Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
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Artikel 68 - Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Artikel 68

Verpflichtung zur Einrichtung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten richten Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung ein.