln der Union übertragen wird. Aufsicht und Abwicklung sind zwei sich ergänzende Aspekte der Schaffung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen, deren Anwendung auf der gleichen Ebene als von wechselseitigen Abhängigkeiten gekennzeichnet gilt.

(12)

Die Gewährleistung wirksamer Beschlüsse über die Abwicklung ausfallender Bankeninnerhalb der Union, einschließlich über die Verwendung der auf Unionsebene aufgebrachten Mittel, ist von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen. Im Binnenmarkt kann der Ausfall Banken in einem Mitgliedstaat die Stabilität der Finanzmärkte in der Union als Ganzes beeinträchtigen. Die Sicherstellung wirksamer und einheitlicher Abwicklungsvorschriften und gleicher Bedingungen für die Finanzierung von Abwicklungen in allen Mitgliedstaaten liegt nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, in denen Banken tätig sind, sondern auch allgemein im Interesse aller Mitgliedstaaten, da es sich um ein Mittel zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts handelt. Die Bankensysteme im Binnenmarkt sind eng miteinander verflochten, die Bankengruppen sind international aufgestellt und die Banken besitzen einen prozentual hohen Anteil an Auslandsvermögen. Ohne einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus würden sich Bankkrisen in Mitgliedstaaten, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten stärker auf das Bankensystem auswirken. Mit der Einrichtung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus soll ein neutraler Ansatz beim Umgang mit ausfallenden Banken sichergestellt und damit die Stabilität der Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gestärkt und zudem verhindert werden, dass Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen, wodurch das Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt gefördert wird. Die Mechanismen der Zusammenarbeit hinsichtlich der Institute, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sollten klar sein, und kein Mitgliedstaat und keine Gruppe von Mitgliedstaaten sollte unmittelbar oder mittelbar als Handelsplatz für Finanzdienstleistungen diskriminiert werden.

(13)

Damit das Vertrauen und die Glaubwürdigkeit im Bankensektor wiederhergestellt werden, nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) derzeit eine umfassende Bewertung der Bilanzen aller unmittelbar beaufsichtigten Banken vor. Eine solche Bewertung sollte allen Interessenträgern die Gewissheit geben, dass Banken, die in den einheitlichen Aufsichtsmechanismus aufgenommen werden und damit in den Geltungsbereich des einheitlichen Abwicklungsmechanismus fallen, grundsolide und vertrauenswürdig sind.

(14)

Mit der Schaffung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, nach welchem die Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten entweder zentral von der EZB oder durch die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus beaufsichtigt werden, kommt es zu einer Inkongruenz zwischen der Beaufsichtigung dieser Banken auf der Ebene der Union und der Behandlung dieser Banken auf nationaler Ebene beim Abwicklungsverfahren nach der Richtlinie 2014/59/EU, auf welche mit der Schaffung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus reagiert wird.

(15)

Diese Verordnung gilt nur für Banken, deren Aufsichtsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat entweder die EZB oder die zuständige nationale Behörde in denjenigen Mitgliedstaaten ist, deren Währung der Euro ist, beziehungsweise in denjenigen Mitgliedstaaten ist, deren Währung nicht der Euro ist, welche eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingegangen sind. Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist an den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates gekoppelt. Wenn man nämlich berücksichtigt, dassdie dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufsichtsaufgaben in erheblichem Umfang mit Abwicklungsmaßnahmen verwoben sind, ist die Schaffung eines zentralen Aufsichtssystems nach Maßgabe des Artikels 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in teilnehmenden Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung für den Harmonisierungsprozess bezüglich der Abwicklung. Dass die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 fallenden Unternehmen der Aufsicht durch den einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterliegen, stellt eine spezifische Besonderheit dar, die diese Unternehmen im Hinblick auf die Abwicklung in objektiver und charakteristischer Weise von anderen unterscheidet. Es gilt, im Interesse eines reibungslosen und stabilen Funktionierens des Binnenmarkts Maßnahmen zu erlassen, durch die für alle am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten der einheitliche Abwicklungsmechanismus geschaffen wird.

(16)

Während für Banken in Mitgliedstaaten, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, auf nationaler Ebene aufeinander abgestimmte Aufsichts-, Abwicklungs- und Letztsicherungsmechanismen gelten, unterliegen Banken in Mitgliedstaaten, die sich am einheitlichen Aufsichtsmechanismus beteiligen, in Bezug auf die Aufsicht einer Regelung auf Unionsebene und in Bezug auf Abwicklung und Letztsicherung nationalen Regelungen. Da Aufsicht und Abwicklung auf zwei verschiedenen Ebenen innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus stattfinden, würden Intervention und Abwicklung bei Banken in den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht so schnell, kohärent und wirkungsvoll erfolgen wie bei Banken außerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Deshalb ist für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt ein zentralisierter Abwicklungsmechanismus für alle Banken, die in einem am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, unentbehrlich.

(17)

Solange in einem Mitgliedstaat die Aufsicht nicht im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erfolgt, sollte der Mitgliedstaat auch künftig die finanziellen Folgen des Ausfalls einer Bank selbst tragen. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte deshalb nur für Banken und Finanzinstitute gelten, die in einem am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus der Aufsicht der EZB und der nationalen Behörden unterstehen.Banken, die in einem nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten auch nicht dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Würden diese Mitgliedstaaten unter den einheitlichen Abwicklungsmechanismus fallen, würden falsche Anreize für sie geschaffen. Insbesondere könnten die Aufsichtsbehörden in diesen Mitgliedstaaten gegenüber den Banken in ihren jeweiligen Rechtsräumen nachsichtiger werden, da sie nicht das volle finanzielle Risiko für deren Ausfall tragen würden. Um Parallelität mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus sicherzustellen, sollte der einheitliche Abwicklungsmechanismus daher nur auf Mitgliedstaaten Anwendung finden, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen. Sobald sich ein Mitgliedstaat dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus anschließt, sollte er automatisch auch dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Langfristig könnte sich der einheitliche Abwicklungsmechanismus möglicherweise auf den gesamten Binnenmarkt erstrecken.

(18)

In Anbetracht des Ziels, für gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Binnenmarkt zu sorgen, steht diese Verordnung im Einklang mit der Richtlinie 2014/59/EU. Deshalb werden hier die Regeln und Grundsätze der genannten Richtlinie an die Besonderheiten des einheitlichen Abwicklungsmechanismus angepasst, und es wird sichergestellt, dass dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus angemessene Mittel zur Verfügung stehen. Wenn der Ausschuss, der Rat und die Kommission die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausüben, sollten für sie die delegierten Rechtsakte, die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie die Leitlinien und Empfehlungen gelten, die die EBA auf der Grundlage der Artikel 10 bis 15 bzw. des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2014/59/EU annimmt. Der Ausschuss, der Rat und die Kommission sollten zudem in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen mit der EBA gemäß den Artikeln 25 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zusammenarbeiten und Anforderungen von Informationen entsprechen, die die EBA gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung an sie richtet. Laut dem letzten Satz der Erwägung 32 der genannten Verordnung können „in den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, die Beschlüsse der Behörde die Ausübung dieses Ermessens im Einklang mit dem Unionsrecht nicht ersetzen“. Der gleiche Grundsatz sollte auf diese Verordnung erweitert werden, wobei gleichzeitig die im Primärrecht der Union verankerten Grundsätze zu achten sind. Angesichts dieser Schlüsselelemente sollte die EBA in der Lage sein, ihre Aufgaben wirkungsvoll wahrzunehmen und die Gleichbehandlung von Ausschuss, Rat, Kommission und nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ähnlicher Aufgaben sicherzustellen.

(19)

Ein einheitlicher Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) ist für das ordnungsgemäße Funktionieren eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus unentbehrlich. Wenn die Finanzierung der Abwicklung von Instituten langfristig national bliebe, würde die Verbindung zwischen Staaten und dem Bankensektor nicht völlig gekappt, und die Anleger würden weiterhin Darlehensbedingungen aufstellen, die sich nach dem Niederlassungsort der Banken und nicht nach ihrer Kreditwürdigkeit richten. Der Fonds sollte dazu beitragen, eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Finanzierung von Abwicklungen sicherzustellen und der Entstehung von Hindernissen für die Wahrnehmung der Grundfreiheiten oder eine durch divergierende nationale Vorgehensweisen bewirkten Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt vorzubeugen. Der Fonds sollte durch Beiträge von Banken finanziert werden, die auf nationaler Ebene erhoben und auf Unionsebene gemäß eines zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung und schrittweise erfolgende gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (im Folgenden „Übereinkommen“) gebündelt werden sollten, wodurch die Finanzstabilität gestärkt und die Verknüpfung zwischen der Haushaltslage einzelner Mitgliedstaaten und den Finanzierungskosten der dort tätigen Banken und Unternehmen abgeschwächt wird. Um diese Verbindung noch stärker zu kappen, sollten die Beschlüsse, die innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus gefasst werden, die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht einschränken. In dieser Hinsicht sollte nur bei einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln davon ausgegangen werden, dass die Haushaltshoheit und die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingeschränkt sind. Insbesondere sollte bei Entscheidungen, die die Inanspruchnahme des Fonds oder eines Einlagensicherungssystems erfordern, nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Haushaltshoheit oder die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einschränken.

(20)

In dieser Verordnung sowie inder Richtlinie 2014/59/EU sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Fonds und die allgemeinen Kriterien zur Bestimmung der Höhe und Berechnung der im Voraus und nachträglich erhobenen Beiträge festgelegt. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bleiben für die Erhebung der Beiträge bei denUnternehmen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet angesiedelt sind, gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung zuständig. Im Wege des Übereinkommens werden sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichten, die von ihnen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds zu übertragen. Während eines Übergangszeitraums werden die Beiträge verschiedenen Kammern zugewiesen, die den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechen (nationale Kammern). Diese Kammern werden schrittweise zusammengeführt, sodass sie am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen. Im Übereinkommen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Parteien dieses Übereinkommens vereinbaren, die von ihnen auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds zu übertragen und die Kammern schrittweise zusammenzuführen. Die Übertragung der von den Parteien erhobenen Beiträge an die nationalen Kammern des Fonds kann erst mit Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgen. In dieser Verordnung werden die Befugnisse des Ausschusses in Bezug auf die Inanspruchnahme und Verwaltung des Fonds festgelegt. Im Übereinkommen wird geregelt, wie der Ausschuss über die schrittweise zusammengeführten nationalen Kammern verfügen kann.

