Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
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Artikel 41 - Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

Artikel 41

Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

(1)  

Der Ausschuss macht Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsgeldern im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 öffentlich bekannt, es sei denn, die Abwicklung des betroffenen Unternehmens könnte dadurch gefährdet werden. In den folgenden Fällen erfolgt die öffentliche Bekanntmachung anonym:

a) 

Die veröffentlichten Informationen enthalten personenbezogene Daten, und eine vorgeschriebene vorherige Bewertung ergibt, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre.

b) 

Die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden.

c) 

Durch die öffentliche Bekanntmachung würde den beteiligten natürlichen oder juristischen Personen — sofern sich dieser ermitteln lässt — ein unverhältnismäßiger Schaden zugefügt.

Alternativ kann in diesen Fällen die Bekanntmachung der betreffenden Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonyme Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

Der Ausschuss unterrichtet die EBA über alle Geldbußen und Zwangsgelder, die er gemäß den Artikeln 38 und 39 verhängt hat, und stellt Informationen zum Stand der jeweiligen Beschwerden und deren Ergebnisse bereit.

(2)  
Gemäß den Artikeln 38 und 39 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.
(3)  
Gemäß den Artikeln 38 und 39 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem geltenden Verfahrensrecht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Der Vollstreckungstitel wird dem Vollstreckungsbeschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Vollstreckungsbeschlusses erstrecken darf, von der Behörde ausgestellt, die die Regierung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und die sie dem Ausschuss und dem Gerichtshof benennt.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach nationalem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaats zuständig.

(4)  
Die Beträge der Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Fonds zugewiesen.