Artikel 13
Frühintervention
Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhält, an die Kommission weiter.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 beobachtet die EZB oder die jeweils zuständige nationale Behörde in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss die Verfassung des Instituts oder des Mutterunterunternehmens sowie die Einhaltung aller etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen, zu denen diese verpflichtet wurden, eingehend.
Die EZB oder die relevante nationale zuständige Behörde stellt dem Ausschuss alle Informationen zur Verfügung, die er benötigt, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, die mögliche Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts nach Artikel 20 Absätze 1 bis 15 vorzunehmen.
Der Ausschuss ist außerdem befugt von der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde den Entwurf eines vorläufigen Abwicklungskonzepts für das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe zu verlangen.
Der Ausschuss unterrichtet die EZB, die betreffenden nationalen zuständigen Behörden und die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden von den Maßnahmen, die er gemäß diesem Absatz ergreift.