Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 83 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 83 - Austausch von Personal

Artikel 83

Austausch von Personal

(1)  
Der Ausschuss kann entsandte nationale Sachverständige oder anderes nicht vom Ausschuss eingestelltes Personal heranziehen.
(2)  
Der Ausschuss verabschiedet auf seiner Plenarsitzung geeignete Beschlüsse zur Festlegung von Vorschriften über Austausch und Entsendung von Mitarbeitern sowohl zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden als auch zwischen diesen Behörden und dem Ausschuss.
(3)  
Der Ausschuss kann interne Abwicklungsteams einrichten, die sich aus seinen Mitarbeitern und Mitarbeitern der nationalen Abwicklungsbehörden sowie, falls angezeigt, Beobachtern der nationalen Abwicklungsbehörden von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzen.
(4)  
Richtet der Ausschuss interne Abwicklungsteams gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein, ernennt er Koordinatoren derjenigen Teams, die sich aus eigenen Mitarbeitern zusammensetzen. Gemäß Artikel 51 Absatz 3 können die Koordinatoren als Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen des Ausschusses eingeladen werden, an den die von den jeweiligen Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder gemäß Artikel 53 Absätze 3 und 4 teilnehmen.