Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
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Artikel 77 - Inanspruchnahme des Fonds

Artikel 77

Inanspruchnahme des Fonds

Die Inanspruchnahme des Fonds ist an das Übereinkommen gebunden, in dem die teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbaren, die von ihnen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU und auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Fonds zu übertragen, und erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze dieses Übereinkommens.

Demzufolge nimmt der Ausschuss gemäß dem Übereinkommen solange, bis die in Artikel 69 genannte Zielausstattung des Fonds erreicht ist, jedoch höchstens acht Jahre ab dem Geltungsbeginn dieses Artikels, den Fonds im Einklang mit den Grundsätzen in Anspruch, die auf einer Aufteilung des Fonds in nationale Kammern jedes teilnehmenden Mitgliedstaats und auf einer fortschreitenden Zusammenführung der einzelnen, auf nationaler Ebene erhobenen und den nationalen Kammern des Fonds zugewiesenen Mittel beruhen.