Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
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Artikel 12c - Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten

Artikel 12c

(1)  

Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den folgenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Artikel 72a,

b) 

Artikel 72b, mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe d, und

c) 

Artikel 72c.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt Folgendes: Wird in der vorliegenden Verordnung auf die Anforderungen des Artikels 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Artikel aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Artikel 72k der genannten Verordnung definiert und gemäß Teil Zwei Titel I Kapitel 5a der genannten Verordnung bestimmt.

(2)  

Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) 

der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente, kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden; oder

b) 

der Schuldtitel enthält eine Vertragsklausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.

Schuldtitel nach Unterabsatz 1, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU bewertet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten dürfen nur für den Teil, der dem in Buchstabe a genannten Nennwert oder dem in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.

(3)  

Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a begeben,

b) 

die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach Artikel 21 nicht beeinträchtigt,

c) 

jene Verbindlichkeiten übersteigen nicht einen Betrag, der sich ergibt nach Abzug:

i) 

der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe b begebenen Eigenmittel; von

ii) 

dem Betrag, der gemäß Artikel 12g Absatz 1 erforderlich ist.

(4)  

Unbeschadet der Mindestanforderung nach Artikel 12d Absatz 4 oder Artikel 12e Absatz 1 Buchstabe a sorgt der Ausschuss nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde auf eigene Initiative oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde dafür, dass ein Teil der in Artikel 12f genannten Anforderung in Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absätze 4 oder 5 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird. Der Ausschuss kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 -(X1 / X2)) × 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absätze 4 oder 5 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Artikel 72b Absatz 3 jener Verordnung möglichen Reduzierung gilt:

X1 = 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und
X2 = die Summe aus 18 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.

Ergibt sich durch die Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes für Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absatz 4 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 % des Gesamtrisikobetrags, so begrenzt der Ausschuss für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung nach Artikel 12f, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder von Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 % des Gesamtrisikobetrags, wenn der Ausschuss zu der Einschätzung gelangt ist, dass

a) 

der Zugang zum Fonds im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser betreffenden Abwicklungseinheit betrachtet wird und,

b) 

wenn Buchstabe a nicht zutrifft, diese Abwicklungseinheit die Anforderung nach Artikel 27 Absatz 7 durch die Anforderung nach Artikel 12f erfüllen kann.

Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Unterabsatz 2 berücksichtigt der Ausschuss auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit.

Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt nicht für Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absatz 5 unterliegen.

(5)  

Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI sind noch Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen, kann der Ausschuss nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde entweder auf eigene Initiative oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der in Artikel 12f genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel nach Absatz 7 dieses Artikels errechnet, — je nachdem, welcher Wert höher ist — mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der nationalen Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder 5 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;

b) 

es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder 5 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren;

c) 

die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe b genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.

Stellt der Ausschuss fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder 5 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder nach allgemeinem Ermessen ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 % dieser Kategorie ausmacht, so bewertet der Ausschuss das in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannte Risiko.

(6)  
Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.

Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig.

(7)  

Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels kann der Ausschuss beschließen, dass die Anforderung nach Artikel 12f der vorliegenden Verordnung von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Artikel 12d Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen und den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 12d Absatz 4 und Artikel 12f der vorliegenden Verordnung nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:

a) 

8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder

b) 

den Betrag, der sich anhand der Formel A × 2 + B × 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:

A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;

B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU ergibt, und

C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.

(8)  
Der Ausschuss kann die in Absatz 7 dieses Artikels genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen und die eine der Voraussetzungen nach Unterabsatz 2, dieses Absatzes erfüllen, ausüben, für bis zu höchstens 30 % aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 12d Absatz 4 oder 5 unterliegen und für die der Ausschuss die Anforderung nach Artikel 12f festlegt.

Die folgenden Voraussetzungen werden vom Ausschuss berücksichtigt:

a) 

In der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und

i) 

nach Ergreifung der Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 11 wurden innerhalb des vom Ausschuss vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder

ii) 

das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 11 beseitigen und die Ausübung der Befugnis nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;

b) 

der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind; oder

c) 

in der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Artikel 12d Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung unterliegt, zu den 20 % der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die der Ausschuss die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festlegt.

Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Unterabsätzen 1 und 2 rundet der Ausschuss das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.

(9)  
Der Ausschuss fasst die in den Absatz 5 oder 7 genannten Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB.

Bei diesem Beschluss berücksichtigt der Ausschuss zudem

a) 

die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;

b) 

den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen nach den Absätzen 5 und 7 des vorliegenden Artikels vorzunehmen;

c) 

die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen — mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d jener Verordnung genannten Voraussetzungen — genügen;

d) 

die Frage, ob der Betrag der gemäß Artikel 27 Absatz 3 oder 5 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird. Übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich. Oberhalb dieses Schwellenwertes wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten vom Ausschuss bewertet;

e) 

das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, und

f) 

die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.