Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen (1)
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Artikel 10a - Befugnis, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen

Artikel 10a

Befugnis, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen

(1)  

Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung — sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung berechnet — betrachtet wird, so hat der Ausschuss die Befugnis, einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag („Maximum Distributable Amount“) in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („M-MDA“) durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:

a) 

Vornahme einer mit hartem Kernkapital verbundenen Ausschüttung;

b) 

Eingehen einer Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen oder Zahlung einer variablen Vergütung, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte; oder

c) 

Vornahme von Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente.

Befindet sich ein Unternehmen in der in Unterabsatz 1 beschriebenen Situation, so teilt es der nationalen Abwicklungsbehörde und dem Ausschuss die Nichterfüllung unverzüglich mit.

(2)  

In der in Absatz 1 beschriebenen Situation beurteilt der Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, unverzüglich, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, wobei er jedem der folgenden Aspekte Rechnung trägt:

a) 

Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;

b) 

Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt;

c) 

Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;

d) 

wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in Artikel 12c oder in Artikel 12g Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, der Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;

e) 

der Frage, ob die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnis die geeignetste und angemessenste Vorgehensweise ist, um die Situation des Unternehmens anzugehen, unter Berücksichtigung ihrer möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens.

Der Ausschuss wiederholt mindestens einmal monatlich seine Beurteilung der Frage, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet.

(3)  

Stellt der Ausschuss fest, dass sich das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über seine Situation immer noch in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet, so übt er nach Anhörung der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, die Befugnis nach Absatz 1 aus, es sei denn, er stellt nach einer Beurteilung fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;

b) 

die Störung nach Buchstabe a führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;

c) 

die Marktschließung nach Buchstabe b ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;

d) 

die Störung nach Buchstabe a hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen; oder

e) 

eine Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzstabilität untergraben werden könnte.

Findet die Ausnahme nach Unterabsatz 1 Anwendung, so teilt der Ausschuss den zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, seinen Beschluss mit und erläutert seine Bewertung schriftlich.

Der Ausschuss wiederholt monatlich seine Bewertung, um zu beurteilen, ob die Ausnahme nach Unterabsatz 1 anwendbar ist.

(4)  
Der „M-MDA“ wird berechnet durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 bestimmten Faktor. Der „M-MDA“ wird durch alle Beträge, die aus den in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c aufgeführten Maßnahmen resultieren, reduziert.
(5)  

Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende Summe umfasst

a) 

Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,

zuzüglich

b) 

der Jahresendgewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,

abzüglich

c) 

der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Buchstaben a und b einbehalten würden.

(6)  

Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:

a) 

Liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;

b) 

liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;

c) 

liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;

d) 

liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

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wobei „Qn “ = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.