Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
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Artikel 99 - Inkrafttreten

Artikel 99

Inkrafttreten

(1)  
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  
Vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Einschränkungen gilt diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016.
(3)  
Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gelten die Bestimmungen über die Befugnisse des Ausschusses hinsichtlich der Erhebung von Informationen und der Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß den Artikeln 8 und 9 sowie alle anderen damit verknüpften Bestimmungen ab dem 1. Januar 2015.
(4)  
Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gelten die Artikel 1 bis 4, 6, 30, 42 bis 48, 49, Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a, b and g bis p, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51, Artikel 52 Absätze 1 und 4, Artikel 53 Absätze 1 und 2, die Artikel 56 bis 59, 61 bis 66, 80 bis 84, 87 bis 95 und 97 und 98 ab dem 19. August 2014.
(5)  
Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gelten Artikel 69 Absatz 5, Artikel 70 Absätze 6 und 7 und Artikel 71 Absatz 3, mit denen dem Rat die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten und der Kommission die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten übertragen wird, ab dem 1. November 2014.
(6)  
Ab dem 1. Januar 2015 übermittelt der Ausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission monatlich einen in seiner Plenarsitzung verabschiedeten Bericht, in dem er angibt, ob die Voraussetzungen für die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds erfüllt sind.

Ab dem 1. Dezember 2015, sofern in diesen Berichten zutage tritt, dass die Voraussetzungen für die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds nicht erfüllt sind, wird die Anwendung der Bestimmungen nach Absatz 2 jeweils um einen Monat verschoben. Der Ausschuss übermittelt jedes Mal am Ende dieses Monats einen weiteren Bericht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.