Artikel 43
Zusammensetzung
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
dem Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;
vier weiteren Vollzeitmitgliedern, die nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt werden;
jeweils einem von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat benannten Mitglied, die ihre nationalen Abwicklungsbehörden vertreten.
Die Vertreter der Kommission und der EZB sind berechtigt, an den Aussprachen teilzunehmen, und haben Zugang zu allen Unterlagen.
Die Verwaltungs- und Managementstruktur des Ausschusses umfasst
eine Plenarsitzung des Ausschusses, in der die in Artikel 50 genannten Aufgaben wahrgenommen werden,
eine Präsidiumssitzung des Ausschusses, in der die in Artikel 54 genannten Aufgaben wahrgenommen werden,
einen Vorsitzenden, der die in Artikel 56 genannten Aufgaben wahrnimmt;
ein Sekretariat, das die für die Wahrnehmung aller dem Ausschuss zugewiesenen Aufgaben erforderliche administrative und technische Unterstützung leistet.