Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
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Artikel 85 - Beschwerdeausschuss

Artikel 85

Beschwerdeausschuss

(1)  
Der Ausschuss richtet einen Beschwerdeausschuss ein, der über die gemäß Absatz 3 eingereichten Beschwerden beschließt.
(2)  
Der Beschwerdeausschuss besteht aus fünf Personen, die ein hohes Ansehen genießen, aus den Mitgliedstaaten stammen und nachweislich über weitreichende einschlägige Kenntnisse und Berufserfahrung — auch in der Abwicklung — im Bankensektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal des Ausschusses, der Abwicklungsbehörden oder anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Mitgliedstaaten oder der Union gehören, das an der Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragen wurden, beteiligt ist. Der Beschwerdeausschuss ist mit den Mitteln und dem Fachwissen ausgestattet, die erforderlich sind, um den Ausschuss bei der Ausübung seiner Befugnisse sachkundig rechtlich zu beraten. Der Ausschuss ernennt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf Jahren, die im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung einmal verlängert werden kann. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und die Stellvertreter sind an keinerlei Weisungen gebunden.
(3)  
Eine natürliche oder juristische Person einschließlich der Abwicklungsbehörden kann Beschwerde gegen einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 einlegen, wenn dieser Beschluss an diese Person gerichtet ist oder diese Person unmittelbar und einzeln betrifft.

Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betroffene Person oder, sofern eine Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag, an dem die betroffene Person Kenntnis von dem Beschluss erlangt hat, schriftlich bei dem Beschwerdeausschuss einzureichen.

(4)  
Der Beschwerdeausschuss entscheidet innerhalb eines Monats nach der Einreichung über die Beschwerde.

Er entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens drei seiner fünf Mitglieder.

(5)  
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Zu diesem Zweck geben sie eine öffentliche Verpflichtungserklärung und eine öffentliche Interessenerklärung ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine solchen Interessen bestehen.
(6)  
Eine Beschwerde nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies seiner Auffassung nach erfordern.

(7)  
Ist die Beschwerde zulässig, prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu den von ihm selbst abgegebenen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.
(8)  
Der Beschwerdeausschuss kann den Beschluss des Ausschusses bestätigen oder den Fall an den Ausschuss zurückverweisen. Der Ausschuss ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und erlässt in der betreffenden Angelegenheit einen geänderten Beschluss.
(9)  
Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind zu begründen und werden den Parteien übermittelt.
(10)  
Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.