Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
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Artikel 62 - Interne Rechnungsprüfung und Kontrolle

Artikel 62

Interne Rechnungsprüfung und Kontrolle

(1)  
Der Ausschuss schafft eine Stelle für die interne Rechnungsprüfung, die gemäß den einschlägigen internationalen Standards arbeitet. Der interne Prüfer wird vom Ausschuss ernannt und ist ihm gegenüber dafür verantwortlich zu überprüfen, ob die Systeme und Verfahren des Ausschusses für die Ausführung des Haushalts ordnungsgemäß funktionieren.
(2)  
Der interne Prüfer berät den Ausschuss in Fragen der Risikokontrolle durch unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Voraussetzungen für die praktischen Tätigkeiten sowie Empfehlungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung.
(3)  
Der Ausschuss ist dafür zuständig, im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben des internen Prüfers geeignete Systeme und Verfahren für die interne Kontrolle zu schaffen.