Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 51 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 51 - Plenarsitzung des Ausschusses

Artikel 51

Plenarsitzung des Ausschusses

(1)  
Gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a beruft der Vorsitzende die Plenarsitzungen des Ausschusses ein und nimmt den Vorsitz dabei wahr.
(2)  
Der Ausschuss hält jährlich mindestens zwei ordentliche Plenarsitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Vertreter der Kommission kann den Vorsitzenden ersuchen, eine Plenarsitzung des Ausschusses einzuberufen. Beruft der Vorsitzende innerhalb einer angemessenen Frist keine Sitzung ein, begründet er dies schriftlich.
(3)  
Der Ausschuss kann, falls angezeigt, zusätzlich zu den in Artikel 43 Absatz 3 auf Ad-hoc-Basis Beobachter, einschließlich eines Vertreters der EBA, zur Teilnahme an seinen Plenarsitzungen einladen.
(4)  
Der Ausschuss übernimmt die Sekretariatsgeschäfte für seine Plenarsitzungen.