Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 87 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 87 - Haftung des Ausschusses

Artikel 87

Haftung des Ausschusses

(1)  
Die vertragliche Haftung des Ausschusses bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2)  
Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom Ausschuss geschlossenen Vertrag zuständig.
(3)  
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt der Ausschuss den durch ihn oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit, insbesondere ihrer Abwicklungsfunktionen einschließlich Handlungen und Unterlassungen zugunsten ausländischer Abwicklungsverfahren, verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Haftung der öffentlichen Stellen für Schäden gemeinsam sind.
(4)  
Der Ausschuss entschädigt eine nationale Abwicklungsbehörde für Schadenersatz, dessen Entrichtung von einem nationalen Gericht angeordnet wurde oder zu dem sie sich in Absprache mit dem Ausschuss infolge einer gütlichen Regelung verpflichtet hat und der sich aus einer Handlung oder Unterlassung dieser nationalen Abwicklungsbehörde im Zuge einer Abwicklung nach dieser Verordnung von Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 sowie von Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, oder gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 ergab. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn mit dieser Handlung oder Unterlassung vorsätzlich oder im Rahmen eines offensichtlichen und schweren Beurteilungsfehlers gegen diese Verordnung, eine andere Rechtsvorschrift der Union, einen Beschluss des Ausschusses, des Rates oder der Kommission verstoßen wurde.
(5)  
Der Gerichtshof ist bei jeder Streitigkeit im Zusammenhang mit den Absätzen 3 und 4 zuständig. Die aus außervertraglicher Haftung hergeleiteten Ansprüche verjähren fünf Jahre nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.
(6)  
Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber dem Ausschuss unterliegt dem Statut bzw. den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.