Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
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Artikel 60 - Teil II des Haushalts: der Fonds

Artikel 60

Teil II des Haushalts: der Fonds

(1)  

Die Einnahmen von Teil II des Haushalts stammen insbesondere aus

a) 

Beiträgen von Instituten mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67 Absatz 4 und den Artikeln 69, 70 und 71;

b) 

Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 1;

c) 

Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß den Artikeln 73 und 74;

d) 

Erträgen aus der Anlage der vom Fonds gehaltenen Beträge gemäß Artikel 75;

e) 

dem Teil der Ausgaben für die Zwecke von Artikel 76, der bei den Abwicklungsverfahren wiedererlangt wird.

(2)  

Die Ausgaben von Teil II des Haushalts umfassen

a) 

Ausgaben für die Zwecke von Artikel 76;

b) 

Anlagen gemäß Artikel 75;

c) 

Zinsen für Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 1;

d) 

Zinsen für Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß den Artikeln 73 und 74.