(21)

Für eine zentralisierte Anwendung der in der Richtlinie 2014/59/EU verankerten Abwicklungsvorschriften für Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaten durch eine einheitliche Abwicklungsbehörde auf der Ebene der Union kann allerdings nur gesorgt werden, wenn die Vorschriften für die Einrichtung und Umsetzung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und dadurch unterschiedliche Auslegungen in den Mitgliedstaaten verhindert werden. Eine solche unmittelbare Anwendbarkeit sollte dem Binnenmarkt insgesamt zugutekommen, da sie zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs beigetragen und Hindernisse für die Wahrnehmung der Grundfreiheiten nicht nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern im Binnenmarkt insgesamt ausräumen wird.

(22)

Spiegelbildlich zum Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollte sich der einheitliche Abwicklungsmechanismus auf alle in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute erstrecken. Um während eines Abwicklungsverfahrens Asymmetrien innerhalb des Binnenmarkts in Bezug auf die Behandlung ausfallender Institute oder Gläubiger zu verhindern, sollte es jedoch im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus möglich sein, Institute eines teilnehmenden Mitgliedstaats direkt abzuwickeln. Wenn Mutterunternehmen, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute unter die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB fallen, sollten sie auch beim einheitlichen Abwicklungsmechanismus berücksichtigt werden. Auch wenn die EZB diese Institute nicht einer Einzelaufsicht unterziehen würde, wird sie die einzige Aufsichtsbehörde sein, die sich ein Gesamtbild von dem Risiko machen kann, dem eine Gruppe und damit indirekt auch deren einzelne Mitglieder ausgesetzt sind. Würden Unternehmen, die Teil der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB sind, aus dem Anwendungsbereich des einheitlichen Abwicklungsmechanismus ausgeschlossen, wäre es unmöglich, die Abwicklung von Gruppen zeitlich zu planen und eine Abwicklungsstrategie für Gruppen zu verfolgen, sodass Abwicklungsbeschlüsse deutlich an Wirksamkeit verlieren würden.

(23)

Innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollten Beschlüsse auf der am besten geeigneten Ebene gefasst werden. Wenn der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden Beschlüsse nach dieser Verordnung fassen, sollten sie die gleichen materiellen Vorschriften anwenden.

(24)

Da nur Organe der Union die Abwicklungspolitik der Union festlegen dürfen und da bei der Festlegung jedes spezifischen Abwicklungskonzepts ein Ermessensspielraum verbleibt, ist es notwendig, für die angemessene Einbeziehung des Rates und der Kommission als Organe zu sorgen, die gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse ausüben dürfen. Die Bewertung der Aspekte von durch den Ausschuss gefassten Abwicklungsbeschlüssen, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, sollte durch die Kommission erfolgen. Wegen der beträchtlichen Auswirkungen der Abwicklungsbeschlüsse auf die finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten und der Union als solche sowie auf die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten, ist es wichtig, dass dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass bestimmter Beschlüsse im Zusammenhang mit der Abwicklung übertragen werden. Deshalb sollte es dem Rat obliegen, auf Vorschlag der Kommission eine wirksame Kontrolle über die durch den Ausschuss vorgenommene Bewertung der Frage auszuüben, ob ein öffentliches Interesse besteht, und etwaige erhebliche Änderungen an dem Betrag aus dem Fonds zu bewerten, der im Rahmen einer konkreten Abwicklungsmaßnahme in Anspruch genommen werden soll. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um weitere Kriterien und Bedingungenfestzulegen, die vom Ausschuss bei der Ausübung seiner verschiedenen Befugnisse zu berücksichtigen sind. Diese Übertragung von Abwicklungsaufgaben sollte in keiner Weise das Funktionieren des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen behindern. Die EBA sollte deshalb ihre Rolle behalten und weiterhin ihre bestehenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen. Sie sollte die kohärente Anwendung der für alle Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften der Union weiterentwickeln und einen Beitrag dazu leisten sowie für eine stärkere Konvergenz der Abwicklungsverfahren in der Union als Ganzes sorgen.

(25)

Um die Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU aufgestellten Grundsätze sicherzustellen, sollten die Organe der Union bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben dafür sorgen, dass es geeignete organisatorische Regelungen gibt.

(26)

Die EZB in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und der Ausschuss sollten in der Lage sein zu bewerten, ob ein Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ob nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann. Wenn der Ausschuss der Auffassung ist, dass alle Kriterien im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwicklungen erfüllt sind, sollte er das Abwicklungskonzept festlegen. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Festlegung des Abwicklungskonzepts, an dem die Kommission und der Rat beteiligt sind, stärkt die notwendige operative Unabhängigkeit des Ausschusses, ohne den Grundsatz der Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) anzutasten. Deshalb ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass das vom Ausschuss angenommene Abwicklungskonzept nur in Kraft tritt, wenn innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Annahme des Konzepts durch den Ausschuss weder der Rat noch die Kommission Einwände erhoben haben oder wenn das Abwicklungskonzept durch die Kommission gebilligt wurde. Die Gründe, die es dem Rat gestatten, auf Vorschlag der Kommission Einwände gegen das Abwicklungskonzept des Ausschusses zu erheben, sollten strikt auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und auf erhebliche Änderungen des Betrags der Inanspruchnahme des Fonds, wie er vom Ausschuss vorgeschlagen wurde, durch die Kommission beschränkt sein.

Eine Änderung des Betrags aus dem Fonds um 5 % oder mehr im Vergleich zu dem ursprünglichen Vorschlag des Ausschusses sollte als erheblich gelten. Der Rat sollte den Vorschlag der Kommission billigen oder ablehnen, ohne ihn zu ändern. Als Beobachterin in den Sitzungen des Ausschusses sollte sich die Kommission laufend vergewissern, dass das vom Ausschuss festgelegte Abwicklungskonzept in jeder Hinsicht im Einklang mit dieser Verordnung steht, für ein angemessenens Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Zielen und Interessen, um die es geht, sorgt, dem öffentlichen Interesse Rechnung trägt und dass die Integrität des Binnenmarkts gewahrt ist. Da die Abwicklungsmaßnahme einen sehr zügigen Beschlussfassungsprozess erfordert, sollten der Rat und die Kommission eng zusammenarbeiten, und der Rat sollte die bereits durch die Kommission geleisteten vorbereitenden Arbeiten nicht erneut durchführen. Der Ausschuss sollte den nationalen Abwicklungsbehörden, die alle für die Umsetzung des Abwicklungskonzepts notwendigen Maßnahmen ergreifen sollten, Anweisungen erteilen.

(27)

Die Erstellung eines Gruppenabwicklungskonzepts sollte eine koordinierte Abwicklung erleichtern, die mit höherer Wahrscheinlichkeit für alle Unternehmen der Gruppe zu einem bestmöglichen Ergebnis führt. Der Ausschuss oder, soweit relevant, die nationalen Abwicklungsbehörden sollten befugt sein, das Instrument des Brückeninstituts auf Gruppenebene anzuwenden (was gegebenenfalls auch Vereinbarungen über die Lastenverteilung umfassen kann), um eine Gruppe als Ganzes zu stabilisieren. So könnten Eigentumstitel an Tochterunternehmen unter angemessenen Marktbedingungen entweder als Paket oder einzeln auf das Brückeninstitut übertragen werden, um sie weiter zu veräußern. Darüber hinaus sollten dem Ausschuss oder gegebenenfalls der nationalen Abwicklungsbehörde die Befugnis übertragen werden, das Bail-in-Instrument auf der Ebene des Mutterinstituts anzuwenden.

(28)

Der Ausschuss sollte insbesondere befugt sein, Beschlüsse im Zusammenhang mit bedeutenden Unternehmen oder Gruppen, Unternehmen oder Gruppen, die direkt von der EZB beaufsichtigt werden, oder grenzüberschreitenden Gruppen zu fassen. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten den Ausschuss bei der Planung, der Abwicklung und der Ausarbeitung der Abwicklungsbeschlüsse unterstützen. Für Unternehmen und Gruppen, die nicht bedeutend oder nicht grenzüberschreitend tätig sind, sollten die nationalen Abwicklungsbehörden zuständig sein, insbesondere für die Abwicklungsplanung, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, die Ausräumung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörden während einer Frühintervention ergreifen dürfen, und Abwicklungsmaßnahmen. Unter bestimmten Umständen sollten die nationalen Abwicklungsbehörden ihre Aufgaben auf der Grundlage und im Einklang mit dieser Verordnung wahrnehmen und gleichzeitig die ihnen durch das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Befugnisse ausüben, sofern dies nicht dieser Verordnung zuwiderläuft.

(29)

Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass für alle Abwicklungsmaßnahmen dieselben Vorschriften gelten, unabhängig davon, ob sie von Abwicklungsbehörden im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU oder im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus ergriffen werden. Die Kommission sollte die genannten Maßnahmen nach Artikel 107 AEUV prüfen.

(30)

Würde die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV umfassen oder als Unterstützung aus dem Fonds erfolgen, kann ein Abwicklungsbeschluss gefasst werden, nachdem die Kommission eine positive oder an Bedingungen geknüpfte Entscheidung hinsichtlich der Vereinbarkeit des Einsatzes einer solchen Beihilfe mit dem Binnenmarkt getroffen hat. Durch die Entscheidung der Kommission über eine der Unterstützung aus dem Fonds können Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen hinsichtlich des Begünstigten aufgestellt werden. Zu den Bedingungen, die von der Kommission aufgestellt werden können, kann unter anderem Folgendes gehören: Anforderungen in Bezug auf die Lastenteilung, einschließlich der Anforderung, dass Verluste zunächst durch Eigenkapital absorbiert werden, und Anforderungen in Bezug auf Beiträge von Inhabern hybrider Finanzinstrumente sowie nachrangigen und bevorzugten Gläubigern auch im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU; Beschränkungen der Auszahlung von Dividenden aus Anteilen oder Kupons auf hybride Finanzinstrumente, des Rückkaufs eigener Anteile oder hybrider Finanzinstrumente, oder von Kapitalmanagementgeschäften; Beschränkungen des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen entweder durch Übertragung von Vermögenswerten oder durch Übertragung von Anteilen; Verbot aggressiver Geschäftspraktiken oder -strategien oder der Werbung für Unterstützung aus öffentlichen Mitteln; Anforderungen hinsichtlich der Marktanteile, der Preisbildung und der Produktmerkmale oder andere das Verhalten betreffende Anforderungen; Anforderungen an Umstrukturierungspläne; Anforderungen an die Unternehmensführung; Anforderungen an Berichterstattung und Offenlegung, auch in Bezug auf die Einhaltung derjenigen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt werden können; Anforderungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Begünstigten oder aller oder eines Teils seiner Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten; Anforderungen im Zusammenhang mit der Liquidation des Begünstigten.

