Artikel 12k
Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
Der Ausschuss legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder für Anforderungen fest, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Unternehmen im Sinne von Artikel 12 Absätze 1 und 3 bis zum 1. Januar 2022 erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.
Der Ausschuss kann einen Übergangszeitraum festsetzen, die nach dem 1. Januar 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,
die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und
ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 12c oder Artikel 12g Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.
Die Mindesthöhe der Anforderungen gemäß Artikel 12d Absätze 4 und 5 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,
an dem der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument angewandt hat;
an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapital umgewandelt wurden oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 21 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.
Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigt der Ausschuss Folgendes:
das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;
inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 12f einzuhalten.