Artikel 65
Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses
(1)
Die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 tragen zu Teil I des Haushalts des Ausschusses gemäß dieser Verordnung und den nach Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten über Beiträge bei.
(2)
Die Höhe der Beiträge wird so festgelegt, dass die diesbezüglichen Einnahmen grundsätzlich ausreichen, Teil I des Haushalts des Ausschusses jedes Jahr auszugleichen.
(3)
Der Ausschuss legt gemäß den in Absatz 5 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakten die Beiträge der Unternehmen im Sinne des Artikels 2 jeweils in einem an das betroffene Unternehmen gerichteten Beschluss fest und erhebt sie entsprechend. Der Ausschuss wendet Regeln über die anzuwendenden Verfahren und das Berichtswesen sowie weitere Vorschriften an, damit die Beiträge vollständig und pünktlich gezahlt werden.
(4)
Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhobenen Beträge werden ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet.
(5)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 93 delegierte Rechtsakte über Beiträge zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)
die Art der Beiträge und die Angelegenheiten, für die Beiträge fällig werden, die Methode zur Berechnung der Höhe der Beiträge und die Art, wie sie zu zahlen sind;
b)
die in Absatz 3 genannten Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Sicherstellung der vollständigen und pünktlichen Zahlung der Beiträge;
c)
die jährlichen Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben bis zur vollständigen Arbeitsaufnahme des Ausschusses.