Artikel 25
Im Abwicklungskonzept besteht das Instrument des Brückeninstituts darin, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:
Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben werden;
alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.
Mit Blick auf das Instrument des Brückeninstituts wird in dem Abwicklungskonzept Folgendes festgelegt:
die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 40 Absätze 1 bis 12 der Richtlinie 2014/59/EU auf ein Brückeninstitut zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;
die Regelungen für die Einrichtung, den Betrieb und die Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 41 Absätze 1, 2, 3 und 5 bis 9 der Richtlinie 2014/59/EU;
die Regelungen für die Vermarktung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU.