Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
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Artikel 32 - Anhörung von und Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern

Artikel 32

Anhörung von und Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern

(1)  
Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassene Unternehmen, so vertritt der Ausschuss unbeschadet einer gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung des Rates oder der Kommission die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern gemäß den Artikeln 7, 8,  12 bis 12k, 13, 16, 18, 55 und 88 bis 92 der Richtlinie 2014/59/EU.

Umfasst eine Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen und in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Tochterunternehmen oderdort ansässige bedeutende Zweigstellen, so unterrichtet der Ausschuss die zuständigen Behörden und/oder die Abwicklungsbehörden des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats über alle, gruppenrelevanten Pläne, Beschlüsse oder Maßnahmen gemäß den Artikeln 8, 10, 11, 12 und 13, soweit dies angezeigt ist.

(2)  
Der Ausschuss, die EZB und die Abwicklungsbehörden sowie die zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten schließen Vereinbarungen, in denen sie die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2014/59/EU festlegen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 schließt der Ausschuss eine Vereinbarung mit der Abwicklungsbehörde jedes nicht teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem mindestens ein global systemrelevantes Institut angesiedelt ist, das als solches gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt ist.

(3)  
Jede Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses veröffentlicht.
(4)  
Der Ausschuss schließt im Namen der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen gemäß der in Artikel 97 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Rahmenkooperationsvereinbarung der EBA. Er unterrichtet die EBA über diese Kooperationsvereinbarungen.