(31)

Damit bei Abwicklungen eine zügige und effektive Beschlussfassung sichergestellt ist sollte es sich bei dem Ausschuss um eine spezifische Agentur der Union mit einer den besonderen Aufgaben entsprechenden spezifischen Struktur handeln, die sich am Modell der anderen Agenturen der Union orientiert. Die Zusammensetzung des Ausschusses sollte sicherstellen, dass allen einschlägigen Interessen, die in Abwicklungsverfahren von Bedeutung sind, gebührend Rechnung getragen wird. Angesichts des Auftrags des Ausschusses sollten ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzangelegenheiten sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Abwicklung von Instituten ernannt werden. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses sollten auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt werden, von dem das Europäische Parlament und der Rat gebührend unterrichtet werden sollten und bei dem der Grundsatz der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden sollte. Die Kommission sollte dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Auswahlliste von Bewerbern für die Position des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament einen Vorschlag zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses zur Billigung vorlegen. Wenn das Europäische Parlament diesen Vorschlag gebilligt hat, sollte der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses erlassen.

(32)

Der Ausschuss sollte Präsidiums- und Plenarsitzungen halten. In seinen Präsidiumssitzungen sollte er aus seinem Vorsitzendem, vier weiteren unabhängigen Vollzeitmitgliedern, die unabhängig und objektiv im Interesse der gesamten Union handeln, sowie den ständigen von der Kommission und der EZB ernannten Beobachtern zusammengesetzt sein. Bei Beratungen über die Abwicklung eines Instituts oder einer Gruppe, die in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, sollte der Ausschuss das Mitglied, das von dem betroffenen Mitgliedstaat zu benennen ist und die nationale Abwicklungsbehörde vertritt, zur Präsidiumssitzung einladen und in den Entscheidungsprozess einbeziehen. Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen sollten die Mitglieder, die vom Herkunftsmitgliedstaat und von allen betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten benannt wurden und die die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden vertreten, zur Präsidiumssitzung des Ausschusses eingeladen und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.

(33)

Der Ausschuss sollte in seiner Präsidiumssitzung alle Beschlüsse bezüglich Abwicklungsverfahren vorbereiten und diese Beschlüsse im größtmöglichen Umfang verabschieden. Wegen der institutsspezifischen Art der Informationen, die in den Abwicklungsplänen enthalten sind, sollten Beschlüsse im Zusammenhang mit der Erstellung, der Bewertung und der Genehmigung der Abwicklungspläne vom Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung gefasst werden. Bei der Inanspruchnahme des Fonds ist es wichtig, dass es keinen Vorteil des zuerst Handelnden gibt und dass die Abflüsse aus dem Fonds überwacht werden. Damit für eine entsprechende Beschlussfassung durch den Ausschuss gesorgt ist, sollte jedes Mitglied des Plenums innerhalb einer eng gesetzten Frist beantragen können, dass in der Plenarsitzung entschieden wird, wenn eine Abwicklungsmaßnahme oberhalb der Schwelle von 5 000 000 000 EUR erforderlich ist. Wenn eine Liquiditätsunterstützung mit keinem oder einem bedeutend geringeren Risiko als andere Formen der Unterstützung verbunden ist, insbesondere im Fall einer kurzfristigen, einmaligen Kreditverlängerung für solvente Institute gegen angemessene hochwertige Sicherheiten, ist es sachgerecht, dieser Form der Unterstützung eine geringere Gewichtung von lediglich 0,5 zu geben. Sobald die akkumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds in den vorangegangenen aufeinanderfolgenden zwölf Monaten die Schwelle von 5 000 000 000 EUR pro Jahr erreicht, sollte in der Plenarsitzung die Anwendung der Abwicklungsinstrumente evaluiert werden, einschließlich der Inanspruchnahme des Fonds, und sollten Leitlinien vorgegeben werden, an die sich die Präsidiumssitzung bei nachfolgenden Abwicklungsbeschlüssen halten sollte. Bei den Leitlinien für die Präsidiumsitzung sollte der Schwerpunkt insbesondere darauf liegen, dass für die nicht diskriminierende Anwendung der Abwicklungsinstrumente gesorgt wird, einer Substanzverringerung des Fonds vorgebeugt wird und zwischen Liquidität ohne oder mit geringem Risiko und anderen Formen der Unterstützung unterschieden wird.

(34)

Da die Teilnehmer am Entscheidungsprozess des Ausschusses in seinen Präsidiumssitzungen je nachdem, in welchem Mitgliedstaat das jeweilige Institut tätig ist, wechseln, sollten die ständigen Teilnehmer sicherstellen, dass die Entscheidungen in allen Zusammensetzungen der Präsidiumssitzungen des Ausschusses kohärent, sachgerecht und verhältnismäßig sind.

(35)

Der Ausschuss sollte Beobachter zu seinen Sitzungen einladen dürfen. Die Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf den Ausschluss sollte mit dem Europäischen Finanzaufsichtssystem (im Folgenden „ESFS“) und dem zugrunde liegenden Ziel der Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks und der Stärkung der Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungsverfahren in der Union insgesamt im Einklang stehen. Insbesondere sollte die EBA Initiativen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Abwicklungsplänen im Hinblick auf die Förderung von Konvergenz in diesem Bereich bewerten und koordinieren. Deshalb sollte der Ausschuss grundsätzlich die EBA einladen, wenn Angelegenheiten erörtert werden, für die die EBA gemäß der Richtlinie 2014/59/EU technische Standards entwickeln oder Leitlinien herausgeben muss. Andere Beobachter, wie etwa ein Vertreter des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), sollten, falls angemessen, auch eingeladen werden können, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(36)

Beobachter sollten derselben Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen wie die Mitglieder und das Personal des Ausschusses und die Mitarbeiter, die zwischen teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgetauscht oder von ihnen entsandt wurden und Abwicklungsaufgaben wahrnehmen.

(37)

Der Ausschuss sollte interne Abwicklungsteams einrichten, die sich aus eigenem Personal und Personal der nationalen Abwicklungsbehörden, einschließlich, falls angemessen, Beobachter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, zusammensetzen. Diese internen Abwicklungsteams sollten der Leitung von Koordinatoren, die aus den Reihen der leitenden Mitarbeiter des Ausschusses ernannt werden, unterstehen, die eingeladen werden könnten, als Beobachter an den Präsidiumssitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(38)

Der Ausschuss, die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Vereinbarungen schließen, in denen sie allgemein die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2014/59/EU festlegen. In den Vereinbarungen könnte u. a. die Abstimmung im Hinblick auf die Beschlüsse des Ausschusses geklärt werden, die Auswirkungen auf die in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochterunternehmen oder dort befindlichen Zweigstellen haben, deren Mutterunternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind. Die Vereinbarungen sollten regelmäßig überprüft werden.

(39)

Der Ausschuss sollte unabhängig handeln. Er sollte in der Lage sein, sich mit großen Gruppen zu befassen, und rasch und unvoreingenommen zu handeln. Der Ausschuss sollte sicherstellen, dass der nationalen Finanzstabilität sowie der Finanzstabilität der Union und des Binnenmarkts in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Die Mitglieder des Ausschusses sollten über das erforderliche Fachwissen bezüglich der Umstrukturierung der und Insolvenz von Banken verfügen.

(40)

Wenn in Ausübung der durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen werden, sollte der Bedeutung der Ausübung des im AEUV vorgesehenen Niederlassungsrechts für den Binnenmarkt und insbesondere, soweit möglich, den Auswirkungen auf die Fortführung grenzüberschreitender Tätigkeiten Rechnung getragen werden.

(41)

In Anbetracht des Auftrags des Ausschusses und der Abwicklungsziele, zu denen unter anderem der Schutz öffentlicher Mittel gehört, sollte die Arbeit des einheitlichen Abwicklungsmechanismus aus Beiträgen der Institute, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, finanziert werden.

(42)

In allen Angelegenheiten, die sich auf Beschlussverfahren bei Abwicklungen beziehen, sollten der Ausschuss, gegebenfalls der Rat und die Kommission an die Stelle der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU benannten nationalen Abwicklungsbehörden treten. Die nationalen Abwicklungsbehörden, die aufgrund der genannten Richtlinie benannt wurden, sollten weiterhin alle Aufgaben wahrnehmen, die mit der Umsetzung der vom Ausschuss angenommenen Abwicklungskonzepte in Verbindung stehen. Zur Gewährleistung von Transparenz und demokratischer Kontrolle und zum Schutz der Rechte der Unionsorgane sollte der Ausschuss bei allen Beschlüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung getroffen werden, dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig sein. Aus Gründen der Transparenz und der demokratischen Kontrolle sollten die nationalen Parlamente bestimmte Rechte haben, durch sie sich über die Arbeit des Ausschusses informieren und in einen Dialog mit ihm eintreten können.

(43)

Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder sein zuständiger Ausschuss sollte in der Lage sein, den Vorsitz einzuladen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörde an einem Gedankenaustausch über die Abwicklung von Instituten in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen. Eine solche Rolle der nationalen Parlamente ist aufgrund der potenziellen Auswirkungen, die die Abwicklungsmaßnahmen auf die öffentlichen Finanzen, die Institute, deren Kunden und Angestellte sowie auf die Märkte in den teilnehmenden Mitgliedstaaten haben können, angemessen. Der Vorsitzende und die nationalen Abwicklungsbehörden sollten positiv auf solche Einladungen zu einem Gedankenaustausch mit den nationalen Parlamenten reagieren.

