Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
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Artikel 26 - Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Artikel 26

(1)  
Im Abwicklungskonzept besteht das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darin, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaften zu übertragen.
(2)  

Mit Blick auf das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten wird in dem Abwicklungskonzept Folgendes festgelegt:

a) 

die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 42 Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 13 der Richtlinie 2014/59/EU auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;

b) 

die Gegenleistung für die von der nationalen Abwicklungsbehörde auf die für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten im Einklang mit den in Artikel 20 dieser Verordnung und in Artikel 42 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU niedergelegten Grundsätzen und mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

Unterabsatz 1 Buchstabe b schließt nicht aus, dass die Gegenleistung einen Nominalwert oder negativen Wert annimmt.