Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
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Artikel 84 - Interne Ausschüsse

Artikel 84

Interne Ausschüsse

Der Ausschuss kann interne Ausschüsse einsetzen, die die Aufgabe haben, ihn bei der Wahrnehmung seiner Funktionen nach dieser Verordnung zu beraten und Anleitung zu geben.