Artikel 32
Anhörung von und Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern
Umfasst eine Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen und in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Tochterunternehmen oderdort ansässige bedeutende Zweigstellen, so unterrichtet der Ausschuss die zuständigen Behörden und/oder die Abwicklungsbehörden des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats über alle, gruppenrelevanten Pläne, Beschlüsse oder Maßnahmen gemäß den Artikeln 8, 10, 11, 12 und 13, soweit dies angezeigt ist.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 schließt der Ausschuss eine Vereinbarung mit der Abwicklungsbehörde jedes nicht teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem mindestens ein global systemrelevantes Institut angesiedelt ist, das als solches gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt ist.