Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
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Artikel 97 - Sitzabkommen und Bedingungen der Funktionsweise

Artikel 97

Sitzabkommen und Bedingungen der Funktionsweise

(1)  
Die notwendigen Vorkehrungen im Hinblick auf die Unterbringung des Ausschusses in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die spezifischen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat für den Vorsitzenden, die Mitglieder der Plenarsitzung des Ausschusses, das Personal des Ausschusses sowie deren Familienmitglieder gelten, werden in einem Sitzabkommen zwischen dem Ausschuss und diesem Mitgliedstaat festgelegt; dieses Abkommen wird geschlossen, nachdem der Ausschuss auf seiner Plenarsitzung seine Zustimmung erteilt hat, spätestens am 20. August 2016.
(2)  
Der Mitgliedstaat, in dem der Ausschuss seinen Sitz hat, sorgt für die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf des Ausschusses, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.