Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
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Artikel 78 - Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklungen, bei denen Institute in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten involviert sind

Artikel 78

Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklungen, bei denen Institute in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten involviert sind

Bei einer Gruppenabwicklung, bei der einerseits in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Institute und andererseits in einem oder mehreren nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Institute involviert sind, trägt der Fonds gemäß Artikel 107 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2014/59/EU zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.