Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 98 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 98 - Aufnahme der Tätigkeit durch den Ausschuss

Artikel 98

Aufnahme der Tätigkeit durch den Ausschuss

(1)  
Der Ausschuss nimmt bis zum 1. Januar 2015 seine volle Tätigkeit auf.
(2)  

Die Kommission ist für die Errichtung und den anfänglichen Betrieb des Ausschusses zuständig, bis der Ausschuss die operativen Kapazitäten zur Ausführung seines eigenen Haushalts erreicht hat. Zu diesem Zweck wird Folgendes bestimmt:

a) 

Bis der Vorsitzende nach seiner Ernennung durch den Rat gemäß Artikel 56 sein Amt antritt, kann die Kommission einen Kommissionsbediensteten benennen, der als Interimsvorsitzender fungiert und die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt;

b) 

abweichend von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l und bis zur Annahme eines Beschlusses, wie er in Artikel 50 Absatz 3 aufgeführt ist, übt der Interimsvorsitzende die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;

c) 

die Kommission kann dem Ausschuss Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Agentur unter der Verantwortung des Interimsvorsitzenden oder des Vorsitzenden;

(3)  
Der Interimsvorsitzende kann alle durch Mittel gedeckte Zahlungen, die in den Haushaltsplan des Ausschusses eingetragen wurden, genehmigen und kann Verträge — einschließlich Dienstverträgen — abschließen.