Artikel 10
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
Bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 7 bewertet der Ausschuss nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, und der Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden — soweit dies für die bedeutende Zweigstelle relevant ist —, inwieweit Institute und Gruppen abwicklungsfähig sind, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:
Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Inanspruchnahme des nach Artikel 67 geschaffenen Fonds hinaus,
Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
Liquiditätshilfe der Zentralbank im Rahmen einer nicht standardisierten Besicherung und nicht standardisierter Rückzahlungsmodalitäten und Zinsbedingungen.
Der Ausschuss informiert die EBA rechtzeitig, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.
Der Ausschuss informiert die EBA rechtzeitig, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.
Setzt sich eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe zusammen, so bewertet der Ausschuss die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe gemäß diesem Artikel.
Die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt.
Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt eines nach Absatz 7 dieses Artikels erstellten Berichts schlägt das Unternehmen dem Ausschuss mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen oder dessen Mutterunternehmen Artikel 12f oder 12g sowie der Anforderung einer kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
Das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung — sofern nach Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung berechnet — betrachtet wird; oder
das Unternehmen erfüllt die Anforderungen nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach den Artikeln 12d und 12e der vorliegenden Verordnung nicht.
Beim Vorschlag eines Zeitplanes für die Durchführung der gemäß Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt das Unternehmen den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung. Der Ausschuss bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das infrage stehende wesentliche Hindernis effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.
Bei der Ermittlung alternativer Maßnahmen weist der Ausschuss nach, inwiefern die von dem Institut vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht ausräumen konnten und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Ausräumung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit verhältnismäßig sind. Der Ausschuss berücksichtigt die Bedrohung der Finanzstabilität durch diese Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen sowie auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt.
Der Ausschuss berücksichtigt auch die Notwendigkeit, alle Auswirkungen auf das Institut oder die Gruppe abzuwenden, die über das zur Ausräumung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit notwendige Maß hinausgehen würden oder unverhältnismäßig wären.
Für die Zwecke des Absatzes 10 weist der Ausschuss, soweit anwendbar, die nationalen Abwicklungsbehörden an, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
von dem Unternehmen zu verlangen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen;
besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante Informationspflichten vorzusehen;
von dem Unternehmen die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte zu verlangen;
von dem Unternehmen zu verlangen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;
die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche bzw. die Veräußerung neuer oder bestehender Produkte einzuschränken oder zu unterbinden;
Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe zu verlangen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
von einem Unternehmen zu verlangen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;
von einem Unternehmen zu verlangen, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der Artikel 12f und 12g zu erfüllen;
von einem Unternehmen zu verlangen, andere Schritte zu unternehmen, um die Anforderungen nach Artikel 12f und 12g zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen des Ausschusses, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument herabzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;
von einem Unternehmen die Vorlage eines Plans zu verlangen, mit dem die erneute Einhaltung der in den Artikeln 12f und 12g dieser Verordnung genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in Artikel 12f oder 12g dieser Verordnung genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erreicht werden soll;
zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhaltung des Artikels 12f oder 12g von einem Unternehmen zu verlangen, das Fälligkeitsprofil der folgenden Instrumente zu ändern:
der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, und
der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 12c und Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a.
Soweit anwendbar, ergreifen die nationalen Abwicklungsbehörden die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis j genannten Maßnahmen unmittelbar.
Ein Beschluss gemäß Absatz 10 oder Absatz 11 muss folgende Anforderungen erfüllen:
Er muss Gründe für die jeweilige Bewertung bzw. Feststellung enthalten.
In ihm muss dargelegt werden, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 10 genügt.