Artikel 19
Staatliche Beihilfen und Unterstützung aus dem Fonds
Bei der Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 18 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben handeln die Organe der Union gemäß den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU aufgestellten Grundsätzen und machen alle einschlägigen Informationen über ihre diesbezügliche interne Organisation in geeigneter Weise öffentlich zugänglich.
Die Mitteilung nach diesem Absatz führt dazu, dass die Kommission eine vorläufige Untersuchung einleitet, während derer die Kommission weitere Informationen vom Ausschuss anfordern kann. Die Kommission bewertet, ob die Inanspruchnahme des Fonds den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen würde, dass sie den Begünstigten oder ein anderes Unternehmen insofern, als sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde, in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugen würde. Die Kommission legt an die Inanspruchnahme des Fonds die Kriterien an, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wie sie in Artikel 107 AEUV verankert sind. Der Ausschuss stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die die Kommission zur Durchführung dieser Bewertung für erforderlich hält.
Wenn die Kommission erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt hat oder wenn der Ausschuss die erforderlichen Informationen auf eine Anforderung der Kommission gemäß Unterabsatz 2 hin nicht zur Verfügung gestellt hat, leitet die Kommission eine gründliche Untersuchung ein und teilt dies dem Ausschuss mit. Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung, eine gründliche Untersuchung einzuleiten, im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Ausschuss, ein Mitgliedstaat oder eine Person, ein Unternehmen oder ein Verband, dessen/deren Interessen durch die Inanspruchnahme des Fonds berührt sein könnten, können der Kommission Anmerkungen innerhalb eines Zeitraums zukommen lassen, der in der Mitteilung festgesetzt wird. Der Ausschuss kann sich zu den von den Mitgliedstaaten und interessierten Dritten übermittelten Anmerkungen innerhalb eines Zeitraums äußern, der von der Kommission festgesetzt werden kann. Am Ende des Untersuchungszeitraums nimmt die Kommission ihre Bewertung der Frage vor, ob die Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre.
Bei ihren Bewertungen und Untersuchungen nach diesem Absatz richtet sich die Kommission nach allen einschlägigen gemäß Artikel 109 AEUV angenommenen Verordnungen sowie nach einschlägigen Mitteilungen, Leitlinien und Maßnahmen, die von der Kommission in Anwendung der Vorschriften der Verträge zu staatlichen Beihilfen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, zu dem die Bewertung vorzunehmen ist, angenommen wurden. Bei diesen Maßnahmen wird so verfahren, als ob Bezugnahmen auf den für die Unterrichtung über die Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat Bezugnahmen auf den Ausschuss wären, und es werden alle sonstigen erforderlichen Änderungen vorgenommen.
Die Kommission fasst einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt, der an den Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden des bzw. der betroffenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten gerichtet ist. Dieser Beschluss kann an Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen in Bezug auf den Begünstigten geknüpft sein.
In dem Beschluss können dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden in dem/den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat(en) oder dem Begünstigten auch Pflichten auferlegt werden, durch die die Einhaltung dieses Beschlusses überwacht werden kann. Hierzu können Anforderungen bezüglich der Ernennung eines Treuhänders oder einer anderen unabhängigen Person, die die Überwachung unterstützt, gehören. Die Funktionen, die ein Treuhänder oder eine andere unabhängige Person ausüben kann, können im Beschluss der Kommission festgelegt werden.
Ein Beschluss nach diesem Absatz wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Kommission kann einen an den Ausschuss gerichteten ablehnenden Beschluss fassen, wenn sie entscheidet, dass die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt unvereinbar wäre und nicht in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Weise durchgeführt werden kann. Erhält der Ausschuss einen solchen Beschluss, hat er sein Abwicklungskonzept zu überprüfen und ein überarbeitetes Abwicklungskonzept zu erstellen.
Der Ausschuss zahlt nach Unterabsatz 1 eingegangene Beträge in den Fonds ein und berücksichtigt diese Beträge, wenn er die Beiträge gemäß den Artikeln 70 und 71 festlegt.
Bei dem Einziehungsverfahren nach Unterabsatz 1 sind die Rechte der Begünstigten auf gute Verwaltung und auf Zugang zu Dokumenten zu achten, wie sie in den Artikeln 41 und 42 der Charta verankert sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 93 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Verfahrensvorschriften über
die Berechnung des Zinssatzes, der im Fall eines Einziehungsbeschlusses gemäß Absatz 5 anzuwenden ist,
die Garantien des Rechts auf gute Verwaltung und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten gemäß Absatz 5.