(44)

Um einen einheitlichen Ansatz für Institute und Gruppen sicherzustellen, sollte der Ausschuss ermächtigt werden, für solche Institute und Gruppen nach Anhörung der zuständigen nationalen Behörden und Abwicklungsbehörden Abwicklungspläne zu erstellen. Es sollte die allgemeine Regel gelten, dass die Gruppenabwicklungspläne für die Gruppe als Ganzes ausgearbeitet werden und Maßnahmen in Bezug auf das Mutterunternehmen und alle einzelnen Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind, vorsehen. In den Gruppenabwicklungsplänen sollte den finanziellen, technischen und unternehmerischen Strukturen der jeweiligen Gruppe Rechnung getragen werden. Wenn einzelne Abwicklungspläne für Unternehmen erstellt werden, die Teil einer Gruppe sind, sollten der Ausschuss oder, soweit relevant die nationalen Abwicklungsbehörden nach Möglichkeit Kohärenz mit den Abwicklungsplänen für den Rest der Gruppe anstreben. Der Ausschuss oder, soweit relevant, die nationalen Abwicklungsbehörden sollten die Abwicklungspläne und etwaige Änderungen an ihnen der zuständigen Behörde übermitteln, so dass sie stets umfassend informiert ist. Der Ausschuss sollte die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen prüfen und Maßnahmen ergreifen, mit denen etwaige Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ausgeräumt werden können. Der Ausschuss sollte von den nationalen Abwicklungsbehörden verlangen, derartige geeignete Maßnahmen zur Ausräumung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit anzuwenden, um Kohärenz und die Abwicklungsfähigkeit der betroffenen Institute zu gewährleisten. Abwicklungspläne sollten angesichts der sensiblen Art der in ihnen enthaltenen Informationen den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.

(45)

Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sollten das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Besonderheiten der Rechtsform eines Instituts berücksichtigt werden.

(46)

Der Planung einer Abwicklung kommt im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Der Ausschuss sollte daher befugt sein, Änderungen in der Struktur und Organisation der Institute oder Gruppen zu fordern, Maßnahmen zu ergreifen, die angemessen und verhältnismäßig sind, um wesentliche Hindernisse für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu verringern oder zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Unternehmen sicherzutellen. Angesichts der potenziell systemischen Wesensart sämtlicher Institute ist es zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Ausschuss oder gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, jedes Institut abzuwickeln. Damit das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) geachtet wird, sollte der Ermessensspielraum des Ausschusses auf das zur Vereinfachung der Struktur und der Tätigkeiten des Instituts unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus sollte jede diesbezügliche Maßnahme mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Die Maßnahmen sollten weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend wirken und mit dem übergeordneten Argument der Durchführung im öffentlichen Interesse an der Finanzstabilität gerechtfertigt sein. Um zu ermitteln, ob eine Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse ergriffen wurde, sollte der Ausschuss, der im allgemeinen öffentlichen Interesse handelt, die Abwicklungsziele verwirklichen können, ohne dass er bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse behindert wird. Darüber hinaus sollte eine Maßnahme nicht über das zur Realisierung der Ziele Erforderliche hinausgehen. Bei der Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen sollte der Ausschuss oder gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden den Warnungen und Empfehlungen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) Rechnung tragen.

(47)

Angesichts der potenziell systemischen Wesenart sämtlicher Institute ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Ausschuss, wo angezeigt in Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden, Abwicklungspläne festlegen, die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen bewerten und erforderlichenfalls Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Ausräumung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit irgendeines Instituts der teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen kann. Der Ausfall systemrelevanter Institute, einschließlich derjenigen nach Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU, ausfallen, könnte eine erhebliche Gefahr für das Funktionieren der Finanzmärkte schaffen und negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität haben. Der Ausschuss sollte unbeschadet seiner Unabhängigkeit und seiner Pflicht, die Abwicklung aller Institute, die seinen Befugnissen unterliegen, zu planen und deren Abwicklungsfähigkeit zu bewerten, mit der gebotenen Sorgfalt vorrangig auf die Erstellung der Abwicklungspläne dieser systemrelevanten Institute sowie auch auf die Bewertung ihrer Abwicklungsfähigkeit und auf die Ergreifung aller notwendigen Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Ausräumung aller Hindernisse für deren Abwicklungsfähigkeit achten.

(48)

Abwicklungspläne sollten, soweit angemessen, Verfahren zur Information und Anhörung der Arbeitnehmervertreter während des gesamten Abwicklungsprozesses umfassen. Gegebenenfalls sollten in diesem Zusammenhang Tarifverträge oder sonstige Vereinbarungen der Sozialpartner sowie Unionsrecht und nationales Recht über die Einbeziehung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern in die Verfahren zur Umstrukturierung von Unternehmen eingehalten werden.

(49)

Im Zusammenhang mit der Pflicht, Abwicklungspläne zu erstellen, sollten der Ausschuss oder gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Zusammenhang mit den Abwicklungsplänen und beim Rückgriff auf die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse und Instrumente, der Art der Tätigkeit eines Unternehmens, seiner Eigentümerstruktur, seiner Rechtsform, seinem Risikoprofil, seiner Größe, seinem Rechtsstatus und seiner Verflechtung eines Instituts mit anderen Instituten bzw. mit dem Finanzsystem im Allgemeinen, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten, dem Umstand, ob es Mitglied in einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder in anderen gemeinschaftlichen Systemen der wechselseitigen Solidarität ist, der Frage, ob das betreffende Institut Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt und ob sein Ausfall und seine anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Finanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft haben kann, Rechnung tragen und dabei sicherstellen, dass die Regelung auf angemessene und verhältnismäßige Art und Weise angewandt wird und dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Abwicklungsplans so niedrig wie möglich gehalten wird. Während durch die in Abschnitt A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU spezifizierten Inhalte und Informationen eine Mindestnorm für offenkundig systemrelevante Unternehmen festgelegt wird, ist es gestattet, auf institutsspezifischer Basis unterschiedliche oder erheblich eingeschränkte Anforderungen an die Abwicklungsplanung und Information anzuwenden und eine geringere als einmal jährliche Aktualisierungspflicht vorzusehen. Der Abwicklungsplan für ein kleines Unternehmen mit geringer Vernetzung und Komplexität könnte reduziert werden. Außerdem sollte die Regelung so angewandt werden, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht in Gefahr gerät. Insbesondere in Situationen, die durch weitreichendere Schwierigkeiten oder sogar Zweifel an der Widerstandsfähigkeit vieler Unternehmen gekennzeichnet sind, ist es von zentraler Bedeutung, dass das Ansteckungsrisiko, das aus den in Bezug auf einzelne Unternehmen getroffenen Maßnahmen entsteht, berücksichtigt wird.

(50)

Wenn die Richtlinie 2014/59/EU die Möglichkeit vorsieht, dass die nationalen Abwicklungsbehörden vereinfachte Anforderungen oder Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Anforderung der Erstellung von Abwicklungsplänen anwenden, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem der Ausschuss oder, soweit relevant, die nationalen Abwicklungsbehörden die Anwendung solcher vereinfachten Anforderungen genehmigen können.

(51)

Entsprechend der Kapitalstruktur von Unternehmen, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, sollten der Ausschuss oder, gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden für die Zwecke dieser Verordnung nicht zur Aufstellung getrennter Abwicklungspläne verpflichtet werden, nur weil die Zentralorganisation, der diese Unternehmen zugeordnet sind, unter direkter Aufsicht der EZB steht. Im Fall von Gruppenabwicklungsplänen sollten bei der Erstellung der Pläne die potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, speziell berücksichtigt werden.

(52)

Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte auf den Rahmenvorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU beruhen. Der Ausschuss sollte deshalb befugt sein, frühzeitig einzugreifen, wenn sich die Finanzlage oder Solvenz eines Unternehmens verschlechtert. Die Informationen, die der Ausschuss in dieser Phase von den nationalen Abwicklungsbehörden oder von der EZB erhält, sind für seine Entscheidung über das weitere Vorgehen zur Vorbereitung der Abwicklung des betreffenden Unternehmens von großer Bedeutung.

(53)

Um zum gegebenen Zeitpunkt eine schnelle Abwicklung vornehmen zu können, sollte der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde die Lage der betroffenen Unternehmen genau beobachten und prüfen, ob sie Frühinterventionsmaßnahmen, die in Bezug sie getroffen wurden, einhalten. Wenn die geeignete Behörde feststellt, ob der Ausfall eines Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch Maßnahmen des privaten Sektors verhindert werden könnte, sollte sie die Wirksamkeit von Frühinterventionsmaßnahmen berücksichtigen, die innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitrahmens ergriffen werden.

(54)

Der Ausschuss, die nationalen Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, sollten erforderlichenfalls eine Vereinbarung schließen, in der sie die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festlegen. Die Vereinbarung sollte regelmäßig überprüft werden.

(55)

Wenn Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere in Bezug auf Unternehmen, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sollten auch mögliche nachteilige Auswirkungen auf diese Mitgliedstaaten, wie etwa eine Bedrohung der Stabilität ihrer Finanzmärkte, und auf die in diesen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, berücksichtigt werden.

(56)

Um eine Störung des Finanzmarkts und der Wirtschaft so gering wie möglich zu halten, sollte die Abwicklung innerhalb kurzer Zeit vollzogen werden. Einlegern sollte zumindest zu garantierten Einlagen so bald wie möglich Zugang gewährt werden, und in jedem Fall innerhalb der Fristen, die auch in der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) vorgesehen sind. Die Kommission sollte während des gesamten Abwicklungsverfahrens Zugang zu allen Informationen haben, die sie für erforderlich erachtet, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss im Rahmen des Abwicklungsverfahrens fassen zu können.

(57)

Der Beschluss zur Abwicklung eines Unternehmens sollte gefasst werden, bevor ein Finanzunternehmen bilanzmäßig insolvent ist und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Die Abwicklung sollte eingeleitet werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und dass keine alternativen Maßnahmen des privaten Sektors einen solchen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abwenden würden. Die Tatsache, dass ein Unternehmen die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt, sollte nicht als solche die Einleitung einer Abwicklung rechtfertigen, insbesondere wenn das Unternehmen existenzfähig bleibt oder wahrscheinlich existenzfähig bleiben dürfte. In diesem Zusammenhang sollte ein Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werden, wenn es gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen verstößt oder in naher Zukunft verstoßen dürfte, wenn die Vermögenswerte des Unternehmens geringer als seine Verbindlichkeiten sind oder in naher Zukunft sein dürften, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist oder in naher Zukunft nicht in der Lage sein dürfte, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen, oder wenn das Unternehmen eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln anfordert, außer unter den in dieser Verordnung genannten besonderen Umständen. Die Notwendigkeit einer Notfallliquiditätshilfe von Seiten der Zentralbank sollte nicht für sich genommen eine Gegebenheit sein, die hinreichend nachweist, dass ein Unternehmen nicht in der Lage ist — oder es in naher Zukunft wahrscheinlich nicht sein wird —, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Gäbe es eine staatliche Garantie für diese Fazilität, würde ein Unternehmen, das eine solche Fazilität in Anspruch nimmt, Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegen. Zur Wahrung der Finanzstabilität, speziell bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten staatliche Garantien für Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken oder staatliche Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten zur Abhilfe bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats nicht den Abwicklungsrahmen auslösen, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. Insbesondere sollten die staatlichen Garantiemaßnahmen innerhalb des Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt werden und nicht Teil eines größeren Hilfspakets sein, und der Rückgriff auf Garantiemaßnahmen sollte zeitlich streng begrenzt sein. Garantien der Mitgliedstaaten für Eigenkapitalansprüche sollten untersagt sein.

