Artikel 16
Abwicklung von Finanzinstituten und Mutterunternehmen
(1)
Der Ausschuss entscheidet über eine Abwicklungsmaßnahme für ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Finanzinstitut, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das Mutterunternehmen, das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, erfüllt sind.
(2)
Der Ausschuss leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)
Auch dann, wenn ein Mutterunternehmen die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Ausschuss über eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen entscheiden, sofern dieses eine Abwicklungseinheit ist und sofern ein oder mehrere seiner Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, nicht aber um Abwicklungseinheiten handelt, die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten so beschaffen sind, dass ihr Ausfall eine Bedrohung für ein Institut oder die Gruppe als Ganzes bewirkt, und eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen entweder für die Abwicklung jener Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffende Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich ist.