Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
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Artikel 30 - Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Informationsaustausch im einheitlichen Abwicklungsmechanismus

Artikel 30

Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Informationsaustausch im einheitlichen Abwicklungsmechanismus

(1)  
Der Ausschuss unterrichtet die Kommission über alle von ihm zur Vorbereitung einer Abwicklung getroffenen Maßnahmen. Die Mitglieder des Rates, die Kommission sowie das Personal des Rates und der Kommission unterliegen hinsichtlich aller Informationen, die der Ausschuss ihnen bereitstellt, der in Artikel 88 festgelegten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
(2)  
Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, der Rat, die Kommission, die EZB sowie die nationalen Abwicklungsbehörden und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen, insbesondere bei der Planung einer Abwicklung, bei frühzeitigem Eingreifen und in den einzelnen Phasen der Abwicklung gemäß den Artikeln 8 bis 29. Sie stellen einander alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3)  
Die EZB oder die nationalen zuständigen Behörden übermitteln dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden die von ihnen genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und Änderungen daran.
(4)  
Für die Zwecke dieser Verordnung kann die EZB den Vorsitzenden des Ausschusses zur Teilnahme als Beobachter an dem nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingerichteten Aufsichtsgremium der EZB einladen. Der Ausschuss kann, wenn er es für zweckmäßig erachtet, zu diesem Zweck einen anderen Vertreter anstelle des Vorsitzenden benennen.
(5)  
Der Ausschuss benennt für die Zwecke dieser Verordnung einen Vertreter, der für ihn an dem nach Artikel 127 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Abwicklungsausschuss der EBA teilnimmt.
(6)  
Der Ausschuss bemüht sich darum, eng mit den Fazilitäten für eine öffentliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), zusammenzuarbeiten, insbesondere unter den in Artikel 27 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen und wenn eine solche Einrichtung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen direkten oder indirekten finanziellen Beistand gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird.
(7)  
Der Ausschuss schließt erforderlichenfalls mit der EZB und den nationalen Abwicklungsbehörden und den nationalen zuständigen Behörden eine Vereinbarung, in der die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 2 und 4 bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Unionsrecht festgelegt werden. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.