Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
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Artikel 80 - Vorrechte und Befreiungen

Artikel 80

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum EUV und zum AEUV gilt für den Ausschuss und dessen Personal.