Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
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Artikel 82 - Personal

Artikel 82

Personal

(1)  
Das Statut, die Beschäftigungsbedingungen sowie die gemeinsam von den Organen der Union zum Zweck ihrer Anwendung erlassenen Vorschriften gelten für das Personal des Ausschusses.

Abweichend von Unterabsatz 1 sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b hinsichtlich der Besoldung und des Alters für die Versetzung in den Ruhestand jeweils einem Vizepräsidenten, einem Richter und einem Kanzler des Gerichtshofs gemäß der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates ( 15 ) gleichgestellt; für sie gilt beim Alter für die Versetzung in den Ruhestand keine Höchstgrenze. Für Angelegenheiten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom fallen, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen entsprechend.

(2)  
Der Ausschuss erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß den Festlegungen von Artikel 110 des Statuts.
(3)  
Der Ausschuss übt hinsichtlich seines Personals die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden.


( 15 ) Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 8.8.1967, S. 1).