Wird eine Garantie gewährt, sollte der Mitgliedstaat dafür sorgen, dass das Unternehmen ein angemessenes Entgelt für die Garantieleistung zahlt. Außerdem sollte die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht eine Abwicklung auslösen, wenn ein Mitgliedstaat als Vorsichtsmaßnahme eine Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen — einschließlich bei Unternehmen, die in öffentlichem Eigentum stehen — übernimmt, das seine Kapitalanforderungen erfüllt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn von einem Unternehmen aufgrund des Ergebnisses eines szenariogestützten Stresstests oder eines gleichwertigen, von Behörden auf Makroebene durchgeführten Tests, der eine Anforderung einschließt, die dazu dienen soll, die Finanzstabilität im Kontext einer Systemkrise zu bewahren, verlangt wird, sich neues Kapital zu beschaffen, das Unternehmen jedoch nicht in der Lage ist, sich privat auf dem Markt Kapital zu beschaffen. Ein Unternehmen sollte nicht nur deswegen, weil eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurde, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Schließlich kann der Zugang zu Liquiditätsfazilitäten, einschließlich Notfallliquiditätshilfe der Zentralbanken, eine staatliche Beihilfe gemäß dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen darstellen.

(58)

Die Liquidation eines ausfallenden Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren könnte die Finanzstabilität gefährden, die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall besteht ein öffentliches Interesse am Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente. Ziele der Abwicklung sollten folglich die Sicherstellung der Kontinuität wesentlicher Finanzdienstleistungen, die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems, die Verringerung des „moral hazard“ durch geringere Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung für ausfallende Unternehmen aus öffentlichen Mitteln und der Schutz der Einleger sein.

(59)

Es sollte jedoch immer erst eine Liquidation eines insolventen Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erwogen werden, bevor ein Beschluss über die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens gefasst wird. Im Interesse der Finanzstabilität sollte die Geschäftstätigkeit eines insolventen Unternehmens im Rahmen des Möglichen unter Rückgriff auf private Mittel fortgeführt werden. Dies kann entweder durch Veräußerung an einen privaten Erwerber oder einen Fusion mit einem privaten Erwerber oder aber mittels Herabschreibung der Verbindlichkeiten des Unternehmens bzw. Umwandlung seiner Schulden in Eigenkapital zwecks Rekapitalisierung erfolgen.

(60)

Werden Beschlüsse im Zusammenhang mit Abwicklungsbefugnissen gefasst oder vorbereitet, sollten der Ausschuss, der Rat und die Kommissionsicherstellen, dass die Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit bestimmten Grundsätzen durchgeführt wird, zu denen auch gehört, dass Anteilseigner und Gläubiger einen angemessenen Teil der Verluste tragen, die Geschäftsleitung in der Regel ersetzt wird, die Abwicklungskosten für das Unternehmen so gering wie möglich gehalten und Gläubiger derselben Klasse angemessen und fair behandelt werden. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und sollte weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein.

(61)

Die Einschränkungen der Anteilseigner- und Gläubigerrechte sollten in Übereinstimmung mit Artikel 52 der Charta erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf die Unternehmen angewandt werden, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, und auch nur dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität im Allgemeininteresse dient. Insbesondere sollten die Abwicklungsinstrumente angewandt werden, wenn das Unternehmen nicht nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne das Finanzsystem zu destabilisieren, und die Maßnahmen erforderlich sind, um für den raschen Transfer und für die Fortführung systemisch wichtiger Funktionen zu sorgen, und keine vernünftige Aussicht auf eine etwaige alternative Privatlösung besteht, einschließlich einer Kapitalerhöhung seitens der vorhandenen Anteilseigner oder eines Dritten, die ausreichen würde, um die vollständige Existenzfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen.

(62)

Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Folglich sollten die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger keine größeren Verluste tragen als sie hätten tragen müssen, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses liquidiert worden wäre. Für den Fall eines Teiltransfers von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Zum Schutz der Anteilseigner und Gläubiger des Unternehmens während des Liquidationsverfahrens sollten diese befugt sein, Zahlungen aufgrund ihrer Forderungen in einer Höhe zu verlangen, die den Betrag nicht unterschreiten, den sie Schätzungen zufolge im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens für das Unternehmen insgesamt zurückerhalten hätten.

(63)

Zum Schutz der Rechte der Anteilseigner und Gläubiger sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts und — soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben — für die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die Anteilseigner und Gläubiger im Fall einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Es sollte möglich sein, eine Bewertung bereits in der Phase der Frühintervention einzuleiten. Vor einer Abwicklungsmaßnahme sollte eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens vorgenommen werden. Eine solche Bewertung sollte einem Rechtsmittel nur zusammen mit einem Abwicklungsbeschluss unterliegen. Darüber hinaus sollte — soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben — nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente ein Ex-post-Vergleich zwischen der Behandlung durchgeführt werden, die die Anteilseigner und Gläubiger erfahren haben, und der, die sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Sollte sich herausstellen, dass Anteilseigner und Gläubiger in Gegenleistung für ihre Forderungen eine geringere Zahlung erhalten haben, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sollten die Anteilseigner und Gläubiger — soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben — einen Anspruch auf Auszahlung der Differenz haben. Sollte es eine solche Differenz geben, sollte sie aus dem gemäß dieser Verordnung eingerichteten Fonds gezahlt werden.

(64)

Es ist von großer Bedeutung, Verluste sofort beim Ausfall eines Unternehmens auszuweisen. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausfallender Unternehmen sollte auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen zum Zeitpunkt der Nutzung der Abwicklungsinstrumente beruhen. Der Wert der Verbindlichkeiten sollte bei der Bewertung jedoch nicht durch die finanzielle Lage des Unternehmens beeinflusst werden. Aus Dringlichkeitsgründen sollte es möglich sein, dass der Ausschuss eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Unternehmens vornimmt. Diese Bewertung sollte bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird, vorläufig gelten.

(65)

Um für Objektivität und Zuverlässigkeit des Abwicklungsverfahrens zu sorgen, muss festgelegt werden, in welcher Reihenfolge unbesicherte Forderungen von Gläubigern gegenüber einem in Abwicklung befindlichen Institut herabgeschrieben oder umgewandelt werden sollten. Zur Begrenzung des Risikos, dass Gläubiger größere Verluste erleiden als es bei einer Liquidation des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre, sollte die festzulegende Reihenfolge sowohl für reguläre Insolvenzverfahren als auch für eine Herabschreibung oder Umwandlung im Rahmen des Abwicklungsverfahrens gelten. Dies würde auch die Ermittlung des Schuldenstands erleichtern.

(66)

Der Ausschuss sollte über die konkrete Ausgestaltung des Abwicklungskonzepts entscheiden. Zu den einschlägigen Abwicklungsinstrumenten sollten das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts, das Bail-in-Instrument und das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gehören, die auch in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen sind. Das Konzept sollte es zudem ermöglichen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind.

(67)

Wenn Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte der Ausschuss die in den Abwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen und beachten, es sei denn, der Ausschuss gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass sich die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen.

(68)

Zu den Abwicklungsinstrumenten sollte Folgendes zählen: die Unternehmensveräußerung oder die Veräußerung von Anteilen des in Abwicklung befindlichen Instituts, die Errichtung eines Brückenunternehmens, die Trennung der werthaltigen Vermögenswerte von den wertgeminderten oder ausfallgefährdeteren Vermögenswerten des ausfallenden Unternehmens sowie das Bail-in der Anteilseigner und Gläubiger des ausfallenden Unternehmens.

(69)

Wurden die Abwicklungsinstrumente zur Übertragung systemisch bedeutender Dienstleistungen oder existenzfähiger Geschäftsbereiche eines Unternehmens auf ein solides Unternehmen wie einen privaten Käufer oder ein Brückenunternehmen genutzt, sollte der verbleibende Teil des Unternehmens liquidiert werden.

(70)

Das Instrument der Unternehmensveräußerung sollte die Veräußerung des Unternehmens oder einzelner Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilseigner an einen oder mehrere Erwerber ermöglichen.

(71)

Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten dem im Liquidationsverfahren befindlichen Unternehmen zugutekommen. Alle Nettoerlöse aus der Übertragung von Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung sollten den Inhabern dieser Eigentumstitel des im Liquidationsverfahren befindlichen Unternehmens zugutekommen. Die Erlöse sollten abzüglich der Kosten aus dem Ausfall des Unternehmens und aus dem Abwicklungsverfahrens berechnet werden.

(72)

Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten sollte die Behörden in die Lage versetzen, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine gesonderte Zweckgesellschaft zu übertragen. Dieses Instrument sollte ausschließlich im Zusammenhang mit anderen Instrumenten genutzt werden, um einen unlauteren Wettbewerbsvorteil für das ausfallende Unternehmen zu verhindern.

(73)

Ein wirksames Abwicklungsregelwerk sollte den Umfang, in dem die Abwicklungskosten eines ausfallenden Unternehmens von Steuerzahlern getragen werden, so gering wie möglich halten. Es sollte auch sicherstellen, dass systemrelevante Unternehmen ohne Gefährdung der Finanzstabilität abgewickelt werden können. Das Bail-in-Instrument dient eben diesem Ziel, indem es sicherstellt, dass die Anteilseigner und Gläubiger des ausfallenden Unternehmens Verluste in angemessenem Umfang tragen und einen angemessenen Teil der Kosten, die durch den Ausfall des Unternehmens entstehen, übernehmen. Durch das Bail-in-Instrument erhalten Anteilseigner und Gläubiger der Unternehmen deshalb einen stärkeren Anreiz zur Überwachung des guten Zustands eines Unternehmens unter normalen Bedingungen. Es steht auch im Einklang mit der Empfehlung des Rates für Finanzstabilität, in den Abwicklungsrahmen obligatorische Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse als zusätzliche Option im Zusammenhang mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorzusehen.

