Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
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Artikel 13 - Frühintervention

Artikel 13

Frühintervention

(1)  
Die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden unterrichten den Ausschuss über alle Maßnahmen, zu denen sie ein Institut oder eine Gruppe verpflichten, oder die sie nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates, Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 28 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU selbst treffen.

Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhält, an die Kommission weiter.

(2)  
Ab dem Datum, an dem er die in Absatz 1 genannten Informationen erhält, und unbeschadet der Befugnisse von EZB und zuständigen nationalen Behörden im Rahmen anderer Unionsvorschriften kann der Ausschuss die Abwicklung des betroffenen Instituts oder der betroffenen Gruppe vorbereiten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 beobachtet die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss die Verfassung des Instituts oder des Mutterunterunternehmens sowie die Einhaltung aller etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen, zu denen diese verpflichtet wurden, eingehend.

Die EZB oder die relevante nationale zuständige Behörde stellt dem Ausschuss alle Informationen zur Verfügung, die er benötigt, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, die mögliche Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 vorzunehmen.

(3)  
Der Ausschuss ist befugt, von dem Institut oder dem Mutterunternehmen vorbehaltlich der in Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien und der in Artikel 88 dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu verlangen, an potenzielle Erwerber heranzutreten, um die Abwicklung des Instituts vorzubereiten.

Der Ausschuss ist außerdem befugt von der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde den Entwurf eines vorläufigen Abwicklungskonzepts für das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe zu verlangen.

Der Ausschuss unterrichtet die EZB, die betreffenden nationalen zuständigen Behörden und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden von den Maßnahmen, die er gemäß diesem Absatz ergreift.

(4)  
Wollen die EZB oder die zuständigen nationalen Behörden einem Institut oder einer Gruppe zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, nach Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU oder nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU auferlegen, bevor das Unternehmen oder die Gruppe die erste dem Ausschuss mitgeteilte Maßnahme zur Gänze erfüllt hat, unterrichten sie erst den Ausschuss, bevor sie dem betroffenen Institut oder der betroffenen Gruppe eine solche zusätzliche Maßnahme auferlegen.
(5)  
Die EZB oder die zuständige nationale Behörde, der Ausschuss und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannte zusätzliche Maßnahme sowie vom Ausschuss gemäß Absatz 2 zur Vorbereitung der Abwicklung getroffene Maßnahmen kohärent sind.