Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 43 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 43 - Zusammensetzung

Artikel 43

Zusammensetzung

(1)  

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

a) 

dem Vorsitzenden, der nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt wird;

b) 

vier weiteren Vollzeitmitgliedern, die nach Maßgabe des Artikels 56 ernannt werden;

c) 

jeweils einem von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat benannten Mitglied, die ihre nationalen Abwicklungsbehörden vertreten.

(2)  
Jedes Mitglied, einschließlich des Vorsitzenden, hat eine Stimme.
(3)  
Die Kommission und die EZB benennen je einen Vertreter, der als ständiger Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen und Plenarsitzungen berechtigt ist.

Die Vertreter der Kommission und der EZB sind berechtigt, an den Aussprachen teilzunehmen, und haben Zugang zu allen Unterlagen.

(4)  
Gibt es in einem teilnehmenden Mitgliedstaat mehr als eine nationale Abwicklungsbehörde, so ist ein zweiter Vertreter zur Teilnahme als Beobachter ohne Stimmrecht berechtigt.
(5)  

Die Verwaltungs- und Managementstruktur des Ausschusses umfasst

a) 

eine Plenarsitzung des Ausschusses, in der die in Artikel 50 genannten Aufgaben wahrgenommen werden,

b) 

eine Präsidiumssitzung des Ausschusses, in der die in Artikel 54 genannten Aufgaben wahrgenommen werden,

c) 

einen Vorsitzenden, der die in Artikel 56 genannten Aufgaben wahrnimmt;

d) 

ein Sekretariat, das die für die Wahrnehmung aller dem Ausschuss zugewiesenen Aufgaben erforderliche administrative und technische Unterstützung leistet.