Artikel 21
Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Der Ausschuss übt nur dann dieBefugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a nach dem Verfahren des Artikels 18 in Bezug auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 und auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative zu der Einschätzung gelangt, dass eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Artikel 16 und 18 erfüllt waren, bevor eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wurde.
Das Unternehmen ist nur dann weiter existenzfähig, wenn die relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden.
Im Falle von relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, ist die Gruppe nur dann, wenn die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Instrumente ausgeübt wird, weiter existenzfähig.
Im Falle von relevanten Kapitalinstrumenten, die auf der Ebene des Mutterunternehmens ausgegeben werden und diese relevanten Kapitalinstrumente auf Einzelbasis auf der Ebene des Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, ist die Gruppe nur dann, wenn die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Instrumente ausgeübt wird, weiter existenzfähig.
Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in den Situationen nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii.
Die EZB bewertet nach Anhörung des Ausschusses, ob die in den Buchstaben a, c und d des Unterabsatzes 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Ausschuss kann in seiner Präsidiumssitzung ebenfalls eine solche Bewertung vornehmen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels gilt ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine Gruppe nur dann als nicht mehr existenzfähig, wenn die beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
das Unternehmen oder die Gruppe fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus;
bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen der Privatwirtschaft oder der Aufsichtsbehörden, einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen, als durch eine unabhängig oder zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a abgewendet werden kann.
Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.
Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung nach Artikel 20 Absatz 16 vorgenommen und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e findet Anwendung.
Wird diese Befugnis ausgeübt, so erfolgt die Herabschreibung oder Umwandlung nach dem Grundsatz des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe g.
Der Ausschuss muss sicherstellen, dass vor der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a durch die nationalen Abwicklungsbehörden eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 oder einer Gruppe nach Maßgabe von Artikel 20 Absätze 1 bis 15 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 7a anzuwenden ist, um das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder die Gruppe zu rekapitalisieren.
Der Ausschuss stellt sicher, dass die nationalen Abwicklungsbehörden unverzüglich und im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen gemäß Artikel 17 so von den Herabschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnissen Gebrauch machen, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:
Die Posten des harten Kernkapitals werden als Erstes proportional zu den Verlusten und bis zu ihrer Kapazitätsgrenze verringert.
Der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 14 erforderlichen Maß oder bis zu der Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.
Der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 14 erforderlichen Maß oder im Maß der Kapazität der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.
Der Nennwert der in Absatz 7a genannten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 14 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.