(74)

Um sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Verlusten an die Gläubiger in verschiedenen Szenarien die erforderliche Flexibilität gegeben ist, sollte sowohl in Fällen, in denen das Ziel die Abwicklung des ausfallenden Unternehmens unter Fortführung seiner Geschäftstätigkeit istl, sofern eine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Unternehmens besteht, als auch in Fällen, in denen systemrelevante Dienstleistungen auf ein Brückenunternehmen übertragen werden und die verbleibende Geschäftstätigkeit des Unternehmens eingestellt und liquidiert wird, auf das Bail-in-Instrument zurückgegriffen werden können.

(75)

Wird das Bail-in-Instrument mit dem Ziel der Wiederherstellung des Kapitals des ausfallenden Unternehmens angewandt, um die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, sollte die Abwicklung mittels Bail-in mit der Auswechslung der Geschäftsleitung einhergehen — es sei denn, die Beibehaltung der Geschäftsleitung ist angemessen und erforderlich für das Erreichen der Abwicklungsziele — sowie mit einer anschließenden Umstrukturierung des Unternehmens und seiner Tätigkeiten auf eine Art und Weise, durch die die Gründe des Ausfalls beseitigt werden. Diese Umstrukturierung sollte mittels der Durchführung eines Geschäftsreorganisationsplans erfolgen. Sofern anwendbar sollten solche Pläne mit dem Umstrukturierungsplan vereinbar sein, den das Unternehmen der Kommission gemäß dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen vorzulegen hat. Insbesondere sollte der Plan — über die Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Unternehmens hinaus — Maßnahmen zur Beschränkung der Beihilfen auf das Mindestmaß der Lastenverteilung sowie Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten.

(76)

Das Bail-in-Instrument sollte nicht auf Forderungen angewandt werden, die gedeckt, besichert oder auf andere Art und Weise garantiert sind. Um jedoch dafür zu sorgen, dass das Bail-in-Instrument wirksam ist und seine Ziele erreicht, ist es wünschenswert, dass es so weit wie möglich auf die nicht besicherten Verbindlichkeiten eines ausfallenden Unternehmens angewandt werden kann. Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten nicht abgesicherter Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments auszunehmen. Um die Inhaber gedeckter Einlagen zu schützen, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf Einlagen angewandt werden, die unter die Richtlinie 2014/49/EU fallen. Um die Kontinuität der kritischen Funktionen sicherzustellen, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf bestimmte Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden Unternehmens bzw. auf kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für das alltägliche Funktionieren des Unternehmens kritischen Gütern und Dienstleistungen angewandt werden. Um Rentenansprüche und Rentenbeträge zu schützen, die Pensionsfonds und Rententreuhändern geschuldet werden, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf die Verbindlichkeiten des ausfallenden Unternehmens gegenüber einem Altersversorgungssystem angewandt werden, mit Ausnahme von Verbindlichkeiten bezüglich Rentenleistungen, die variablen Vergütungen zugeordnet werden können und nicht aus Tarifverträgen resultieren. Um die Gefahr einer systemischen Ansteckung zu verringern, sollte das Bail-in-Instrument nicht auf Verbindlichkeiten aus einer Beteiligung an Zahlungsverkehrssystemen mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen oder auf Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen — ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind — mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als sieben Tagen angewandt werden.

(77)

Es sollte möglich sein, unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise vom Bail-in auszuschließen, unter anderem wenn ein Bail-in dieser Verbindlichkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nicht möglich ist, wenn der Ausschluss unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um für die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu sorgen, oder wenn die Anwendung des Bail-in-Instruments auf die Verbindlichkeiten eine Wertvernichtung verursachen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten nicht vom Bail-in ausgeschlossen würden. Es sollte auch möglich sein, unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise auszuschließen, wenn dies notwendig ist, um Ansteckung und finanzieller Instabilität vorzubeugen, die die Wirtschaft eines Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigen könnten. Bei der Vornahme dieser Bewertungen sollten der Ausschuss oder gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden die Folgen eines potenziellen „Bail-in“ von Verbindlichkeiten berücksichtigen, die aus erstattungsfähigen Einlagen stammen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen oberhalb der von der Richtlinie 2014/49/EU garantierten Deckungssumme gehalten werden.

(78)

Wird ein solcher Ausschluss angewandt, kann der Umfang der Herabschreibung oder der Umwandlung anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erweitert werden, um diesen Ausschluss zu berücksichtigen, sofern der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern als bei einem regulären Insolvenzverfahren“ beachtet wird. Können die Verluste nicht an andere Gläubiger weitergegeben werden, kannder Fonds einen Beitrag zu dem in Abwicklung befindlichen Institut leisten, wobei einige strenge Bedingungen einzuhalten sind, einschließlich der Anforderung, dass Verluste in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel bereits absorbiert worden sind und dass die durch den Abwicklungsfonds bereitgestellten Mittel auf den niedrigeren Wert aus 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel oder den dem Fonds zur Verfügung stehenden Mitteln und dem Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge aufgebracht werden kann, beschränkt sind.

(79)

Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn Verbindlichkeiten ausgeschlossen worden sind und der Fonds bis zur zulässigen Obergrenze für einen Beitrag zum Bail-in anstelle dieser Verbindlichkeiten in Anspruch genommen worden ist, sollte der Ausschuss eine Finanzierung aus alternativen Finanzierungsmöglichkeiten anstreben können.

(80)

Die Mindesthöhe des Bail-in von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten gemäß dieser Verordnung sollte auf der Grundlage der im Einklang mit dieser Verordnung vorgenommenen Bewertung berechnet werden. Historische Verluste, die bereits vor dieser Bewertung von den Anteilseignern durch eine Reduzierung der Eigenmittel absorbiert wurden, sollten nicht in diese Prozentsätze einbezogen werden.

(81)

Da der Schutz der abgesicherten Einleger zu den wichtigsten Abwicklungszielen gehört, sollten gedeckte Einlagen nicht vom Bail-in-Instrument betroffen sein. Das Einlagensicherungssystem trägt jedoch zur Finanzierung des Abwicklungsverfahrens bei, indem Verluste in Höhe der Nettoverluste ausgeglichen werden, die es bei einem regulären Insolvenzverfahren nach Entschädigung der Einleger zu tragen gehabt hätte. Die Ausübung der Bail-in-Befugnisse würde sicherstellen, dass Einleger weiterhin Zugang zu ihren Einlagen haben, denn aus eben diesem Grunde wurde das Einlagensicherungssystem geschaffen. Würden diese Systeme in solchen Fällen nicht einbezogen, läge darin ein unfairer Vorteil gegenüber den übrigen Gläubigern, die der Ausübung der Befugnisse der Abwicklungsbehörde unterlägen.

(82)

Im Fall einer Übertragung von Einlagen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen sollten die Einleger nicht über die in der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckungssumme hinaus abgesichert sein. Folglich sollten Forderungen in Bezug auf Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Instituts verbleiben, auf den Unterschiedsbetrag zwischen den übertragenen Mitteln und der in der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehenen Deckungssumme beschränkt werden. Übersteigen die übertragenen Einlagen die Deckungssumme, sollte der Einleger im Zusammenhang mit den Einlagen, die bei dem in Abwicklung befindlichen Instituts verbleiben, keine Ansprüche gegenüber dem Einlagensicherungssystem haben.

(83)

Um zu verhindern, dass Unternehmen ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränkt, ist es zweckmäßig festzulegen, dass die Unternehmen jederzeit eine als Prozentsatz der Gesamtverbindlichkeiten und der Eigenmittel des Unternehmens ausgedrückte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die dem Bail-in-Instrument unterliegen können, erfüllen müssen.

(84)

Ein Top-Down-Ansatz sollte bei der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten innerhalb einer Gruppe verfolgt werden. Bei diesem Ansatz sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene der einzelnen juristischen Personen angewandt werden und dass es unabdingbar ist, dass die Verlustabsorptionskapazität bei dem Rechtsträger innerhalb der Gruppe vorhanden oder für diesen erschließbar ist, bei dem Verluste entstehen. Zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass die Verlustabsorptionskapazität innerhalb einer Gruppe gemäß dem in ihren einzelnen juristischen Personen gegebenen Risikograd über die Gruppe verteilt wird. Die erforderliche Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten an jedes einzelne Tochterunternehmen sollte gesondert beurteilt werden. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass das gesamte Kapital und alle Verbindlichkeiten, die auf die konsolidierte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angerechnet werden, in den Rechtsträgern belegen sind, in denen Verluste auftreten können, oder in anderer Weise zur Absorption der Verluste zur Verfügung stehen.

Diese Verordnung sollte einen multiplen und einen singulären Abwicklungsansatz ermöglichen. In der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollte die für eine Gruppe im Einklang mit dem Abwicklungsplan geeignete Abwicklungsstrategie, zum Ausdruck kommen. Die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollte insbesondere auf der richtigen Ebene innerhalb der Gruppe gestellt werden, damit sie den im Abwicklungsplan enthaltenen multiplen oder singulären Ansatz zur Geltung bringt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Umstände eintreten könnten, unter denen ein anderer Ansatz als im Plan vorgesehen verwendet wird, da er beispielsweise ermöglichen würde, die Abwicklungsziele effizienter zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sollten, unabhängig davon, ob eine Gruppe den multiplen oder den singulären Ansatz gewählt hat, für alle Unternehmen der Gruppe jederzeit solide Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, um das Risiko einer Ansteckung oder eines Ansturms auf die Banken abzuwenden.

(85)

Es sollte die nach den Umständen des Einzelfalls am besten geeignete Abwicklungsmethode gewählt werden; zu diesem Zweck sollte auf alle in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente zurückgegriffen werden können. Wenn der Ausschuss, der Rat und die Kommission entscheiden, welcher Abwicklungsansatz gewählt wird, sollten sie im Rahmen des Möglichen jeweils denjenigen Ansatz wählen, der dem Fonds die geringsten Kosten verursacht.

(86)

Durch die Richtlinie 2014/59/EU wurde den nationalen Abwicklungsbehörden die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten übertragen, da gleichzeitig die Voraussetzungen für die Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sein können und in einem solchen Fall zu prüfen ist, ob eine Herabschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente ausreicht, um die finanzielle Solidität des betroffenen Unternehmens wiederherzustellen, oder ob auch eine Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist. In der Regel wird letzteres in einem Abwicklungskontext der Fall sein. Der Ausschuss sollte unter der Kontrolle der Kommission oder, soweit relevant, des Rates auch in dieser Funktion an die Stelle der nationalen Abwicklungsbehörden treten und daher befugt sein zu bewerten, ob die Voraussetzungen für die Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten gegeben sind, und zu entscheiden, ob ein Unternehmen abgewickelt werden soll, sofern auch die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.

(87)

In allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Effizienz und Einheitlichkeit der Abwicklungsmaßnahmen gewährleistet sein. Daher sollte der Ausschuss befugt sein, dann, wenn eine nationale Abwicklungsbehörde einen Beschluss des Ausschusses gemäß dieser Verordnung nicht umgesetzt oder eingehalten oder ihn in einer Weise umgesetzt hat, die eine Gefährdung eines der Abwicklungsziele oder der wirksamen Umsetzung des Abwicklungsansatzes darstellt, bestimmte Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine andere Person zu übertragen, die Umwandlung von Schuldtiteln zu verlangen, deren vertragliche Bedingungen unter bestimmten Umständen eine Umwandlung vorsehen, oder jede notwendige Maßnahme zu ergreifen, durch die die Bedrohung der einschlägigen Abwicklungsziele erheblich vermindert wird. Maßnahmen einer nationalen Abwicklungsbehörde, die den Ausschuss in der Ausübung seiner Befugnisse oder Funktionen beeinträchtigen oder sich darauf auswirken würden, sollten ausgeschlossen werden.

(88)

Die maßgeblichen an der Anwendung dieser Verordnung beteiligen Stellen, Gremien und Behörden sollten entsprechend der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, die in den Verträgen verankert ist, zusammenarbeiten.

(89)

Zur Steigerung der Effizienz des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollte der Ausschuss in allen Fällen eng mit der EBA zusammenarbeiten. Sofern angezeigt, sollte der Ausschuss auch mit dem ESRB, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „EIOPA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) errichtet wurde, und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) errichtet wurde, und den anderen Behörden, die das ESFS bilden, zusammenarbeiten. Darüber hinaus sollte der Ausschuss eng mit der EZB und den anderen Behörden zusammenarbeiten, die zur Überwachung von Unternehmen im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus befugt sind, insbesondere im Fall von Gruppen, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB unterliegen. Zur effektiven Durchführung des Abwicklungsverfahrens für ausfallende Banken sollte der Ausschuss in allen Phasen des Abwicklungsverfahrens mit den nationalen Abwicklungsbehörden zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist nicht nur für die Durchführung der vom Ausschuss gefassten Abwicklungsbeschlüsse erforderlich, sondern auch im Vorfeld von Abwicklungsbeschlüssen, in der Phase der Abwicklungsplanung oder in der Phase der Frühintervention. Der Ausschuss sollte mit den maßgeblichen Abwicklungsbehörden und Einrichtungen zusammenarbeiten können, die unmittelbar oder mittelbar finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln finanzieren.

(90)

Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen sicherzustellen, dass Vertreter der Beschäftigten der betroffenen Unternehmen unterrichtet und gegebenenfalls angehört werden, wie es in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist.

(91)

Da der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei ihren Abwicklungsbeschlüssen ersetzt, sollte er auch für die Zwecke der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich der in der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungskollegien, die jeweiligen Behörden ersetzen, soweit es um Abwicklungsaufgaben geht.

(92)

Da viele Institute nicht nur innerhalb der Union, sondern international tätig sind, muss ein wirksamer Abwicklungsmechanismus Grundsätze für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Drittlandsbehörden festlegen. Drittlandsbehörden sollten im Einklang mit dem in Artikel 88 der Richtlinie 2014/59/EU vorgegebenen Rechtsrahmen unterstützt werden. Um für einen kohärenten Ansatz gegenüber Drittländern zu sorgen, sollten divergierende Entscheidungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung von Abwicklungsverfahren, welche in Drittländern in Bezug auf Institute oder Muttergesellschaften durchgeführt werden, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften oder andere Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten haben, so weit wie möglich verhindert werden. Dem Ausschuss sollte deshalb die Möglichkeit eingeräumt werden, entsprechende Empfehlungen abzugeben.

(93)

Damit der Ausschuss seine Aufgaben wirkungsvollwahrnehmen kann, sollte er über angemessene Untersuchungsbefugnisse verfügen. Er sollte entweder über die nationalen Abwicklungsbehörden oder direkt nach deren Unterrichtung alle erforderlichen Informationen einholen und Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchführen können, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, wobei er alle ihm von der EZB und den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen in vollem Umfang nutzt. Im Zusammenhang mit Abwicklungen sollten Prüfungen vor Ort dem Ausschuss zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass Beschlüsse auf der Grundlage vollständig richtiger Informationen gefasst werden, und um die Durchführung durch nationale Behörden wirksam zu überwachen.

(94)

Damit sichergestellt ist, dass der Ausschuss Zugang zu allen relevanten Informationen hat, sollten sich die jeweiligen Unternehmen und ihre Beschäftigten oder Dritte, an die die Unternehmen Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, nicht auf die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses berufen können, um die Offenlegung von Informationen gegenüber dem Ausschuss zu verhindern. Gleichzeitig sollte die Offenlegung dieser Informationen nicht als Verletzung der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses angesehen werden.

(95)

Damit die Befolgung der im Rahmen des einheitlichen Abnwicklungsmechanismus gefassten Beschlüsse sichergestelltwird, sollten bei Verstößen verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängt werden. Der Ausschuss sollte berechtigt sein, Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder gegen Unternehmen zu verhängen, die seinen an sie gerichteten Beschlüssen nicht nachkommen.

(96)

Verstößt eine nationale Abwicklungsbehörde gegen die Vorschriften des einheitlichen Abnwicklungsmechanismus, indem sie die ihr nach dem nationalen Recht übertragenen Befugnisse nichtausübt, um einer Weisung des Ausschusses nachzukommen, kann der betroffene Mitgliedstaat gemäß der einschlägigen Rechtsprechung für etwaige Schäden haftbar gemacht werden, die Einzelpersonen, gegebenenfalls auch dem in Abwicklung befindlichen Institut bzw. der in Abwicklung befindlichen Gruppe, oder Gläubigern eines Teils des Unternehmens oder der Gruppe in einem Mitgliedstaat entstanden ist.

(97)

Damit die volle Autonomie und Unabhängigkeit des Ausschusses gegeben ist, sollte dieser über einen eigenen Haushalt verfügen, der aus Pflichtbeiträgen der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert wird. Es sollten geeignete Vorschriften festgelegt werden über den Haushalt des Ausschusses, die Ausarbeitung des Haushaltsplans, den Erlass interner Vorschriften für das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie über die interne und externe Rechnungsprüfung.

(98)

Diese Verordnung sollte die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, zur Deckung der Verwaltungskosten ihrer nationalen Abwicklungsbehörden Gebühren zu erheben, nicht berühren.

(99)

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben gemeinsam vereinbart sicherzustellen, dass nicht teilnehmende Mitgliedstaaten unverzüglich und mit Zinsen für den Betrag entschädigt werden, den ein nicht teilnehmender Mitgliedstaat aus eigenen Mitteln mit Blick auf einer Verwendung von Unionshaushaltsmitteln zum Zweck der Erfüllung außervertraglicher Verbindlichkeiten und der Deckung von damit verbundenen Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung gezahlt hat. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben ein Übereinkommen geschlossen, um diese Zusage einzuhalten.

(100)

Unter bestimmten Umständen kann die Wirksamkeit der angewandten Abwicklungsinstrumente von der Verfügbarkeit einer kurzfristigen Finanzierung für das Unternehmen oder ein Brückenunternehmen, der Bereitstellung von Garantien für potenzielle Erwerber bzw. der Bereitstellung von Kapital für das Brückenunternehmen abhängen. Unbeschadet der Rolle der Zentralbanken, die dem Finanzsystem selbst in schwierigen Zeiten Liquidität zur Verfügung stellen, ist die Einrichtung eines Fonds daher wichtig, um zu vermeiden, dass für solche Zwecke benötigte Mittel unter Inanspruchnahme der nationalen Haushalte aufgebracht werden.. Die gesamte Finanzbranche sollte die Stabilisierung des Finanzsystems finanzieren.

(101)

Es muss gewährleistet sein, dass der Fonds in vollem Umfang für die Zwecke der Abwicklung ausfallender Institute zur Verfügung steht. Er sollte deshalb nicht für andere Zwecke als die effiziente Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Anspruch genommen werden. Außerdem sollte er nur im Einklang mit den jeweiligen Abwicklungszielen und -grundsätzen genutzt werden. Entsprechend sollte der Ausschuss dafür sorgen, dass etwaige im Zusammenhang mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente entstehende Verluste, Kosten oder sonstige Aufwendungen zunächst von den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen werden. Erst wenn die Mittel der Anteilseigner und Gläubiger ausgeschöpft sind, sollten Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit den Abwicklungsinstrumenten vom Fonds getragen werden.

(102)

In der Regel sollten die Beiträge von der Branche kommen, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon. Sollte die Vorfinanzierung zur Deckung der Verluste oder Kosten, die sich aus dem Rückgriff auf den Fonds ergeben, nicht ausreichen, sollten zusätzliche Beiträge zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten oder Verluste erhoben werden. Darüber hinaus sollte der Fonds bei Instituten, Finanzinstituten oder anderen Dritten Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich vereinbaren können, falls die im Voraus und die nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind oder die durch die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen entstandenen Aufwendungen nicht decken.

(103)

Um Doppelzahlungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten verfügbare Finanzmittel einsetzen können, die durch nationale Bankgebühren, Steuern oder Abwicklungsbeiträge zustande kommen, die zwischen dem 17. Juni 2010 und dem 2. Juli 2014 zum Zweck der im Voraus erhobenen Beiträge eingefügt wurden.

(104)

Um eine kritische Masse zu erreichen und einer prozyklischen Wirkung entgegenzuwirken, die entstünde, wenn der Fonds in einer Systemkrise ausschließlich auf nachträglich erhobene Beiträge zurückgreifen würde, ist es unerlässlich, dass die dem Fonds vorab zur Verfügung stehenden Mittel zumindest eine bestimmte Mindestzielausstattung erreichen.

(105)

Die Zielausstattung des Fonds sollte als Prozentsatz des Betrags der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute festgelegt werden. Da allerdings der Betrag der gesamten Verbindlichkeiten dieser Institute unter Berücksichtigung der Funktionen des Fonds ein besser geeigneter Richtwert wäre, sollte die Kommission prüfen, ob die gedeckten Einlagen oder die Gesamtverbindlichkeiten eine angemessenere Grundlage sind, und ob ein absoluter Mindestbetrag für den Fonds in Zukunft eingeführt werden sollte, damit weiter gleiche Wettbewerbsbedingungen mit der Richtlinie 2014/59/EU gegeben sind.

