Artikel 22
Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente
Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne des Artikels 18 Absatz 6 Buchstabe b handelt es sich um
das Bail-in-Instrument.
Bei der Annahme des Abwicklungskonzepts gemäß Artikel 18 Absatz 6 berücksichtigt der Ausschuss folgende Faktoren:
die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts aufgrund der Bewertung gemäß Artikel 20;
die Liquiditätslage des in Abwicklung befindlichen Instituts;
die Marktfähigkeit des Franchise-Werts des in Abwicklung befindlichen Instituts im Lichte der Wettbewerbsbedingungen und der wirtschaftlichen Bedingungen am Markt;
die zur Verfügung stehende Zeit.
Der Ausschuss kann sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:
als Abzug von einer vom übernehmenden Rechtsträger an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel entrichteten Gegenleistung,
von dem in Abwicklung befindlichen Institut als bevorrechtigter Gläubiger oder
als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts oder der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft erzielt wurden.
Die Erlöse der nationalen Abwicklungsbehörden aus der Inanspruchnahme des Fonds werden dem Ausschuss erstattet.