Artikel 91
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
Der Ausschuss wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission ( 19 ) festgelegt sind. Die Anwendung der Sicherheitsgrundsätze umfasst unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.
( 19 ) Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).