Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
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Artikel 12d - Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 14/11/2024. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/1174, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 12d

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)  

Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung wird vom Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, anhand folgender Kriterien bestimmt:

a) 

der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;

b) 

der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument bzw. den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;

c) 

der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 27 Absatz 5 dieser Verordnung vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, weiter ausüben kann;

d) 

Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;

e) 

dem Umfang, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.

(2)  

Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass gemäß dem entsprechenden in Artikel 8 Absatz 6 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von Befugnissen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 Gebrauch zu machen ist, so muss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

a) 

Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert („Verlustabsorption“);

b) 

die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt zugelassen sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben („Rekapitalisierung“).

(2a)  
Der Ausschuss legt die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Ausschuss bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption gemäß Absatz 2 Buchstabe a ausreicht, überschreitet. Der Ausschuss berücksichtigt im Rahmen seiner Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen. Legt der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch:

a) 
b) 

Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen; oder

c) 

die in Artikel 12c Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.

Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Anforderung nicht festgelegt hat.

Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.

Abweichend von Unterabsatz 4 bringt ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 2, das selbst keine Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens ist, das — wenn es in der Union niedergelassen wäre — eine Abwicklungseinheit wäre, seine Positionen in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die der Ausschuss die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nicht festgelegt hat, in Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in Artikel 12g Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31. Dezember als Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate.

(3)  

Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag

a) 

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a der Summe aus

i) 

den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

ii) 

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und

b) 

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b der Summe aus

i) 

den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

ii) 

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt der Ausschuss die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 7.

Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt der Ausschuss wie folgt:

a) 

Er verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen, und

b) 

er passt nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, den Betrag, der der geltenden in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.

Der Ausschuss kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.

Kommt Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrages gleichgesetzt.

Der Betrag gemäß Unterabsatz 6 dieses Absatzes wird nach unten korrigiert, wenn der Ausschuss — nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB — feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge des Fonds gemäß Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 3 hinausgeht. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn der Ausschuss — nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB — feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge des Fonds gemäß Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

(4)  

Für Abwicklungseinheiten, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderung mindestens

a) 

13,5 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a berechnet, und

b) 

5 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b berechnet.

Abweichend von Artikel 12c erfüllen Abwicklungseinheiten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Höhe der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Anforderung von 13,5 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a berechnet, bzw. von 5 %, sofern gemäß Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 12c Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

(5)  
Auf Verlangen der nationalen Abwicklungsbehörde einer Abwicklungseinheit wendet der Ausschuss die Anforderungen nach Absatz 4 dieses Artikels auf eine Abwicklungseinheit an, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die nationale Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.

Bei einer Entscheidung darüber, ob ein Verlangen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestellt wird, berücksichtigt die nationale Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien:

a) 

das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;

b) 

inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;

c) 

inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 12f einzuhalten.

Liegt kein Verlangen der nationalen Abwicklungsbehörde nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes vor, so bleiben jegliche Entscheidungen des Ausschusses nach Artikel 12c Absatz 5 hiervon unberührt.

(6)  

Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag

a) 

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a der Summe aus

i) 

den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an das Unternehmen entsprechen, und

ii) 

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21 der vorliegenden Verordnung oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und

b) 

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe b der Summe aus

i) 

den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und

ii) 

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21 der vorliegenden Verordnung oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 12a Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt der Ausschuss die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 7.

Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt der Ausschuss wie folgt:

a) 

Er verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder den relevanten Gesamtrisikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen, und

b) 

er passt nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, den Betrag, der der geltenden in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmten, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21 der vorliegenden Verordnung oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.

Der Ausschuss kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 21 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.

Kommt Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der nach Ausübung der Befugnis gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrages gleichgesetzt.

Der in Unterabsatz 6 dieses Artikels genannte Betrag wird nach unten korrigiert, wenn der Ausschuss — nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB — feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge des Fonds gemäß Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 3 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis nach Artikel 21 oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn der Ausschuss — nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB — feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge des Fonds gemäß Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 76 Absatz 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

(7)  

Geht der Ausschuss davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß Artikel 27 Absatz 5 vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt, die ausreichen, um

a) 

die gemäß Artikel 27 Absatz 5 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;

b) 

die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

(8)  
Ein Beschluss des Ausschusses, im Rahmen des vorliegenden Artikels eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch den Ausschuss überprüft, um jeglichen Änderungen der Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen.
(9)  
Für die Zwecke der Absätze 3 und 6 dieses Artikels sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der genannten Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.