Artikel 33
Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
Der Ausschuss richtet eine einschlägige Empfehlung an die nationalen Abwicklungsbehörden, nachdem er die Anerkennung und Durchsetzung von Abwicklungsverfahren bewertet hat, die von Abwicklungsbehörden von Drittländern in Bezug auf ein in Drittländern ansässiges Institut oder Mutterunternehmen durchgeführt werden, das
ein oder mehrere Unionstochterunternehmen in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten hat oder
über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügt, die in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterliegen.
Der Ausschuss führt seine Bewertung nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörden bzw. — wenn ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Artikel 89 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichtet wurde — der Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten durch.
Bei der Bewertung wird den Interessen der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen ein Drittlandinstitus oder Mutterunternehmen unterhalten wird, und vor allem den potenziellen Folgen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandabwicklungsverfahren für die anderen Unternehmen der Gruppe und die Finanzstabilität in den jeweiligen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen.
Der Ausschuss empfiehlt die Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung des Abwicklungsverfahrens nach Absatz 1, wenn er der Auffassung ist, dass
sich das jeweilige Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf die Finanzstabilität in einem teilnehmenden Mitgliedstaat auswirken würde,
die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandabwicklungsverfahrens erhebliche haushaltspolitische Auswirkungen auf den teilnehmenden Mitgliedstaat haben würde oder
die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum nationalen Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats stehen würden.