Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
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Artikel 11 - Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute

Artikel 11

Vereinfachte Anforderungen für bestimmte Institute

(1)  
Der Ausschuss kann auf eigene Initiative nach Anhörung einer nationalen Abwicklungsbehörde oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde für die Erstellung der in Artikel 8 genannten Abwicklungspläne vereinfachte Anforderungen zugrunde legen oder von der Pflicht zur Erstellung solcher Pläne im Einklang mit den Absätzen 3 bis 9 dieses Artikels absehen.
(2)  
Nationale Abwicklungsbehörden können dem Ausschuss vorschlagen, bei Instituten oder Gruppen vereinfachte Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 zugrunde zu legen oder gemäß Absatz 7 von der Pflicht zur Erstellung solcher Pläne abzusehen. Ein solcher Vorschlag muss begründet werden und von allen maßgeblichen Unterlagen begleitet sein.
(3)  
Wenn der Ausschuss einen Vorschlag gemäß Absatz 2 dieses Artikels, vereinfachte Anforderungen zugrunde zu legen, erhält oder auf eigene Initiative tätig wird, unterzieht er das betroffene Institute oder die betroffene Gruppe einer Bewertung und legt vereinfachte Anforderungen zugrunde, wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Ausfall des Instituts oder der Gruppe erhebliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem oder eine Bedrohung für die Finanzstabilität im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 hat bzw.darstellt.

Hierbei berücksichtigt der Ausschuss Folgendes:

a) 

die Art der Geschäftstätigkeit des Instituts oder der Gruppe, seine/ihre Beteiligungsstruktur, seine/ihre Rechtsform, sein/ihr Risikoprofil, seine/ihre Größe und seinen/ihren Rechtsstatus sowie seine/ihre Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem allgemein, den Umfang und die Komplexität seiner/ihrer Tätigkeiten,

b) 

seine/ihre Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem bzw. anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

c) 

eine etwaige Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Ausübung von Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ),

d) 

die Frage, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Finanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.

Der Ausschuss nimmt die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung nach Anhörung der nationalen makroprudentiellen Behörde, falls dies sachgerecht ist, oder des ESRB, falls dies sachgerecht ist, vor.

(4)  

Wenn der Ausschuss vereinfachte Anforderungen zugrunde legt, bestimmt er Folgendes:

a) 

Inhalt und Detaillierungsgrad der Abwicklungspläne nach Artikel 7;

b) 

den Zeitpunkt, zu dem die ersten Abwicklungspläne erstellt werden müssen, und die Häufigkeit der Aktualisierungen der Abwicklungspläne, die geringer sein kann als die in Artikel 8 Absatz 12 vorgesehene Häufigkeit;

c) 

Inhalt und Detaillierungsgrad der von Instituten verlangten Informationen nach Artikel 9 Absatz 9 dieser Verordnung und Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU;

d) 

Detaillierungsgrad dfür die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 10 dieser Verordnung und Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU.

(5)  
Wenn der Ausschuss vereinfachte Anforderungen zugrunde legt, berührt dies als solches nicht seine Befugnisse, Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen.
(6)  
Werden vereinfachte Anforderungen zugrunde gelegt, hat der Ausschuss jederzeit vollständige, nicht vereinfachte Anforderungen aufzuerlegen, sobald einer der Umstände, die die vereinfachten Umstände gerechtfertigt hatten, nicht mehr gegeben ist.
(7)  
Unbeschadet der Artikel 9 und 31 sieht der Ausschuss nach Eingang eines Vorschlags, von der Pflicht zur Erstellung von Abwicklungsplänen abzusehen, gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder, wenn er aus eigener Initiative tätig wird, gemäß Absatz 3 dieses Artikels von der Anwendung der Pflicht zur Erstellung von Abwicklungsplänen auf Institute ab, die aufgrund des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet und ganz oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind.

Wird von der Pflicht, Abwicklungspläne zu erstellen, gemäß Unterabsatz 1 abgesehen, so gilt diese Pflicht auf konsolidierter Basis für die Zentralorganisation und ihr zugeordnete Institute im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für diesen Zweck schließt eine Bezugnahme auf eine Gruppe in diesem Kapitel eine Zentralorganisation sowie die ihr zugeordneten Institute im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen ein, und eine Bezugnahme auf Mutterunternehmen oder auf einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute schließt die Zentralorganisation ein.

(8)  
Institute, die von der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder die einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem eines teilnehmenden Mitgliedstaats haben, unterliegen individuellen Abwicklungsplänen.

Für die Zwecke dieses Absatzes haben die Geschäfte eines Instituts einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem dieses teilnehmenden Mitgliedstaats, wenn

a) 

der Gesamtwert seiner Vermögenswerte liegt über 30 000 000 000 EUR oder

b) 

das Verhältnis seiner gesamten Vermögenswerte zum BIP des Niederlassungsmitgliedstaats übersteigt 20 %, sofern der Gesamtwert seiner Vermögenswerte nicht weniger als 5 000 000 000 EUR beträgt.

(9)  
Ist die nationale Abwicklungsbehörde, die gemäß Absatz 2 die vereinfachten Anforderungen oder die Ausnahmeregelung vorgeschlagen hat, der Auffassung, dass der Beschluss, vereinfachte Anforderungen zugrunde zu legen oder die Ausnahmeregelung zu gewähren, aufgehoben werden muss, legt sie dem Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag vor. Der Ausschuss fasst in diesem Fall einen Beschluss zu der vorgeschlagenen Aufhebung, in dem er den von der nationalen Abwicklungsbehörde genannten Gründen unter Berücksichtigung der in Absatz 3 oder den Absätzen 7 und 8 genannten Faktoren oder Umstände in vollem Umfang Rechnung trägt.
(10)  
Der Ausschuss unterrichtet die EBA, wenn er diesen Artikel anwendet.


( 3 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).