(106)

Es sollte ein angemessener Zeitrahmen für das Erreichen der Zielausstattung des Fonds vorgesehen werden. Der Ausschuss sollte jedoch über die Möglichkeit verfügen, den Beitragszeitraum anzupassen, um größeren Auszahlungen aus dem Fonds Rechnung zu tragen.

(107)

Die Gewährleistung einer wirksamen und ausreichenden Finanzierung des Fonds ist für die Glaubwürdigkeit des einheitlichen Abwicklungsmechanismus von überragender Bedeutung. Die Möglichkeit des Ausschusses, auf alternative Finanzierungsmöglichkeiten für den Fonds zurückzugreifen, sollte in der Weise gestärkt werden, dass die Finanzierungskosten optimiert werden und die Kreditwürdigkeit des Fonds gewahrt wird. Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte der Ausschuss in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte unternehmen, um die geeigneten Methoden und Modalitäten auszuarbeiten, durch die die Kreditaufnahmekapazität des Fonds erhöht werden kann und die bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung zur Verfügung stehen sollten.

(108)

Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, sollten sie vorsehen können, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren Finanzmittel, die sie in der Vergangenheit durch im Voraus erhobene Beiträge der Unternehmen beschafft haben, einsetzen, um den Unternehmen einen Ausgleich für die im Voraus erhobenen Beiträge zu gewähren, die sie an den Fonds abzuführen haben. Die den Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 2014/49/EU erwachsenden Verpflichtungen sollten von einer solchen Erstattung unberührt bleiben.

(109)

Um für eine faire Berechnung der Beiträge zu sorgen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, sollten sich die Beiträge zum Fonds nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU und der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte nach der Höhe des Risikos richten, dem das Kreditinstitut ausgesetzt ist.

(110)

Im Hinblick auf eine angemessene Aufteilung der Abwicklungskosten zwischen den Einlagensicherungssystemen und dem Fonds sollte von dem Einlagensicherungssystem, dem ein in Abwicklung befindliches Institut angehört, verlangt werden, einen Beitrag zu leisten, der nicht höher als der Betrag der Verluste ist, die es tragen müsste, wenn das Unternehmen nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

(111)

Zum Schutz des Wertes der vom Fonds verwalteten Mittel sollten diese in ausreichend sicheren, diversifizierten und liquiden Vermögenswerten angelegt werden.

(112)

Wird die enge Zusammenarbeit zwischen einem teilnehmenden Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, und der EZB gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beendet, muss eine gerechte Aufteilung der kumulierten Beiträge des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats festgelegt werden, wobei den Interessen sowohl des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats als auch des Fonds Rechnung zu tragen ist.

(113)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die Vorschriften für die Berechnung des Zinssatzes, der im Fall eines Beschlusses über die Einziehung missbräuchlich verwendeter Beträge aus dem Fonds anzuwenden ist, und die Garantien der Rechte von Begünstigten auf gute Verwaltung und auf Zugang zu Dokumenten in Verfahren bezüglich einer solchen Einziehung, die Art der in den Fonds einzuzahlenden Beiträge und die Angelegenheiten, für die Beiträge fällig werden, und die Methode zur Berechnung der Höhe der Beiträge und die Art, wie sie zu zahlen sind, die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Sicherstellung der vollständigen und pünktlichen Entrichten der Beiträge, die jährlichen Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit des Ausschusses, das Beitragssystem für Institute, deren Geschäftstätigkeit nach Erreichung der Zielausstattung des Fonds zugelassen wird, Kriterien für die zeitliche Staffelung der Beiträge, Kriterien für die Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die Aufbauphase für das Erreichen der Zielausstattung verlängert werden kann, Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge, wenn die verfügbaren Finanzmittel des Fonds nach der Aufbauphase unter die Zielausstattung sinken, Maßnahmen zur Festlegung der Umstände und Bedingungen, unter denen einzelne Institute vorübergehend von nachträglich erhobenen Beiträgen befreit werden können, und die detaillierten Regeln zur Verwaltung des Fonds und die allgemeinen Grundsätze und Kriterien für seine Anlagestrategie.

(114)

Der Rat sollte im Rahmen der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU angenommenen delegierten Rechtsakte Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Anwendung der Methode für die Berechnung einzelner Beiträge zum Fonds sowie die technischen Modalitäten zur Berechnung des Pauschalbeitrags und des risikoadjustierten Beitrags festzulegen. Durch diese Methode sollte sichergestellt werden, dass sowohl die pauschalen als auch die risikoadjustierten Elemente in der Formel zur Berechnung einzelner Beiträge in einer Weise zu Geltung kommen, die im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen steht und mit den gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU angenommenen delegierten Rechtsakten entspricht. Bei der Methode sollte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt werden, ohne dass Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten geschaffen werden.

(115)

Entsprechend der Erklärung Nr. 39 zu Artikel 290 AEUV sollte die Kommission bei der Ausarbeitung von in dieser Verordnung vorgesehenen Entwürfen für delegierte Rechtsakte nach ihrer üblichen Praxis weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten konsultieren. Auch ist es in diesem Bereich besonders wichtig, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten, soweit relevant, geeignete Konsultationen mit der EZB und dem Ausschuss in deren Zuständigkeitsbereichen führt.

(116)

Abwicklungsmaßnahmen sollten ordnungsgemäß gemeldet und — vorbehaltlich der beschränkten Ausnahmen nach dieser Verordnung — veröffentlicht werden. Da die von dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden und ihren professionellen Beratern während des Abwicklungsverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich sein dürften, sollten sie vor der Veröffentlichung der Abwicklungsentscheidung der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen. Es muss berücksichtigt werden, dass Informationen über den Inhalt und die Einzelheiten von Abwicklungsplänen und über die Ergebnisse einer Bewertung dieser Pläne weitreichende Auswirkungen haben können, insbesondere für die betroffenen Unternehmen. Bei allen bereitgestellten Informationen in Bezug auf eine noch nicht gefällte Entscheidung, beispielsweise darüber, ob die Abwicklungsbedingungen erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Verlauf des Verfahrens, muss davon ausgegangen werden, dass sie Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Interessen haben, die von den Maßnahmen betroffen sind. Jedoch könnte die Information, dass der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden ein bestimmtes Unternehmen untersuchen, ausreichen, umnegative Folgen für dieses Unternehmen zu haben. Deshalb muss sichergestellt werden, dass geeignete Mechanismen für die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechender Informationen, beispielsweise des Inhalts und der Einzelheiten der Abwicklungspläne und des Ergebnisses von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen, existieren.

(117)

Mit Blick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Arbeit des Ausschusses sollten seine Mitglieder und sein Personal, einschließlich der Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer Entsendung durch teilnehmende Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben ausüben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein. Diese Anforderungen sollten auch für sonstige Personen, die vom Ausschuss bevollmächtigt wurden, für Personen, die von nationalen Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten bevollmächtigt oder ernannt wurden, um Prüfungen vor Ort vorzunehmen, und für Beobachter, die eingeladen wurden, an den Plenar- und Präsidiumssitzungen des Ausschusses teilzunehmen, und für Beobachter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, die an internen Abwicklungsteams teilnehmen, gelten. Zum Zweck der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben sollte der Ausschuss befugt sein, unter bestimmten Bedingungen Informationen mit nationalen Behörden oder Unionsbehörden und sonstigen Einrichtungen auszutauschen.

(118)

Damit die Gleichstellung des Ausschusses im ESFS sichergestellt wird, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahin gehend geändert werden, dass der Ausschuss von dem in der Verordnung festgelegten Begriff der „zuständigen Behörden“ erfasst wird. Eine derartige Gleichstellung des Ausschusses mit den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 steht im Einklang mit den der EBA durch Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zugewiesenen Aufgaben, dazu beizutragen, dass Sanierungs- und Abwicklungspläne aufgestellt und aufeinander abgestimmt werden, und sich aktiv daran zu beteiligen und die Abwicklung von insolvenzbedrohten Unternehmen und insbesondere von grenzüberschreitenden Gruppen zu erleichtern.

(119)

Solange der Ausschuss noch nicht voll funktionsfähig ist, sollte die Kommission für die Durchführung der ersten Maßnahmen zuständig sein, einschließlich der Ernennung eines Interimsvorsitzenden, der sämtliche notwendigen Zahlungen im Namen des Ausschusses genehmigt.

(120)

Im einheitlichen Abwicklungsmechanismus sind der Ausschuss, der Rat, die Kommission und die Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Ausschusses, des Rates und der Kommission ist der Gerichtshof gemäß Artikel 263 AEUV zuständig; dies gilt auch für die Bestimmung ihrer außervertraglichen Haftung. Außerdem ist der Gerichtshof gemäß Artikel 267 AEUV für Vorabentscheidungen auf Antrag nationaler Gerichte über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zuständig. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen, die von den Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse gefasst werden, sowie für die Bestimmung ihrer außervertraglichen Haftung sollten nationale Gerichte im Einklang mit ihrem nationalen Recht zuständig sein.

(121)

Diese Verordnung steht in Einklang mit den Grundrechten und den in der Charta verankerten Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, insbesondere dem Eigentumsrecht, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und den Verteidigungsrechten, und ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden.

(122)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines effizienten, effektiven einheitlichen europäischen Rahmens für die Abwicklung von Unternehmen und die Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Abwicklungsvorschriften, durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(123)

Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig überprüfen, um ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu bewerten und festzustellen, ob Änderungen oder weitere Entwicklungen erforderlich sind, um die Effizienz und Effektivität des einheitlichen Abwicklungsmechanismus zu verbessern, und insbesondere ob die Bankenunion durch die Harmonisierung der Insolvenzverfahren für ausfallende Institute auf Unionsebene vollendet werden muss.

(124)

Die Übertragung von auf nationaler Ebene gemäß dieser Verordnung erhobenen Beiträgen sollte die Arbeit des Fonds und damit die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente ermöglichen. Deshalb sollten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abwicklungsinstrumente und die Beiträge ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sein. Ab Dezember 2015 sollte es möglich sein, diesen Termin um Zeiträume von einem Monat zu verschieben, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, die die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge ermöglichen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. C 109 vom 11.4.2014, S. 2.

(2)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 58.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juli 2014.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(5)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(10)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).