Artikel 88
Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
(1)
Mitglieder des Ausschusses, der stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b, das Personal des Ausschusses und Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit oder einer Entsendung von den teilnehmenden Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben wahrnehmen, sind nach Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das Berufsgeheimnis zu wahren. Insbesondere ist es ihnen untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder einer Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit ihren Funktionen nach dieser Verordnung erhalten haben, an andere Personen oder Stellen weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 zulässt, oder die Behörde oder das Unternehmen, von der bzw. dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt.
Die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallenden Informationen werden keiner anderen öffentlichen oder privaten Stelle gegenüber offengelegt, es sei denn, die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich.
Diese Verpflichtung gilt auch für potenzielle Erwerber, an die gemäß Artikel 13 Absatz 3 herangetreten wurde, um die Abwicklung eines Unternehmens vorzubereiten.
(2)
Der Ausschuss stellt sicher, dass Einzelpersonen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben erbringen, einschließlich Beamter und anderer Personen, die vom Ausschuss ermächtigt oder von den nationalen Abwicklungsbehörden ernannt wurden, um Prüfungen vor Ort vorzunehmen, der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entsprechend den in Absatz 1 festgelegten Pflichten unterliegen.
(3)
Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Absatz 1 gelten auch für die Beobachter, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, und für die Beobachter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 83 Absatz 3 an internen Abwicklungsteams beteiligt sind.
(4)
Der Ausschuss ergreift die für den sicheren Umgang mit und die sichere Verarbeitung von vertraulichen Informationen erforderlichen Maßnahmen.
(5)
Vor der Offenlegung von Informationen trägt der Ausschuss dafür Sorge, dass diese Informationen keine vertraulichen Angaben enthalten, indem er insbesondere die Folgen einer etwaigen Weitergabe dieser Informationen mit Blick auf öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen und die Zwecke von Inspektions-, Untersuchungs- und Prüftätigkeiten bewertet. Die Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen enthalten eine konkrete Bewertung der Folgen einer Weitergabe der Inhalte und Einzelheiten von Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 8 und 9, der Ergebnisse der nach Artikel 10 durchgeführten Bewertungen oder des Abwicklungskonzepts nach Artikel 18 stattfindet.
(6)
Mit diesem Artikel wird es dem Ausschuss, dem Rat, der Kommission, der EZB, den nationalen Abwicklungsbehörden oder den nationalen zuständigen Behörden einschließlich ihrer Bediensteten und Sachverständigen nicht untersagt, zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme Informationen untereinander und mit zuständigen Ministerien, Zentralbanken, Einlagensicherungssystemen, Anlegerentschädigungssystemen, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, der EBA oder vorbehaltlich Artikel 33 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich strenger Vertraulichkeitsanforderungen mit einem potenziellen Erwerber auszutauschen.