Artikel 14
Abwicklungsziele im Sinne des Absatzes 1 sind Folgende:
die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;
der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
Der Ausschuss, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationale Abwicklungsbehörde müssen bei der Verfolgung der in Unterabsatz 1 genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.